Mit dem - gemäß § 458 Abs 3 StPO gekürzt ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15.November 1993, GZ 16 U 166/93-7, wurde die am 31.Mai 1975 geborene Manuela S***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von Oktober 1988 bis Oktober 1993 Suchtgift, nämlich Heroin und Cannabis, den bestehenden Vorschriften zuwider erworben und gebraucht hat. Die deswegen über sie verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit dem - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO gekürzt ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15.November 1993, GZ 16 U 166/93-7, wurde die am 31.Mai 1975 geborene Manuela S***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von Oktober 1988 bis Oktober 1993 Suchtgift, nämlich Heroin und Cannabis, den bestehenden Vorschriften zuwider erworben und gebraucht hat. Die deswegen über sie verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat wurde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 4 Abs 1 JGG sind Unmündige, also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1 Z 1 JGG), die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, nicht strafbar.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG sind Unmündige, also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph eins, Ziffer eins, JGG), die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, nicht strafbar.
Der am 31.Mai 1975 geborenen Manuela S***** durften somit nur solche Tathandlungen strafrechtlich zugerechnet werden, die sie nach dem 31. Mai 1989 begangen hat, sodaß sie wegen der bis zum Ende dieses Tages (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 1 JGG E 3) von ihr gesetzten Tathandlungen nicht hätte verfolgt werden dürfen.Der am 31.Mai 1975 geborenen Manuela S***** durften somit nur solche Tathandlungen strafrechtlich zugerechnet werden, die sie nach dem 31. Mai 1989 begangen hat, sodaß sie wegen der bis zum Ende dieses Tages (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph eins, JGG E 3) von ihr gesetzten Tathandlungen nicht hätte verfolgt werden dürfen.
Die gesetzwidrige Verurteilung wegen des vor Erreichen der Strafmündigkeitsgrenze gesetzten deliktischen Verhaltens (im Sinn des § 16 Abs 1 SGG) hat sich zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt.Die gesetzwidrige Verurteilung wegen des vor Erreichen der Strafmündigkeitsgrenze gesetzten deliktischen Verhaltens (im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, SGG) hat sich zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt.
In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO (wie im Tenor ersichtlich) durch Teilfreispruch (nach Aufhebung des gesetzwidrigen Teiles des Schuldspruchs und des Strafausspruchs) mit nachfolgender Strafneubemessung zu beheben.In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO (wie im Tenor ersichtlich) durch Teilfreispruch (nach Aufhebung des gesetzwidrigen Teiles des Schuldspruchs und des Strafausspruchs) mit nachfolgender Strafneubemessung zu beheben.
Auf Grund der im angefochtenen Urteil im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf den nunmehr kürzeren Tatzeitraum, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe in der im Spruch bezeichneten (im Vergleich zum erstangeführten Urteil reduzierten) Höhe als der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Manuela S***** (§ 32 StGB) angemessen. Die Strafe war - wie auch schon im Ersturteil - gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen, wobei die Probezeit nunmehr mit zwei Jahren bestimmt wurde und auszusprechen war, daß die Probezeit bereits (mit Rechtskraft des Urteils des Jugendgerichtshofes Wien) am 15.November 1993 zu laufen begonnen hat.Auf Grund der im angefochtenen Urteil im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf den nunmehr kürzeren Tatzeitraum, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe in der im Spruch bezeichneten (im Vergleich zum erstangeführten Urteil reduzierten) Höhe als der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Manuela S***** (Paragraph 32, StGB) angemessen. Die Strafe war - wie auch schon im Ersturteil - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen, wobei die Probezeit nunmehr mit zwei Jahren bestimmt wurde und auszusprechen war, daß die Probezeit bereits (mit Rechtskraft des Urteils des Jugendgerichtshofes Wien) am 15.November 1993 zu laufen begonnen hat.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.