Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils unbegründet.
Das Schöffengericht legte ausführlich dar (S 458 ff), aus welchen Gründen es davon ausging, daß Günther Gerhard H*** das Alter des genannten Mädchens "mit 13 Jahren ... zumindest für möglich, ja als naheliegend" ansah und sich damit abfand (S 455). Das Erstgericht bezog sich in diesem Zusammenhang insbesonders auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19. November 1987. Günther Gerhard H*** habe an der Altersangabe des (daraufhin zunächst sogar wieder weggeschickten) Kindes auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes zwar gezweifelt, nach seiner eigenen Einlassung das ihm beim ersten Annäherungsversuch von Petra A*** mitgeteilte Alter von 13 Jahren "aber nicht für vollkommen unmöglich gehalten" (S 360). Der teilweisen Abschwächung dieses Geständnisses in der Hauptverhandlung vom 28.April 1988, sein einziger Gedanke sei gewesen, nicht zu glauben, daß das Mädchen 13 Jahre zähle, folgte das Schöffengericht nicht. Es bezog sich ua auch darauf, daß der Hinweis des Tatopfers auf das Alter von 13 Jahren vom Angeklagten bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Gendarmerie (S 69) erstmals selbst ins Spiel gebracht worden sei, woraus sich ergebe, daß es sich - vom Standpunkt des Angeklagten aus - nicht nur um eine "beiläufige Äußerung des Kindes" gehandelt haben könne.
Die formelle Begründungsmängel geltendmachende Beschwerdeschrift erschöpft sich ua unter Vernachlässigung der zuletzt angeführten Erwägung des Erstgerichtes und unter nicht aktengetreuer Befassung mit dem relevierten Teil der gerichtlichen Verantwortung des Angeklagten (vgl demgegenüber ua die Seiten 360 und 429) in dem Versuch, zu für den Beschwerdeführer günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen, wobei aber vor allem auch übersehen wird, daß nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl Mayerhofer-Rieder II/2, § 281 Z 5, EGr 145 ff). Damit führt aber die Beschwerde den der Art nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gesetzmäßig aus.Die formelle Begründungsmängel geltendmachende Beschwerdeschrift erschöpft sich ua unter Vernachlässigung der zuletzt angeführten Erwägung des Erstgerichtes und unter nicht aktengetreuer Befassung mit dem relevierten Teil der gerichtlichen Verantwortung des Angeklagten vergleiche demgegenüber ua die Seiten 360 und 429) in dem Versuch, zu für den Beschwerdeführer günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen, wobei aber vor allem auch übersehen wird, daß nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen vergleiche Mayerhofer-Rieder II/2, Paragraph 281, Ziffer 5,, EGr 145 ff). Damit führt aber die Beschwerde den der Art nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gesetzmäßig aus.
Doch auch der ausdrücklich angerufene Nichtigkeitsgrund der Z 5 a der genannten Gesetzesstelle liegt nicht vor, weil sich hier - unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens - aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld lebensnah und schlüssig zugrunde gelegten (entscheidenden) Tatsachen ergeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Doch auch der ausdrücklich angerufene Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a der genannten Gesetzesstelle liegt nicht vor, weil sich hier - unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens - aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld lebensnah und schlüssig zugrunde gelegten (entscheidenden) Tatsachen ergeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten gemäß dem § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten gemäß dem Paragraph 285, i StPO nF dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.