Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9“ StPO stützt.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und „9“ StPO stützt.
Der Erledigung der Mängelrüge ist vorauszuschicken, dass der Nichtigkeitsgrund der Z 5 auf Undeutlichkeit (erster Fall), Unvollständigkeit (zweiter Fall), inneren Widerspruch (dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (fünfter Fall) der angefochtenen Entscheidung zielt. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Der Erledigung der Mängelrüge ist vorauszuschicken, dass der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, auf Undeutlichkeit (erster Fall), Unvollständigkeit (zweiter Fall), inneren Widerspruch (dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (fünfter Fall) der angefochtenen Entscheidung zielt. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Das Schöffengericht ist überdies nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).Das Schöffengericht ist überdies nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).
Die Rüge des Angeklagten zeigt demgegenüber
– ohne wie geboten die Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu beachten – mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich mit den (im Rechtsmittel teils wiedergegebenen und als widersprüchlich bezeichneten) Angaben der Zeugen nicht gehörig auseinandergesetzt, kein formelles Begründungsdefizit auf, sondern erschöpft sich insgesamt in einer – unzulässigen – Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zuwider hat sich der Schöffensenat mit dem Aussageverhalten des Angeklagten und sämtlicher Zeugen ausführlich auseinandergesetzt (US 4 bis 7; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0106588).Die Rüge des Angeklagten zeigt demgegenüber, – ohne wie geboten die Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu beachten – mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich mit den (im Rechtsmittel teils wiedergegebenen und als widersprüchlich bezeichneten) Angaben der Zeugen nicht gehörig auseinandergesetzt, kein formelles Begründungsdefizit auf, sondern erschöpft sich insgesamt in einer – unzulässigen – Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zuwider hat sich der Schöffensenat mit dem Aussageverhalten des Angeklagten und sämtlicher Zeugen ausführlich auseinandergesetzt (US 4 bis 7; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0106588).
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge und auf „gravierende Widersprüche der Belastungszeugen“ verweist, entspricht sie ebensowenig der Strafprozessordnung wie die unter „§ 281 Abs 1 Z 5/Z 5a und Z 9“ StPO geäußerte Kritik, der psychiatrische Sachverständige hätte „nicht zu 100 %“ ausschließen können, dass der Angeklagte „am Tatgeschehen überhaupt nicht beteiligt“ gewesen wäre und „ein Black-Out“ gehabt hätte (RIS-Justiz RS0115902, RS0100183).Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das Vorbringen der Mängelrüge und auf „gravierende Widersprüche der Belastungszeugen“ verweist, entspricht sie ebensowenig der Strafprozessordnung wie die unter „§ 281 Absatz eins, Ziffer 5 /, Z, 5a und Ziffer 9, StPO geäußerte Kritik, der psychiatrische Sachverständige hätte „nicht zu 100 %“ ausschließen können, dass der Angeklagte „am Tatgeschehen überhaupt nicht beteiligt“ gewesen wäre und „ein Black-Out“ gehabt hätte (RIS-Justiz RS0115902, RS0100183).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.