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Entscheidung 11 Os 86/12z×

Entscheidung 11 Os 86/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os86/12z

Entscheidungsdatum

21.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Helmut K***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 820 BE 118/12b des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juni 2012, AZ 17 Bs 219/12y, 220/12w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden des Helmut K***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 3. Mai 2012, GZ 820 BE 118/12b-6, und vom 15. Mai 2012, GZ 820 BE 118/12b-10, mit denen die bedingte Entlassung des Genannten aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt und ein von ihm eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden waren, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StVG).

Textnummer

E101826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00086.12Z.0821.000

Im RIS seit

05.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20120821_OGH0002_0110OS00086_12Z0000_000