Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustafa K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2, 203 Abs 1 StGB - in der Fassung vor BGBl I 2004/15 (I) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustafa K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2, 203, Absatz eins, StGB - in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 (römisch eins) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien seine Ehefrau Reyhan D*****
I. mit Gewalt und einmal durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwarrömisch eins. mit Gewalt und einmal durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar
1. in der ersten Jännerwoche 2004 dadurch, dass er sie an den Oberarmen nehmend vom Wohnzimmer in das Schlafzimmer und dort auf das Bett zog, ihre Oberarme mit einer Hand bzw mit beiden Händen festhielt, ihre Beine auseinanderdrückte und sodann mit seinen Beinen festdrückte;
2. drei Tage nach dem zu I 1 beschriebenen Vorfall dadurch, dass er sie gewaltsam in das Bett zog, ihre Oberarme mit den Händen fixierte, ihre Beine auseinanderdrückte und ihre Beine mit seinen Beinen festdrückte;2. drei Tage nach dem zu römisch eins 1 beschriebenen Vorfall dadurch, dass er sie gewaltsam in das Bett zog, ihre Oberarme mit den Händen fixierte, ihre Beine auseinanderdrückte und ihre Beine mit seinen Beinen festdrückte;
3. in der Nacht vom 20. Jänner auf den 21. Jänner 2004 mit der unter Punkt 2 beschriebenen Gewalt und durch die Drohung, sie umzubringen;
II. im Zeitraum vom 21. Dezember 2003 bis 31. Jänner 2004 durch die ständig wiederholte Äußerung, dass er sie töten werde, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch zwei. im Zeitraum vom 21. Dezember 2003 bis 31. Jänner 2004 durch die ständig wiederholte Äußerung, dass er sie töten werde, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
III. durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, zu nötigen versucht, und zwarrömisch drei. durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, zu nötigen versucht, und zwar
1. am 28. Jänner 2004 durch die mehrmals erfolgte telefonische Äußerung, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht mit ihm sein wolle;
2. am 29. Jänner 2004 durch die telefonische Äußerung, dass sie nicht weiterleben werde, wenn sie nicht mehr zusammen kämen;
IV. am Körper verletzt, und zwarrömisch vier. am Körper verletzt, und zwar
1. Ende Dezember 2003 dadurch, dass er ihr einen Schlag mit der Hand gegen das Gesicht versetzte und gegen ihr linkes Schienbein trat, wodurch Reyhan D***** eine Rötung im Bereich des Gesichtes und Hämatome im Bereich des linken Schienbeines erlitt;
2. am 21. Jänner 2004 dadurch, dass er ihr einen Schlag mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte sowie ein Feuerzeug und einen Teelöffel gegen ihr Gesicht warf, heißen Tee gegen sie schüttete und sie am linken Oberarm zerrte, wodurch sie Rötungen im Bereich des Gesichtes, Nasenbluten und zumindest ein Hämatom am linken Oberarm erlitt.