Die nur gegen den Schuldspruch I gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Insoweit der Angeklagte in seinen Rechtsmittelanträgen darüber hinausgehend die Aufhebung des (gesamten) Urteils begehrt, ist diese unsubstantiierte Antragstellung einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.Die nur gegen den Schuldspruch römisch eins gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Insoweit der Angeklagte in seinen Rechtsmittelanträgen darüber hinausgehend die Aufhebung des (gesamten) Urteils begehrt, ist diese unsubstantiierte Antragstellung einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.
In der Mängelrüge (Z 5) behauptet er eine fehlende Begründung des angenommenen Bereicherungsvorsatzes. Entgegen der Beschwerde gab das Schöffengericht im Urteil nicht nur die "verba legalia" wieder, sondern leitete den Vorsatz ersichtlich aus dem gesamten Tatgeschehen ab (US 5 iVm 7, 8). Zu einer eingehenderen Erörterung der subjektiven Tatseite war das Erstgericht im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten; bedarf doch der Schluss auf das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bei einer einkommens- und vermögenslosen Person, die zur Nachtzeit in ein Lebensmittelgeschäft einbricht, das Wechselgeld wegnimmt sowie Lebensmittel und Getränke konsumiert (US 4, 5), als mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehend keiner näheren Erläuterung, zumal der Angeklagte die Tat nur in Abrede stellte, aber keine gegen einen solchen Vorsatz sprechende Erklärung für sein Handeln vorbrachte.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet er eine fehlende Begründung des angenommenen Bereicherungsvorsatzes. Entgegen der Beschwerde gab das Schöffengericht im Urteil nicht nur die "verba legalia" wieder, sondern leitete den Vorsatz ersichtlich aus dem gesamten Tatgeschehen ab (US 5 in Verbindung mit 7, 8). Zu einer eingehenderen Erörterung der subjektiven Tatseite war das Erstgericht im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten; bedarf doch der Schluss auf das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bei einer einkommens- und vermögenslosen Person, die zur Nachtzeit in ein Lebensmittelgeschäft einbricht, das Wechselgeld wegnimmt sowie Lebensmittel und Getränke konsumiert (US 4, 5), als mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehend keiner näheren Erläuterung, zumal der Angeklagte die Tat nur in Abrede stellte, aber keine gegen einen solchen Vorsatz sprechende Erklärung für sein Handeln vorbrachte.
Mit dem Hinweis auf seinen Drogen- und Alkoholkonsum vermag der Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken (Z 5a) an der Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachen zu erwecken oder Mängel der amtswegigen Wahrheitserforschung aufzuzeigen.Mit dem Hinweis auf seinen Drogen- und Alkoholkonsum vermag der Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) an der Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachen zu erwecken oder Mängel der amtswegigen Wahrheitserforschung aufzuzeigen.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt festhält und mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, verfehlt sie die gesetzeskonforme Ausführung. Der Nichtigkeitswerber übt nämlich durch die spekulative Annahme ("einzige logische Schlussfolgerung") eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes bloß Kritik an den anders lautenden erstgerichtlichen Konstatierungen und übersieht außerdem, dass die von ihm ins Spiel gebrachte (volle) Berauschung selbst nach seinem eigenen Vorbringen erst nach der Tat eingetreten wäre.Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt festhält und mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, verfehlt sie die gesetzeskonforme Ausführung. Der Nichtigkeitswerber übt nämlich durch die spekulative Annahme ("einzige logische Schlussfolgerung") eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes bloß Kritik an den anders lautenden erstgerichtlichen Konstatierungen und übersieht außerdem, dass die von ihm ins Spiel gebrachte (volle) Berauschung selbst nach seinem eigenen Vorbringen erst nach der Tat eingetreten wäre.
Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.