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Entscheidung 11 Os 87/01×

Entscheidung 11 Os 87/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os87/01

Entscheidungsdatum

02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2001, GZ 11d römisch fünf r 8169/00-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (II/a) und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB (II/b) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz)

zu I: in der Nacht vom 12. auf den 13. Jänner 2000 in Wien 5.700 S Bargeld sowie Spirituosen und Lebensmittel Farokh D***** durch Einbruch in dessen Lebensmittelgeschäft mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen den Schuldspruch römisch eins gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Insoweit der Angeklagte in seinen Rechtsmittelanträgen darüber hinausgehend die Aufhebung des (gesamten) Urteils begehrt, ist diese unsubstantiierte Antragstellung einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet er eine fehlende Begründung des angenommenen Bereicherungsvorsatzes. Entgegen der Beschwerde gab das Schöffengericht im Urteil nicht nur die "verba legalia" wieder, sondern leitete den Vorsatz ersichtlich aus dem gesamten Tatgeschehen ab (US 5 in Verbindung mit 7, 8). Zu einer eingehenderen Erörterung der subjektiven Tatseite war das Erstgericht im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten; bedarf doch der Schluss auf das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bei einer einkommens- und vermögenslosen Person, die zur Nachtzeit in ein Lebensmittelgeschäft einbricht, das Wechselgeld wegnimmt sowie Lebensmittel und Getränke konsumiert (US 4, 5), als mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehend keiner näheren Erläuterung, zumal der Angeklagte die Tat nur in Abrede stellte, aber keine gegen einen solchen Vorsatz sprechende Erklärung für sein Handeln vorbrachte.

Mit dem Hinweis auf seinen Drogen- und Alkoholkonsum vermag der Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) an der Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachen zu erwecken oder Mängel der amtswegigen Wahrheitserforschung aufzuzeigen.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt festhält und mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, verfehlt sie die gesetzeskonforme Ausführung. Der Nichtigkeitswerber übt nämlich durch die spekulative Annahme ("einzige logische Schlussfolgerung") eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes bloß Kritik an den anders lautenden erstgerichtlichen Konstatierungen und übersieht außerdem, dass die von ihm ins Spiel gebrachte (volle) Berauschung selbst nach seinem eigenen Vorbringen erst nach der Tat eingetreten wäre.

Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E63519 11D00871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00087.01.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20011002_OGH0002_0110OS00087_0100000_000