Der am 5.August 1955 geborene Kurt C***** wurde - entsprechend dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 30.Juni 1992, 3 St 547/92-5 - mit dem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg vom 3.August 1992, GZ 12 a EVr 101/92-10, nach ohne Beisein eines Verteidigers durchgeführter Hauptverhandlung des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter (richtig: erster Fall, höherer Strafsatz - SSt 55/17) Fall StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde nach dem zweiten Strafsatz des § 297 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Seiner dagegen - ohne nähere Konkretisierung seines Anfechtungswillens - erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde nach erneut ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführter Berufungsverhandlung mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Dezember 1992, AZ 26 Bs 475/92 (ON 14 des erstgerichtlichen Aktes) der Erfolg versagt. Die Strafe wurde bisher nicht in Vollzug gesetzt.Der am 5.August 1955 geborene Kurt C***** wurde - entsprechend dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 30.Juni 1992, 3 St 547/92-5 - mit dem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg vom 3.August 1992, GZ 12 a EVr 101/92-10, nach ohne Beisein eines Verteidigers durchgeführter Hauptverhandlung des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter (richtig: erster Fall, höherer Strafsatz - SSt 55/17) Fall StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 297, StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Seiner dagegen - ohne nähere Konkretisierung seines Anfechtungswillens - erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde nach erneut ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführter Berufungsverhandlung mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Dezember 1992, AZ 26 Bs 475/92 (ON 14 des erstgerichtlichen Aktes) der Erfolg versagt. Die Strafe wurde bisher nicht in Vollzug gesetzt.
In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur zutreffend geltend, daß die fehlende Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung und im anschließenden Rechtsmittelverfahren der Bestimmung des § 41 Abs 4 StPO widerstreitet. Nach dieser Vorschrift ist nämlich für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter (infolge entsprechender Geltung des Verteidigerzwanges im Sinn des Abs 3 dieser Gesetzesstelle) notwendige Verteidigung vorgesehen, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der hier aktuellen Obergrenze des höheren Strafsatzes des § 297 Abs 1 StGB von fünf Jahren trifft diese Voraussetzung im konkreten Fall zu, weshalb dem (über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, und über die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe zu belehrenden) unvertretenen Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben gewesen wäre. Dessen Bestellung hätte auch für das Rechtsmittelverfahren gegolten (§ 41 Abs 3 letzter Satz StPO iVm Abs 2 letzter Satz dieser Gesetzesstelle).In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur zutreffend geltend, daß die fehlende Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung und im anschließenden Rechtsmittelverfahren der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, StPO widerstreitet. Nach dieser Vorschrift ist nämlich für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter (infolge entsprechender Geltung des Verteidigerzwanges im Sinn des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle) notwendige Verteidigung vorgesehen, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 3, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der hier aktuellen Obergrenze des höheren Strafsatzes des Paragraph 297, Absatz eins, StGB von fünf Jahren trifft diese Voraussetzung im konkreten Fall zu, weshalb dem (über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, und über die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe zu belehrenden) unvertretenen Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben gewesen wäre. Dessen Bestellung hätte auch für das Rechtsmittelverfahren gegolten (Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz StPO in Verbindung mit Absatz 2, letzter Satz dieser Gesetzesstelle).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.