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Entscheidung 11 Os 87/17d×

Entscheidung 11 Os 87/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os87/17d

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Drilon G***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 16. Mai 2017, GZ 13 Hv 26/17v-27, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Drilon G***** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. Oktober 2016 in S***** Fabian S***** durch Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden fiel und mit dem Schädel auf dem Kopfsteinpflaster aufschlug, in Form einer Weichteilschwellung über dem linken Jochbogen bis zur Nase am Körper verletzt und dadurch fahrlässig eine lebensbedrohliche Hirnschwellung, verbunden mit einer schweren Schädigung des Sehvermögens, nämlich einer linksseitigen Gesichtsfeldeinschränkung, somit eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und „9“ StPO stützt.

Der Erledigung der Mängelrüge ist vorauszuschicken, dass der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, auf Undeutlichkeit (erster Fall), Unvollständigkeit (zweiter Fall), inneren Widerspruch (dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (fünfter Fall) der angefochtenen Entscheidung zielt. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

Das Schöffengericht ist überdies nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).

Die Rüge des Angeklagten zeigt demgegenüber, – ohne wie geboten die Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu beachten – mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich mit den (im Rechtsmittel teils wiedergegebenen und als widersprüchlich bezeichneten) Angaben der Zeugen nicht gehörig auseinandergesetzt, kein formelles Begründungsdefizit auf, sondern erschöpft sich insgesamt in einer – unzulässigen – Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zuwider hat sich der Schöffensenat mit dem Aussageverhalten des Angeklagten und sämtlicher Zeugen ausführlich auseinandergesetzt (US 4 bis 7; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0106588).

Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das Vorbringen der Mängelrüge und auf „gravierende Widersprüche der Belastungszeugen“ verweist, entspricht sie ebensowenig der Strafprozessordnung wie die unter „§ 281 Absatz eins, Ziffer 5 /, Z, 5a und Ziffer 9, StPO geäußerte Kritik, der psychiatrische Sachverständige hätte „nicht zu 100 %“ ausschließen können, dass der Angeklagte „am Tatgeschehen überhaupt nicht beteiligt“ gewesen wäre und „ein Black-Out“ gehabt hätte (RIS-Justiz RS0115902, RS0100183).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00087.17D.1017.000

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171017_OGH0002_0110OS00087_17D0000_000