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Entscheidung 11 Os 87/21k×

Entscheidung 11 Os 87/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os87/21k

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. März 2021, GZ 25 Hv 9/21a-35, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte M***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 17. Juni 2020 in I***** E***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, und zwar zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm genötigt, indem er sie in seinem Fahrzeug auf der Autobahn bis nach K***** und wieder retour nach I***** fuhr, sie trotz ihrer wiederholten ausdrücklichen Aufforderung nicht aussteigen ließ sowie wiederholt die „Fahrertüre“ zuhielt, als sie mehrfach versuchte, aus seinem Fahrzeug auszusteigen, sie an den Brüsten berührte und mehrfach im Intimbereich zu berühren versuchte sowie wiederholt am Hinterkopf erfasste und in Richtung seines entblößten Penis drückte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpfen sich darin, Ungereimtheiten in der Aussage des Opfers insbesondere zur Farbe und Bauart des Fahrzeugs des Angeklagten wiederzugeben, deren Alkoholisierung, ein mit einem Bekannten geführtes Telefonat und die Verwendung des Wortes „Fahrertüre“ (US 2; s aber US 6, 7, 23: „Beifahrer-, türe“) durch das Erstgericht zu thematisieren, diese Umstände eigenständig zu bewerten und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht.

[5] Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeits-, grundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (RIS-Justiz RS0119370, RS0099455). Im Übrigen hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0098377) die vorgenannten Verfahrensergebnisse ebenso berücksichtigt wie die einvernehmliche sexuelle Handlungen im Fahrzeug behauptende Einlassung des Angeklagten (US 16 bis 24).

[6] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bloß – unter Hervorstreichung der Unschuldsvermutung (dazu aber RIS-Justiz RS0102162) – erneut auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Opfers, deren Alkoholisierung und den Inhalt einer nach der Tat einem Zeugen gesendeten Sprachnachricht hinweist, verlässt auch sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0100555).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132313

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00087.21K.0727.000

Im RIS seit

03.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210727_OGH0002_0110OS00087_21K0000_000