Der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel ist daher nicht gegeben.
Für rechtsirrig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPOFür rechtsirrig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO
erachtet der Angeklagte den Schuldspruch nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. insofern, als zum Tatbild dieses Verbrechens erforderlich sei, daß das Suchtgift tatsächlich an einen entsprechend großen Personenkreis gelangt und dieser Umstand auch vom Vorsatz des Täters umfaßt gewesen ist. Ihm falle jedoch nur gewerbsmäßige Weitergabe nach § 9 (Abs 1 Z 1 und) Abs 2 SuchtgiftG. zur Last.erachtet der Angeklagte den Schuldspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. insofern, als zum Tatbild dieses Verbrechens erforderlich sei, daß das Suchtgift tatsächlich an einen entsprechend großen Personenkreis gelangt und dieser Umstand auch vom Vorsatz des Täters umfaßt gewesen ist. Ihm falle jedoch nur gewerbsmäßige Weitergabe nach Paragraph 9, (Absatz eins, Ziffer eins, und) Absatz 2, SuchtgiftG. zur Last.
Die Rechtsrüge erweist sich ebenfalls als unberechtigt. Des Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG. macht sich schuldig, wer vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen ..... in Verkehr setzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann.Die Rechtsrüge erweist sich ebenfalls als unberechtigt. Des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. macht sich schuldig, wer vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen ..... in Verkehr setzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann.
Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem das Gesetz auf der äußeren Tatseite nur auf eine abstrakte Gemeingefahr (zugleich als objektives Maß für jene Suchtgiftmenge, deren .... Inverkehrsetzen in dieser Norm pönalisiert wird) abstellt. Dem Umstand, ob aus der Tat ein Schaden wirklich entstanden ist, kommt rechtlich keine Bedeutung zu (vgl. EvBl. 1972/139 und die weiteren bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nummern 10 ff. zu § 6 SuchtgiftG. veröffentlichten Entscheidungen). Das Merkmal der 'größeren Ausdehnung' ist gegeben, wenn durch die betreffende Menge 30 bis 50 Personen der Rauschsucht zugeführt werden könnten (SSt. 21/34 sowie die anderen bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nr. 15 zu § 6 SuchtgiftG. angeführten Entscheidungen).Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem das Gesetz auf der äußeren Tatseite nur auf eine abstrakte Gemeingefahr (zugleich als objektives Maß für jene Suchtgiftmenge, deren .... Inverkehrsetzen in dieser Norm pönalisiert wird) abstellt. Dem Umstand, ob aus der Tat ein Schaden wirklich entstanden ist, kommt rechtlich keine Bedeutung zu vergleiche EvBl. 1972/139 und die weiteren bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nummern 10 ff. zu Paragraph 6, SuchtgiftG. veröffentlichten Entscheidungen). Das Merkmal der 'größeren Ausdehnung' ist gegeben, wenn durch die betreffende Menge 30 bis 50 Personen der Rauschsucht zugeführt werden könnten (SSt. 21/34 sowie die anderen bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nr. 15 zu Paragraph 6, SuchtgiftG. angeführten Entscheidungen).
In subjektiver Beziehung muß die Möglichkeit einer solchen Gemeingefahr vom Vorsatz des Täters umfaßt sein, wobei dolus eventualis genügt (siehe ebenfalls die bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nummern 29 ff. zu § 6 SuchtgiftG. zitierten Entscheidungen).In subjektiver Beziehung muß die Möglichkeit einer solchen Gemeingefahr vom Vorsatz des Täters umfaßt sein, wobei dolus eventualis genügt (siehe ebenfalls die bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nummern 29 ff. zu Paragraph 6, SuchtgiftG. zitierten Entscheidungen).
Nach den Urteilsfeststellungen hat aber der Angeklagte insgesamt dreieinhalb Kilogramm Haschisch überwiegend durch Verkauf und zu einem geringen Teil in Form kostenloser Proben, um seinen Abnehmerkreis zu erweitern, in Verkehr gesetzt und hat dabei durch den Vertrieb in mehreren Diskotheken mit großer Besucherzahl sowie durch die Weitergabe an Robert B vorsätzlich die Ausdehnung auf einen 50 Personen überschreitenden Abnehmerkreis herbeigeführt, wobei er nicht zuletzt auf Grund seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit wußte, daß er durch seine Handlungsweise einen nicht mehr überschaubaren größeren Personenkreis gefährdete, welche Gefährdung er durch die kostenlose Abgabe von Proben noch vergrößert hat (S. 303 d.A.).
Dem Schuldspruch wegen Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG. haftet somit ein Rechtsirrtum nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Dem Schuldspruch wegen Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. haftet somit ein Rechtsirrtum nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG., unter Anwendung des § 28 StGB, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und gemäß dem § 6 Abs 4 SuchtgiftG. eine Geldstrafe in der Höhe von 100.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG., unter Anwendung des Paragraph 28, StGB, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und gemäß dem Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. eine Geldstrafe in der Höhe von 100.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es die 'vielfältigen Angriffe' durch einen längeren Zeitraum und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend und sah demgegenüber das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren sowie dessen Teilgeständnis zum Faktum nach dem § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG. als mildernd an. Der Angeklagte begehrt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Die Berufung ist nicht berechtigt.Bei der Strafbemessung wertete es die 'vielfältigen Angriffe' durch einen längeren Zeitraum und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend und sah demgegenüber das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren sowie dessen Teilgeständnis zum Faktum nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. als mildernd an. Der Angeklagte begehrt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. In Anbetracht des Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen, darunter eines Verbrechens, und vor allem des Umstandes, daß der Angeklagte eine relativ große Menge Suchtgift während eines längeren Zeitraumes verhandelte sowie z.T. durch Verteilung von Gratisproben in Diskotheken den Kreis der Suchtgiftabnehmer noch zu erweitern suchte, erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß keineswegs als zu hoch.
Die Gewährung der Rechtswohltat nach dem § 43 Abs 2 StGB kam schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine qualifiziert günstige Zukunftsprognose nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Gewährung der Rechtswohltat nach dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB kam schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine qualifiziert günstige Zukunftsprognose nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.