[3] Ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) erschöpfen sich darin, Ungereimtheiten in der Aussage des Opfers insbesondere zur Farbe und Bauart des Fahrzeugs des Angeklagten wiederzugeben, deren Alkoholisierung, ein mit einem Bekannten geführtes Telefonat und die Verwendung des Wortes „Fahrertüre“ (US 2; s aber US 6, 7, 23: „Beifahrer-
türe“) durch das Erstgericht zu thematisieren, diese Umstände eigenständig zu bewerten und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht. [4] Die Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpfen sich darin, Ungereimtheiten in der Aussage des Opfers insbesondere zur Farbe und Bauart des Fahrzeugs des Angeklagten wiederzugeben, deren Alkoholisierung, ein mit einem Bekannten geführtes Telefonat und die Verwendung des Wortes „Fahrertüre“ (US 2; s aber US 6, 7, 23: „Beifahrer-, türe“) durch das Erstgericht zu thematisieren, diese Umstände eigenständig zu bewerten und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht.
[5] Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeits-
grundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (RIS-Justiz RS0119370, RS0099455). Im Übrigen hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098377) die vorgenannten Verfahrensergebnisse ebenso berücksichtigt wie die einvernehmliche sexuelle Handlungen im Fahrzeug behauptende Einlassung des Angeklagten (US 16 bis 24). [5] Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeits-, grundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (RIS-Justiz RS0119370, RS0099455). Im Übrigen hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0098377) die vorgenannten Verfahrensergebnisse ebenso berücksichtigt wie die einvernehmliche sexuelle Handlungen im Fahrzeug behauptende Einlassung des Angeklagten (US 16 bis 24).
[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß – unter Hervorstreichung der Unschuldsvermutung (dazu aber RIS-Justiz RS0102162) – erneut auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Opfers, deren Alkoholisierung und den Inhalt einer nach der Tat einem Zeugen gesendeten Sprachnachricht hinweist, verlässt auch sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0100555). [6] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bloß – unter Hervorstreichung der Unschuldsvermutung (dazu aber RIS-Justiz RS0102162) – erneut auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Opfers, deren Alkoholisierung und den Inhalt einer nach der Tat einem Zeugen gesendeten Sprachnachricht hinweist, verlässt auch sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0100555).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.