Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.
Nicht aktengetreu ist zunächst die Behauptung, das Erstgericht hätte sich mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt (hiezu US 3) und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht begründet (s US 5), weshalb der damit reklamierte Begründungsmangel (Z 5) nicht vorliegt.Nicht aktengetreu ist zunächst die Behauptung, das Erstgericht hätte sich mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt (hiezu US 3) und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht begründet (s US 5), weshalb der damit reklamierte Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht vorliegt.
Auch der in der Mängelrüge (Z 5) weiters erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit, welche der Beschwerdeführer darin erblickt, dass sich der Schöffensenat mit Widersprüchen in der Aussage des - einzigen - Belastungszeugen und Tatopfers Dominik T***** nicht auseinandergesetzt habe, geht fehl. Soweit nämlich Widersprüche nicht bloß allgemein behauptet (und deshalb einer sachlichen Erwiderung entzogen sind), sondern konkretisiert werden, beziehen sie sich auf Unvereinbarkeiten der Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung mit seinen im ersten Rechtsgang sowie vor dem Untersuchungsrichter im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens abgegebenen Dispositionen, welche jedoch mangels Verlesung (vgl S 256) nicht Gegenstand der Hauptverhandlung und damit ebensowenig zu erörtern waren (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 75 f, 118, s aber E 119) wie die von seiner Darstellung abweichenden - gleichfalls nicht verlesenen - Aussagen des Zeugen Hans Jörg R***** in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1998 und vor dem Untersuchungsrichter im Wiederaufnahmeverfahren.Auch der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) weiters erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit, welche der Beschwerdeführer darin erblickt, dass sich der Schöffensenat mit Widersprüchen in der Aussage des - einzigen - Belastungszeugen und Tatopfers Dominik T***** nicht auseinandergesetzt habe, geht fehl. Soweit nämlich Widersprüche nicht bloß allgemein behauptet (und deshalb einer sachlichen Erwiderung entzogen sind), sondern konkretisiert werden, beziehen sie sich auf Unvereinbarkeiten der Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung mit seinen im ersten Rechtsgang sowie vor dem Untersuchungsrichter im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens abgegebenen Dispositionen, welche jedoch mangels Verlesung vergleiche S 256) nicht Gegenstand der Hauptverhandlung und damit ebensowenig zu erörtern waren vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 75 f, 118, s aber E 119) wie die von seiner Darstellung abweichenden - gleichfalls nicht verlesenen - Aussagen des Zeugen Hans Jörg R***** in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1998 und vor dem Untersuchungsrichter im Wiederaufnahmeverfahren.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag durch Gegenüberstellung verschiedener, auch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener (§ 258 Abs 1 StPO) Beweisdetails aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken. Der Beschwerdeführer übt im Wesentlichen lediglich unter Zugrundelegung der vom Erstgericht ausdrücklich als unglaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen R***** und P***** mit eigenständigen Beweiserwägungen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter und lässt außer Acht, dass sich das Schöffengericht bei der Begründung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Dominik T***** nicht bloß auf den persönlichen Eindruck, sondern auch auf die spontane Reaktion des Genannten gegenüber dem völlig unbeteiligten Zeugen Siegfried H***** unmittelbar nach dem Tatgeschehen stützte (US 3 bis 4), weshalb die behauptete Unvertretbarkeit der erstgerichtlichen Beweismittelbewertung nicht vorliegt.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag durch Gegenüberstellung verschiedener, auch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Beweisdetails aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken. Der Beschwerdeführer übt im Wesentlichen lediglich unter Zugrundelegung der vom Erstgericht ausdrücklich als unglaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen R***** und P***** mit eigenständigen Beweiserwägungen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter und lässt außer Acht, dass sich das Schöffengericht bei der Begründung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Dominik T***** nicht bloß auf den persönlichen Eindruck, sondern auch auf die spontane Reaktion des Genannten gegenüber dem völlig unbeteiligten Zeugen Siegfried H***** unmittelbar nach dem Tatgeschehen stützte (US 3 bis 4), weshalb die behauptete Unvertretbarkeit der erstgerichtlichen Beweismittelbewertung nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 208 StGB (ersichtlich unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB) eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50,-- S, wobei es zwanzig einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung als erschwerend, hingegen keinen Umstand als mildernd wertete.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 208, StGB (ersichtlich unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB) eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50,-- S, wobei es zwanzig einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung als erschwerend, hingegen keinen Umstand als mildernd wertete.
Der eine Reduktion der Anzahl der Tagessätze anstrebenden Berufung kommt kein Erfolg zu.
Dem Berufungswerber ist entgegenzuhalten, dass einerseits das längere Zurückliegen der Straftat (etwa 2 1/2 Jahre) und das seitherige Wohlverhalten noch nicht als mildernd ins Gewicht fällt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 34 StGB RN 27) und andererseits das Erstgericht keineswegs die gesetzlich (nach § 208 StGB) vorgesehene Höchststrafe (von einem Jahr Freiheitsstrafe), sondern anstelle einer Freiheitsstrafe sogar eine Geldstrafe verhängt hat. Bei den vom Schöffengericht zutreffend herangezogenen Strafzumessungsgründen kommt eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze jedoch nicht in Betracht.Dem Berufungswerber ist entgegenzuhalten, dass einerseits das längere Zurückliegen der Straftat (etwa 2 1/2 Jahre) und das seitherige Wohlverhalten noch nicht als mildernd ins Gewicht fällt vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 34, StGB RN 27) und andererseits das Erstgericht keineswegs die gesetzlich (nach Paragraph 208, StGB) vorgesehene Höchststrafe (von einem Jahr Freiheitsstrafe), sondern anstelle einer Freiheitsstrafe sogar eine Geldstrafe verhängt hat. Bei den vom Schöffengericht zutreffend herangezogenen Strafzumessungsgründen kommt eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze jedoch nicht in Betracht.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.