Sofern der Angeklagte die Transskription der polizeilichen Überwachungsergebnisse in Zweifel zieht, weil die Übertragungen von der unter Erfolgsdruck stehenden Sicherheitsbehörde stammen und die Zuordnung der einzelnen Stimmen und deren Übersetzung durch einen Dolmetsch vorgenommen wurden, welcher weder vom Angeklagten, noch von dessen Verteidiger befragt werden konnte, begibt sich die Beschwerde bloß auf das Gebiet der Spekulation polizeilicher Unkorrektheiten, ohne dafür auch nur irgendwelche Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt aufzuzeigen. Damit aber werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen nicht dargetan. Dem Beschwerdevorbringen zuwider widerspricht die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (§ 149d bis 149h StPO) nicht den Grundsätzen eines ordentlichen und fairen Verfahrens (vgl hiezu Foregger/Fabrizy StPO8, S 259f).Sofern der Angeklagte die Transskription der polizeilichen Überwachungsergebnisse in Zweifel zieht, weil die Übertragungen von der unter Erfolgsdruck stehenden Sicherheitsbehörde stammen und die Zuordnung der einzelnen Stimmen und deren Übersetzung durch einen Dolmetsch vorgenommen wurden, welcher weder vom Angeklagten, noch von dessen Verteidiger befragt werden konnte, begibt sich die Beschwerde bloß auf das Gebiet der Spekulation polizeilicher Unkorrektheiten, ohne dafür auch nur irgendwelche Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt aufzuzeigen. Damit aber werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen nicht dargetan. Dem Beschwerdevorbringen zuwider widerspricht die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (Paragraph 149 d bis 149 h StPO) nicht den Grundsätzen eines ordentlichen und fairen Verfahrens vergleiche hiezu Foregger/Fabrizy StPO8, S 259f).
Gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin J***** bestehen gleichfalls keine Bedenken, schon gar nicht solche erheblicher Art:
Dass sie nicht den Ibo-Dialekt spricht, steht ihrer Aussage, der Angeklagte sei in der Szene immer dabei gewesen und immer bei den "Größeren" gesessen und alle hätten vor dem Essen etwas aus dem Mund genommen, nicht entgegen. Da laut der Aussage der Zeugin die im Lokal verkehrenden Schwarzafrikaner nicht nur Ibo, sondern auch englisch gesprochen haben, ist es keineswegs denkunmöglich, dass die Zeugin wissen konnte, dass auch der Angeklagte über Drogen gesprochen hat (S 193f/VI).
Die Korrektur der Aussage des Zeugen H***** durch das Gericht in Bezug auf die Tatzeit erfolgte im Rahmen der den Denkgesetzen entsprechenden schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und kann demnach auch nicht mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund releviert werden.
Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Daraus folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen.Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.