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Entscheidung 11 Os 86/79×

Entscheidung 11 Os 86/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os86/79

Entscheidungsdatum

10.07.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Faseth, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Jenö A wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.März 1979, GZ 6 d römisch fünf r 9547/78-39, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Gadzinski, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen, der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.März 1958 geborene (zuletzt beschäftigungslose) Karosseriespengler Jenö A des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins

SuchtgiftG. und des Vergehens nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. schuldig erkannt, weil er in Wien und Schwechat römisch eins./ in der Zeit zwischen Ende 1976 und Herbst 1978 vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr setzte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte:

1.) mindestens drei Kilogramm Haschisch an einen unbekannten Personenkreis, wobei die Zahl der Abnehmer 50 Personen überstieg;

2.) zumindest 500 Gramm Haschisch an Robert B;

römisch zwei./ in der Zeit zwischen 1976 und Anfang November 1978

wiederholt unberechtigt Suchtgift, nämlich Haschisch, erwarb und in Besitz hatte.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Jenö A nur im Punkte römisch eins des Schuldspruches mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Als Begründungsmangel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer der Sache nach Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen und macht geltend, daß sich das Erstgericht nicht mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt habe, der zufolge er etwa an fünf bis sechs Personen Suchtgift weitergegeben habe und sowohl auf Grund der Suchtgiftmengen als auch auf Grund des Umstandes, daß er die Abnehmer kannte, der Überzeugung gewesen sei, daß die betreffenden Personen das Suchtgift für sich selbst verwenden würden. Diesem Vorbringen zuwider befaßt sich das Erstgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils ohnehin eingehend mit der - wechselvollen - Verantwortung des Angeklagten, gelangt jedoch auf Grund des in der Hauptverhandlung von Jenö A gewonnenen persönlichen Eindrucks und der Angaben des Zeugen Robert B zur Überzeugung, daß der Angeklagte bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme die Warheit gesagt und von Ende 1976 bis zum Herbst 1978 regelmäßig etwa zweimal wöchentlich ca. drei bis fünf Dekagramm Haschisch von Alois C bezogen und davon insgesamt drei Kilogramm in verschiedenen Diskotheken sowie zumindest 500 Gramm an Robert B weiterveräußert hat. Den späteren Angaben des Angeklagten, die Geschäftsbeziehung mit C habe sich auf sechs bis neun Monate und sein Abnehmerkreis auf fünf oder sechs bzw. acht bis zehn Personen beschränkt, wurde vom Erstgericht unter Hinweis auf die deutliche Tendenz des Angeklagten, seine ursprünglichen Angaben abzuschwächen, der Glaube versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel ist daher nicht gegeben.

Für rechtsirrig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO

erachtet der Angeklagte den Schuldspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. insofern, als zum Tatbild dieses Verbrechens erforderlich sei, daß das Suchtgift tatsächlich an einen entsprechend großen Personenkreis gelangt und dieser Umstand auch vom Vorsatz des Täters umfaßt gewesen ist. Ihm falle jedoch nur gewerbsmäßige Weitergabe nach Paragraph 9, (Absatz eins, Ziffer eins, und) Absatz 2, SuchtgiftG. zur Last.

Die Rechtsrüge erweist sich ebenfalls als unberechtigt. Des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. macht sich schuldig, wer vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen ..... in Verkehr setzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann.

Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem das Gesetz auf der äußeren Tatseite nur auf eine abstrakte Gemeingefahr (zugleich als objektives Maß für jene Suchtgiftmenge, deren .... Inverkehrsetzen in dieser Norm pönalisiert wird) abstellt. Dem Umstand, ob aus der Tat ein Schaden wirklich entstanden ist, kommt rechtlich keine Bedeutung zu vergleiche EvBl. 1972/139 und die weiteren bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nummern 10 ff. zu Paragraph 6, SuchtgiftG. veröffentlichten Entscheidungen). Das Merkmal der 'größeren Ausdehnung' ist gegeben, wenn durch die betreffende Menge 30 bis 50 Personen der Rauschsucht zugeführt werden könnten (SSt. 21/34 sowie die anderen bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nr. 15 zu Paragraph 6, SuchtgiftG. angeführten Entscheidungen).

In subjektiver Beziehung muß die Möglichkeit einer solchen Gemeingefahr vom Vorsatz des Täters umfaßt sein, wobei dolus eventualis genügt (siehe ebenfalls die bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nummern 29 ff. zu Paragraph 6, SuchtgiftG. zitierten Entscheidungen).

Nach den Urteilsfeststellungen hat aber der Angeklagte insgesamt dreieinhalb Kilogramm Haschisch überwiegend durch Verkauf und zu einem geringen Teil in Form kostenloser Proben, um seinen Abnehmerkreis zu erweitern, in Verkehr gesetzt und hat dabei durch den Vertrieb in mehreren Diskotheken mit großer Besucherzahl sowie durch die Weitergabe an Robert B vorsätzlich die Ausdehnung auf einen 50 Personen überschreitenden Abnehmerkreis herbeigeführt, wobei er nicht zuletzt auf Grund seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit wußte, daß er durch seine Handlungsweise einen nicht mehr überschaubaren größeren Personenkreis gefährdete, welche Gefährdung er durch die kostenlose Abgabe von Proben noch vergrößert hat (S. 303 d.A.).

Dem Schuldspruch wegen Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. haftet somit ein Rechtsirrtum nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG., unter Anwendung des Paragraph 28, StGB, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und gemäß dem Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. eine Geldstrafe in der Höhe von 100.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es die 'vielfältigen Angriffe' durch einen längeren Zeitraum und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend und sah demgegenüber das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren sowie dessen Teilgeständnis zum Faktum nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. als mildernd an. Der Angeklagte begehrt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. In Anbetracht des Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen, darunter eines Verbrechens, und vor allem des Umstandes, daß der Angeklagte eine relativ große Menge Suchtgift während eines längeren Zeitraumes verhandelte sowie z.T. durch Verteilung von Gratisproben in Diskotheken den Kreis der Suchtgiftabnehmer noch zu erweitern suchte, erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß keineswegs als zu hoch.

Die Gewährung der Rechtswohltat nach dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB kam schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine qualifiziert günstige Zukunftsprognose nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00086.79.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19790710_OGH0002_0110OS00086_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung