Entgegen der Mängelrüge (Z 5) kann aus der Tatsache, dass das Erstgericht bei zwei weiteren Betrugsfakten zu einem Freispruch gelangt ist, kein Widerspruch in der Begründung abgeleitet werden, weil die Sachverhalte wegen abweichender Tatsachengrundlagen zutreffend anders rechtlich beurteilt wurden (vgl US 14).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) kann aus der Tatsache, dass das Erstgericht bei zwei weiteren Betrugsfakten zu einem Freispruch gelangt ist, kein Widerspruch in der Begründung abgeleitet werden, weil die Sachverhalte wegen abweichender Tatsachengrundlagen zutreffend anders rechtlich beurteilt wurden vergleiche US 14).
Die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht leiteten die Tatrichter aus der Tatwiederholung in Verbindung mit den hohen Investitionen innerhalb kurzer Zeit logisch und empirisch einwandfrei ab (US 12).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Bei prozessordnungsgemäßer Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).Bei prozessordnungsgemäßer Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Soweit der Beschwerdeführer aus dem Beweisverfahren andere Ergebnisse insbesondere zur subjektiven Tatseite ableiten will als das Schöffengericht, stellt dies nur den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar.
Die Ausführungen zu einem Deckungsfonds, der den Schädigungsvorsatz ausschließen soll, beruhen auf Spekulationen über den Ausgang des Versteigerungsverfahrens betreffend die Liegenschaft des Angeklagten und übergehen jene Konstatierungen, wonach Oswald R***** seine Vertragspartner nicht nur über seine Zahlungsfähigkeit (US 2 und 6) sondern auch über seinen mangelnden Zahlungswillen (US 2) getäuscht hat und die Verträge nicht zustandegekommen wären, hätten die Lieferanten im Zeitpunkt der Bestellung seine Vermögenslage gekannt. Zudem hat das Erstgericht den Wert der Liegenschaft ohnedies berücksichtigt (US 4, 7), kam jedoch trotzdem gestützt auf alle Ergebnisse des Beweisverfahrens mit logisch einwandfreier Argumentation zu dem Ergebnis, der Angeklagte hätte vorsätzlich gehandelt. Insoweit liegt somit auch kein formeller Begründungsmangel (Z 5) vor.Die Ausführungen zu einem Deckungsfonds, der den Schädigungsvorsatz ausschließen soll, beruhen auf Spekulationen über den Ausgang des Versteigerungsverfahrens betreffend die Liegenschaft des Angeklagten und übergehen jene Konstatierungen, wonach Oswald R***** seine Vertragspartner nicht nur über seine Zahlungsfähigkeit (US 2 und 6) sondern auch über seinen mangelnden Zahlungswillen (US 2) getäuscht hat und die Verträge nicht zustandegekommen wären, hätten die Lieferanten im Zeitpunkt der Bestellung seine Vermögenslage gekannt. Zudem hat das Erstgericht den Wert der Liegenschaft ohnedies berücksichtigt (US 4, 7), kam jedoch trotzdem gestützt auf alle Ergebnisse des Beweisverfahrens mit logisch einwandfreier Argumentation zu dem Ergebnis, der Angeklagte hätte vorsätzlich gehandelt. Insoweit liegt somit auch kein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.