Entscheidung 11 Os 86/12z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Helmut K***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 820 BE 118/12b des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juni 2012, AZ 17 Bs 219/12y, 220/12w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden des Helmut K***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 3. Mai 2012, GZ 820 BE 118/12b-6, und vom 15. Mai 2012, GZ 820 BE 118/12b-10, mit denen die bedingte Entlassung des Genannten aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt und ein von ihm eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden waren, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG). Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00086.12Z.0821.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20120821_OGH0002_0110OS00086_12Z0000_000