Entscheidung 11 Os 88/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (idF BGBl I 2001/130) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 12. Mai 2004, GZ 11 Hv 3/04b-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 12. Mai 2004, GZ 11 Hv 3/04b-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (idF BGBl I 2001/130) schuldig erkannt, weil er am 28. Dezember 2002 die auf der Beifahrerseite des von ihm gelenkten Taxis sitzende Martina S***** dadurch zur Duldung des Beischlafes genötigt hatte, dass er die Rückenlehne des Beifahrersitzes umgelegt, die Handgelenke der Genannten über ihrem Kopf festgehalten, ihren Unterleib entkleidet, ihre Beine gewaltsam auseinandergedrückt und an ihr einen Geschlechtsverkehr durchgeführt hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130) schuldig erkannt, weil er am 28. Dezember 2002 die auf der Beifahrerseite des von ihm gelenkten Taxis sitzende Martina S***** dadurch zur Duldung des Beischlafes genötigt hatte, dass er die Rückenlehne des Beifahrersitzes umgelegt, die Handgelenke der Genannten über ihrem Kopf festgehalten, ihren Unterleib entkleidet, ihre Beine gewaltsam auseinandergedrückt und an ihr einen Geschlechtsverkehr durchgeführt hatte.
Das Erstgericht sprach hiefür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus, von welcher es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen 14-monatigen Strafteil unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.Das Erstgericht sprach hiefür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus, von welcher es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen 14-monatigen Strafteil unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Sanktionsrüge die Begründungspassage, die gänzliche bedingte Strafnachsicht verbiete sich aufgrund der Eigenart der Tat im Zusammenhalt mit generalpräventiven Erwägungen, im Sinne einer Erklärung der Unanwendbarkeit der Bestimmungen des § 43 Abs 1 StGB auf einen bestimmten Deliktstypus auszulegen trachtet, unterstellt sie der angefochtenen Entscheidung - auf rein spekulativer Basis - einen durch ihren Wortlaut nicht gedeckten Bedeutungsinhalt und bringt solcherart die Beschwerde nicht gesetzeskonform zur Darstellung.Indem die Sanktionsrüge die Begründungspassage, die gänzliche bedingte Strafnachsicht verbiete sich aufgrund der Eigenart der Tat im Zusammenhalt mit generalpräventiven Erwägungen, im Sinne einer Erklärung der Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB auf einen bestimmten Deliktstypus auszulegen trachtet, unterstellt sie der angefochtenen Entscheidung - auf rein spekulativer Basis - einen durch ihren Wortlaut nicht gedeckten Bedeutungsinhalt und bringt solcherart die Beschwerde nicht gesetzeskonform zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E74832
11Os88.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00088.04.0928.000
Dokumentnummer
JJT_20040928_OGH0002_0110OS00088_0400000_000