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Entscheidung 11 Os 88/03×

Entscheidung 11 Os 88/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os88/03

Entscheidungsdatum

07.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sedat Y***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 25. April 2003, GZ 42 Hv 77/02i-167, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Essl zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf achtzehn Jahre herabgesetzt wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Sedat Y***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 8. April 2002 in Linz in der ehelichen Wohnung seine Gattin Emel Y***** durch Versetzen zahlreicher Schläge mit der Faust bzw mit einem stumpfen Gegenstand gegen den Körper, konzentriert gegen den Kopf, sowie durch Würgen und Strangulieren mit einem Gürtel oder einem ähnlichen Drosselwerkzeug getötet hat.

Die Geschworenen bejahten (mit 7:1 Stimmen) die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach Mord, ließen demnach die gestellten Eventualfragen nach versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) sowie nach Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) unbeantwortet und verneinten einstimmig die Zusatzfrage in Richtung Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Gründe der Ziffer 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,), es hätten den Geschworenen auch Eventualfragen nach vollendeter absichtlich schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB), vollendeter absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz 2, StGB) und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB) gestellt werden müssen, ist unberechtigt. Der Beschwerdeführer, der vor der Polizei (S 67 ff, 141 ff, 153 f/I) und dem Untersuchungsrichter (ON 10) jegliche Angriffe auf seine Gattin in Abrede gestellt hatte, gestand in der Hauptverhandlung schließlich (nur) zu, (die am Boden liegende) Emel Y***** mehrmals mit dem Kopf gegen den Fußboden gestoßen zu haben (S 17, 23, 33, 37/IV). Anhaltspunkte dafür, dass der Tod oder auch nur eine schwere Verletzung vergleiche S 357, 361/IV) des Tatopfers auf diese Misshandlungen zurückzuführen sei, ergab das Beweisverfahren jedoch nicht. Todesursache war vielmehr nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H***** ein durch einen länger andauernden Drosselangriff - den unternommen zu haben der Nichtigkeitswerber entschieden bestreitet - hervorgerufener diffuser hypoxischer Hirnschaden (S 49/III, 351 f/IV), weshalb zur Stellung von (Eventual-)Fragen nach der Verwirklichung strafbarer Handlungen, die eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Opfers als (fahrlässige) Folge der Misshandlungen erfassen, kein Anlass bestand.

Verfehlt ist der Beschwerdeeinwand einer unvollständigen Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) hinsichtlich der Abgrenzung des Tatbestandes des Mordes von dem des Totschlages, weil zu nicht gestellten Fragen (hier in Richtung des Paragraph 76, StGB) den Geschworenen keine Belehrung zu erteilen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 20 und 23a). Der Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit hinwieder wurde in den Punkten römisch drei.3 und römisch vier.2 der Rechtsbelehrung (S 451, 455 f/IV) zutreffend, ausreichend und in einer auch Laien verständlichen Weise dargelegt. Einer weiteren Belehrung bedurfte es schon deshalb nicht, weil keine Frage nach einem Delikt mit fahrlässig herbeigeführtem Tötungserfolg gestellt wurde.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), der Sachverständige Mag. Dr. Müller habe in seinem Gutachten (ON 100, S 255 ff/IV) auf Basis von Täterverhaltensanalysen des FBI die Zeit-, Ort- und Risikofaktoren den Geschworenen unter Vorwegnahme der nur diesen zustehenden Beweiswürdigung in einer Weise beschrieben, dass (nur) der Angeklagte als Täter in Frage kam, ist nicht zielführend. Die - für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen - erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschworenen setzen nämlich in der Regel das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zu Stande gekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse voraus, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 10 a, E 3). Die Kritik am Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. M***** (die - mit entsprechenden Fragen - vorzubringen der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohnedies Gelegenheit hatte) erfüllt diese Voraussetzungen einer prozessordnungsgemäßen Darstellung des genannnten Nichtigkeitsgrundes jedoch nicht, sondern läuft in ihrem Kern auf eine bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer hier nicht vorgesehenen Schuldberufung hinaus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren, wobei es als erschwerend die Tat an einem nahen Angehörigen und die besonders grausame Tatbegehung, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit (gemeint:

den bisher ordentlichen Lebenswandel, zu dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht) wertete.

Dass sich der Angeklagte in einem situativ bedingten psychischen Belastungszustand befunden hat, ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M***** zumindest nicht auszuschließen und daher dem Berufungswerber als Strafminderungsgrund zuzurechnen. Das bisher rechtstreue Verhalten wurde dagegen ausdrücklich berücksichtigt, das Fehlen einer besonderen Gefährlichkeit stellt auch aus spezialpräventiver Sicht keinen eigenen Milderungsgrund dar. Inwieweit die Bindung an die türkische Kultur strafmindernd wirken soll, wurde nicht begründet und ist auch nicht einzusehen. Der Ansicht, der Strafvollzug in einem völlig fremden Land bedeute eine zusätzliche Strafschärfung und sei durch eine gelindere Strafe zu kompensieren, ist die durch das (von Österreich und der Türkei ratifizierte: Bundesgesetzblatt 249 aus 1980,) Europäische Vollstreckungsübereinkommen eröffnete Möglichkeit der Übernahme des Strafvollzuges durch den Heimatstaat entgegenzuhalten. Dass der Angeklagte zur Tatzeit erst 22 Jahre alt war, wurde hingegen durch die Wahl einer zeitlichen anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe ersichtlich berücksichtigt. Überlegungen der Generalprävention kann vor allem bei Tötungsdelikten eine im Ergebnis strafreduzierende Wirkung, wie sie hier vom Berufungswerber angestrebt wird, grundsätzlich nicht zuerkannt werden.

Bei Abwägung der Strafbemessungsgründe ist eine maßvolle Reduktion der Strafe vertretbar, sodass in Stattgebung der Berufung die Freiheitsstrafe auf achtzehn Jahre herabzusetzen war. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E71049 11Os88.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00088.03.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20031007_OGH0002_0110OS00088_0300000_000