Der „Widersprüchlichkeiten“ (Z 5 dritter Fall) reklamierenden Mängelrüge ist vorweg zu erwidern, dass bei Geltendmachung der Z 5 die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) und formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend zu machen sind. Von Letzteren ist die Rede, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (RIS-Justiz RS0117264). Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen, also solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung, also erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) sind. Allerdings können einzelne dieser erheblichen Umstände, die erst in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die bekämpfte Feststellung bilden, isoliert unter dem Aspekt der Z 5 nicht bekämpft werden, außer die Tatrichter hätten darin – was hier nicht der Fall ist –erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickt (RIS-Justiz RS0116737).Der „Widersprüchlichkeiten“ (Ziffer 5, dritter Fall) reklamierenden Mängelrüge ist vorweg zu erwidern, dass bei Geltendmachung der Ziffer 5, die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) und formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend zu machen sind. Von Letzteren ist die Rede, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (RIS-Justiz RS0117264). Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen, also solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung, also erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) sind. Allerdings können einzelne dieser erheblichen Umstände, die erst in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die bekämpfte Feststellung bilden, isoliert unter dem Aspekt der Ziffer 5, nicht bekämpft werden, außer die Tatrichter hätten darin – was hier nicht der Fall ist –erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickt (RIS-Justiz RS0116737).
Indem die Mängelrüge eine Passage der Entscheidungsgründe hervorhebt, wonach nicht von Rohöl, sondern von „Treibstoffen“ die Rede sei (US 4), vorbringt, dass diese vom „IS“ nicht verhandelt würden und solcherart einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den Feststellungen zum Handel des Mahmud J***** mit Rohöl behauptet (US 3), dabei aber übergeht, dass der Schöffensenat an anderer Stelle klar stellte, der Verantwortung des Angeklagten, wonach er lediglich aus staatlich kontrollierten Beständen Diesel angekauft habe, nicht zu folgen (US 5), bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.Indem die Mängelrüge eine Passage der Entscheidungsgründe hervorhebt, wonach nicht von Rohöl, sondern von „Treibstoffen“ die Rede sei (US 4), vorbringt, dass diese vom „IS“ nicht verhandelt würden und solcherart einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu den Feststellungen zum Handel des Mahmud J***** mit Rohöl behauptet (US 3), dabei aber übergeht, dass der Schöffensenat an anderer Stelle klar stellte, der Verantwortung des Angeklagten, wonach er lediglich aus staatlich kontrollierten Beständen Diesel angekauft habe, nicht zu folgen (US 5), bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Indem der Beschwerdeführer auf seine leugnende Verantwortung verweist und dem vom Erstgericht als Zeugen vernommenen Dolmetscher (vgl ON 21 S 22 ff) das Ermittlungsverfahren betreffende Übersetzungsfehler vorwirft (Z 5a), gelingt ihm nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken. Tatbestandsmäßige Beteiligung würde im Übrigen auch bei Ankauf raffinierter Erdölprodukte, die der „IS“ ausbeuterisch erlangte (US 3), vorliegen.Indem der Beschwerdeführer auf seine leugnende Verantwortung verweist und dem vom Erstgericht als Zeugen vernommenen Dolmetscher vergleiche ON 21 S 22 ff) das Ermittlungsverfahren betreffende Übersetzungsfehler vorwirft (Ziffer 5 a,), gelingt ihm nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken. Tatbestandsmäßige Beteiligung würde im Übrigen auch bei Ankauf raffinierter Erdölprodukte, die der „IS“ ausbeuterisch erlangte (US 3), vorliegen.
Soweit sich die Tatsachenrüge in beweiswürdigenden Spekulationen abseits der Aktenlage erschöpft, verlässt sie den Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0119424).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt den Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt den
Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810), indem sie Feststellungen dazu vermisst, welche Vermögenswerte dem „IS“ in welcher Höhe zugeflossen seien, dabei aber die genau dazu getroffenen Urteilsannahmen übergeht (US 3 f).
Weshalb der festgestellte Ankauf des unrechtmäßig, und zwar durch Ausbeutung der besetzten Gebiete, in Besitz genommenen Rohöls bei gleichzeitigem Wissen der Finanzierung der terroristischen Aktivitäten durch den Erdölhandel (US 3 f) dem Tatbestandsmerkmal der Beteiligung an der terroristischen Vereinigung durch Bereitstellung von Vermögenswerten nicht genügen sollte, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz.
Mit Spekulationen zu einem
Verbotsirrtum zufolge der syrischen Staatsangehörigkeit des Angeklagten verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit b) die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0122332).Verbotsirrtum zufolge der syrischen Staatsangehörigkeit des Angeklagten verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0122332).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.