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Entscheidung 11 Os 86/23s×

Entscheidung 11 Os 86/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os86/23s

Entscheidungsdatum

03.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maringer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 4. Mai 2023, GZ 28 Hv 114/22s-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er in den frühen Morgenstunden des 13. August 2022 in I* * K* zu töten versucht, indem er K* – nach einer tätlichen Auseinandersetzung, im Zuge derer er K* zumindest einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt und K* zu Boden gebracht hatte – mehrmals mit einem gesamt ca 30 cm langen Küchenmesser attackierte, wodurch * K* eine Stichverletzung am Hals links, Schnittverletzungen am Hinterkopf, an der Stirn links und am Oberarm links sowie Stich-/Schnittverletzungen am Hals vorne und ausgeprägt am linken Unterarm ellenseitig mit Verletzung von Muskelbäuchen und der Kleinfinger-Strecksehne sowie eine Knieprellung rechts mit Hautschürfung und eine Prellung des unteren Rückens mit Hautschürfungen erlitt.

[3] Die Geschworenen hatten die anklagekonform in Richtung des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB gestellte Hauptfrage 1 bejaht und die für diesen Fall gestellte Zusatzfrage 1 vergleiche die Fragen an die Geschworenen in der Beilagenmappe zum Protokoll über die Hauptverhandlung ON 69) nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) verneint.

[4] Demzufolge blieben die für den Fall der Bejahung der Hauptfrage 1 und der Zusatzfrage 1 gestellte Eventualfrage 1 in Richtung des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, StGB) sowie zahlreiche Eventualfragen zur Hauptfrage 1 und daran anknüpfende Zusatz- und Eventualfragen, so auch jene in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (Eventualfrage 2), unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

[5] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[6] Mit der bloßen Behauptung, die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung habe sich „nicht ausreichend mit den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 87, StGB“ auseinandergesetzt, sodass den Geschworenen „die ausreichende Möglichkeit genommen war, klar zwischen den Tatbeständen des Paragraph 75 und des Paragraph 87, StGB zu unterscheiden“, verabsäumt die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) eine prozessordnungskonforme Ausführung. Sie legt nämlich nicht dar, welcher konkrete Belehrungsinhalt unrichtig sein oder unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehlen soll (RIS-Justiz RS0119071, RS0119549).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00086.23S.1003.000

Im RIS seit

18.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20231003_OGH0002_0110OS00086_23S0000_000