Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 zweiter Satz SMG (II/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Satz SMG (II/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zeitraum 24. August 2020 bis 23. Februar 2024 in M* und andernorts vorschriftswidrig
I/ Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen, und zwarI/ Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen, und zwar
1/ ab 24. August 2020 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
2/ ab 15. September 2020 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
3/ ab 21. Oktober 2020 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
4/ ab 4. November 2020 zwei Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 13,85 % THCA;
5/ ab 9. November 2020 drei Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
6/ ab 29. November 2020 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
7/ ab 5. Dezember 2020 vier Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
8/ ab 18. Dezember 2020 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
9/ ab 23. Dezember 2020 981 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,53 % Cocain;
10/ ab 24. Dezember 2020 vier Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 13,85 % THCA;
11/ ab 9. Jänner 2021 zwei Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 66,62 % Cocain;
12/ ab 29. Jänner 2021 zwei Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 66,62 % Cocain und
13/ ab 23. Februar 2021 ein Kilogramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 66,62 % Cocain;
II/ 18 Stück Cannabispflanzen (§ 27 Abs 1 Z 2 SMG) zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, nämlich insgesamt 435,7 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von 14,3 % THCA, mit dem Vorsatz angebaut, dass es in Verkehr gesetzt werde.II/ 18 Stück Cannabispflanzen (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG) zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, nämlich insgesamt 435,7 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von 14,3 % THCA, mit dem Vorsatz angebaut, dass es in Verkehr gesetzt werde.