Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Werner G***** und Anneliese S***** jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, welche der Erstgenannte auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO, Anneliese S***** auf jene der Z 5a und 10 leg cit stützt.Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Werner G***** und Anneliese S***** jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, welche der Erstgenannte auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, Anneliese S***** auf jene der Ziffer 5 a und 10 leg cit stützt.
Vorab ist festzuhalten, dass den Schuldsprüchen des Angeklagten Werner G***** wegen der Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A II 1) und der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 15, 241e Abs 1 erster Satz und Abs 2 erster Fall StGB (A II 2) die von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme aufgezeigten materiellen Beurteilungsfehler (Z 9 lit a) anhaften, welche, da sie von der Verteidigung nicht releviert wurden, von Amts wegen wahrzunehmen sind.Vorab ist festzuhalten, dass den Schuldsprüchen des Angeklagten Werner G***** wegen der Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (A römisch zwei 1) und der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 15, 241 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Fall StGB (A römisch zwei 2) die von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme aufgezeigten materiellen Beurteilungsfehler (Ziffer 9, Litera a,) anhaften, welche, da sie von der Verteidigung nicht releviert wurden, von Amts wegen wahrzunehmen sind.
Es trifft nämlich zu, dass die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die versuchten - fehlgeschlagenen - Straftaten (A II 1 und A II 2) auf einem gegenüber den als rechtlich selbständig gewerteten vollendeten Taten (A II 3 und B) gesonderten Willensentschluss des Angeklagten beruhten, was aber für die Beurteilung als rechtlich selbständige strafbare Handlungen notwendige Voraussetzung wäre. Wäre nämlich beim Angeklagten insgesamt (nur) ein einheitlicher, auf die Vollendung der jeweiligen Delikte ausgerichteter Willensentschluss vorgelegen, käme eine Verurteilung wegen der hier in Rede stehenden Versuche nicht in Betracht, weil diese gegenüber der späteren Vollendung subsidiär wären (Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28-31 Rz 41 ff, Mayerhofer StGB5 § 28 E 72 ff).Es trifft nämlich zu, dass die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die versuchten - fehlgeschlagenen - Straftaten (A römisch zwei 1 und A römisch zwei 2) auf einem gegenüber den als rechtlich selbständig gewerteten vollendeten Taten (A römisch zwei 3 und B) gesonderten Willensentschluss des Angeklagten beruhten, was aber für die Beurteilung als rechtlich selbständige strafbare Handlungen notwendige Voraussetzung wäre. Wäre nämlich beim Angeklagten insgesamt (nur) ein einheitlicher, auf die Vollendung der jeweiligen Delikte ausgerichteter Willensentschluss vorgelegen, käme eine Verurteilung wegen der hier in Rede stehenden Versuche nicht in Betracht, weil diese gegenüber der späteren Vollendung subsidiär wären (Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 41 ff, Mayerhofer StGB5 Paragraph 28, E 72 ff).
Bereits dieser Mangel an Feststellungen erfordert die Aufhebung der davon betroffenen Schuldsprüche und insoweit die Anordnung einer Verfahrenserneuerung (§ 288 Abs 1 Z 3 StPO), weshalb die weiters hiezu aus Z 5 vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen auf sich beruhen können. Gleichwohl sei angemerkt, dass die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe die Bankomatkarte gewerbsmäßig zu entfremden versucht, unbegründet geblieben ist (Z 5 vierter Fall) und die Aussage des für glaubwürdig befundenen Zeugen Gerhard W***** (US 12), wonach er nur einem - zur Wegnahme seiner Geldbörse führenden - Angriff ausgesetzt gewesen sei (S 275 ff), erörterungsbedürftig gewesen wäre (Z 5 zweiter Fall).Bereits dieser Mangel an Feststellungen erfordert die Aufhebung der davon betroffenen Schuldsprüche und insoweit die Anordnung einer Verfahrenserneuerung (Paragraph 288, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), weshalb die weiters hiezu aus Ziffer 5, vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen auf sich beruhen können. Gleichwohl sei angemerkt, dass die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe die Bankomatkarte gewerbsmäßig zu entfremden versucht, unbegründet geblieben ist (Ziffer 5, vierter Fall) und die Aussage des für glaubwürdig befundenen Zeugen Gerhard W***** (US 12), wonach er nur einem - zur Wegnahme seiner Geldbörse führenden - Angriff ausgesetzt gewesen sei (S 275 ff), erörterungsbedürftig gewesen wäre (Ziffer 5, zweiter Fall).
Im Recht ist der Angeklagte Werner G***** mit seiner unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorgetragenen Kritik an der für den Schuldspruch A II 3 entscheidenden Feststellung der Gewerbsmäßigkeit der Bankomatkartenentfremdung (US 9), blieb doch die konstatierte Absicht, der Beschwerdeführer habe mit dem Ziel gehandelt, sich auch in Hinkunft aus der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen, gänzlich unbegründet (Z 5 vierter Fall). Der Qualifikationsausspruch nach § 241e Abs 2 erster Fall StGB und die diesem Ausspruch zu Grunde liegende Feststellung waren deshalb ebenfalls aufzuheben und es war auch in diesem Umfang dem Erstgericht die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.Im Recht ist der Angeklagte Werner G***** mit seiner unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vorgetragenen Kritik an der für den Schuldspruch A römisch zwei 3 entscheidenden Feststellung der Gewerbsmäßigkeit der Bankomatkartenentfremdung (US 9), blieb doch die konstatierte Absicht, der Beschwerdeführer habe mit dem Ziel gehandelt, sich auch in Hinkunft aus der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen, gänzlich unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall). Der Qualifikationsausspruch nach Paragraph 241 e, Absatz 2, erster Fall StGB und die diesem Ausspruch zu Grunde liegende Feststellung waren deshalb ebenfalls aufzuheben und es war auch in diesem Umfang dem Erstgericht die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Der nicht gerügte Umstand, dass das der Wegnahme nachfolgende Wegwerfen von E-Cards rechtsirrig als Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (siehe Urteilspunkte A I 4 sowie A II 5) und nicht - zufolge des Urkundencharakters solcher Karten (12 Os 42/06b) - als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (siehe Urteilspunkte A I 3 sowie A II 4) subsumiert wurde, wirkte sich hier nicht nachteilig aus, weshalb es diesbezüglich einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO nicht bedarf.Der nicht gerügte Umstand, dass das der Wegnahme nachfolgende Wegwerfen von E-Cards rechtsirrig als Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (siehe Urteilspunkte A römisch eins 4 sowie A römisch zwei 5) und nicht - zufolge des Urkundencharakters solcher Karten (12 Os 42/06b) - als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (siehe Urteilspunkte A römisch eins 3 sowie A römisch zwei 4) subsumiert wurde, wirkte sich hier nicht nachteilig aus, weshalb es diesbezüglich einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht bedarf.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Werner G***** kommt im Übrigen und jener der Anneliese S***** zur Gänze keine Berechtigung zu. Zum erfolglosen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Werner G*****:
Der Beschwerde (Z 5) zuwider gründete das Schöffengericht die Konstatierungen zur Mittäterschaft dieses Angeklagten beim Raub (Schuldspruch B) formal mängelfrei auf die Aussage der Mitangeklagten Daniela G***** in der Hauptverhandlung, welche es insbesondere angesichts der Übereinstimmung mit früheren Angaben für glaubwürdig hielt. Mit dem Hinweis auf mögliche Selbstschutzbehauptungen der Genannten deshalb, weil sie auch im Vorverfahren nicht als Zeugin, sondern als Beschuldigte vernommen worden sei, zeigt der Beschwerdeführer keine formellen Begründungsmängel auf, sondern kritisiert lediglich die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung. Auch das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der für die nicht aufgehobenen Schuldsprüche entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider gründete das Schöffengericht die Konstatierungen zur Mittäterschaft dieses Angeklagten beim Raub (Schuldspruch B) formal mängelfrei auf die Aussage der Mitangeklagten Daniela G***** in der Hauptverhandlung, welche es insbesondere angesichts der Übereinstimmung mit früheren Angaben für glaubwürdig hielt. Mit dem Hinweis auf mögliche Selbstschutzbehauptungen der Genannten deshalb, weil sie auch im Vorverfahren nicht als Zeugin, sondern als Beschuldigte vernommen worden sei, zeigt der Beschwerdeführer keine formellen Begründungsmängel auf, sondern kritisiert lediglich die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung. Auch das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der für die nicht aufgehobenen Schuldsprüche entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Behauptung, der Strafregisterauszug Werner G*****s hätte zur Strafbemessung nicht herangezogen werden dürfen, weil der Angeklagte einem Vortrag des wesentlichen Inhalts dieses Aktenstücks durch den Vorsitzenden nach § 252 Abs 2a StPO nicht zugestimmt hat (siehe jedoch das im Übrigen nicht mit einem Antrag nach § 271 Abs 7 StPO in Frage gestellte Hauptverhandlungsprotokoll S 281), spricht keine entscheidende, nämlich für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche, Tatsache an.Die Behauptung, der Strafregisterauszug Werner G*****s hätte zur Strafbemessung nicht herangezogen werden dürfen, weil der Angeklagte einem Vortrag des wesentlichen Inhalts dieses Aktenstücks durch den Vorsitzenden nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO nicht zugestimmt hat (siehe jedoch das im Übrigen nicht mit einem Antrag nach Paragraph 271, Absatz 7, StPO in Frage gestellte Hauptverhandlungsprotokoll S 281), spricht keine entscheidende, nämlich für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche, Tatsache an.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Anneliese S*****:
In der Tatsachenrüge (Z 5a) bestreitet die Angeklagte unter Hervorhebung einer aus dem Zusammenhang gelösten Passage (S 276) der Aussage des Gerhard W***** - der eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Raubtat sehr wohl bekundete (S 275) - die Zuverlässigkeit der belastenden Angaben der Daniela G***** zur Mittäterschaft der Anneliese S***** am Raub und versucht solcherart ihrer - vom Schöffensenat mit plausibler Begründung abgelehnten - leugnenden Verantwortung (US 11 f) im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart werden jedoch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden Urteilsannahmen nicht dargetan. Ob dem vollendeten Raub auch ein versuchter Angriff vorausgegangen ist, ist dem weiteren Vorbringen zuwider im Fall der Angeklagten Anneliese S***** ohne Relevanz.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bestreitet die Angeklagte unter Hervorhebung einer aus dem Zusammenhang gelösten Passage (S 276) der Aussage des Gerhard W***** - der eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Raubtat sehr wohl bekundete (S 275) - die Zuverlässigkeit der belastenden Angaben der Daniela G***** zur Mittäterschaft der Anneliese S***** am Raub und versucht solcherart ihrer - vom Schöffensenat mit plausibler Begründung abgelehnten - leugnenden Verantwortung (US 11 f) im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart werden jedoch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden Urteilsannahmen nicht dargetan. Ob dem vollendeten Raub auch ein versuchter Angriff vorausgegangen ist, ist dem weiteren Vorbringen zuwider im Fall der Angeklagten Anneliese S***** ohne Relevanz.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwieder, welche bloß die der Beurteilung erheblicher Gewaltanwendung zu Grunde liegenden Urteilsannahmen zum „ganz erheblich alkoholisierten Zustand des Opfers" (US 13 f) in Frage stellt und darauf die Forderung nach einem Schuldspruch „nur" wegen minderschweren Raubes nach § 142 Abs 2 StGB stützt, unterlässt das für eine prozessordnungskonforme Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderliche strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis, dass bei der Beurteilung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder, welche bloß die der Beurteilung erheblicher Gewaltanwendung zu Grunde liegenden Urteilsannahmen zum „ganz erheblich alkoholisierten Zustand des Opfers" (US 13 f) in Frage stellt und darauf die Forderung nach einem Schuldspruch „nur" wegen minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB stützt, unterlässt das für eine prozessordnungskonforme Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderliche strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis, dass bei der Beurteilung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.
Während daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Werner G***** und aus deren Anlass mit einer Teilaufhebung des diesen betreffenden Schuld- und Strafausspruches und der Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung vorzugehen war, waren seine Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sowie jene der Angeklagten Anneliese S***** teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Während daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Werner G***** und aus deren Anlass mit einer Teilaufhebung des diesen betreffenden Schuld- und Strafausspruches und der Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung vorzugehen war, waren seine Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sowie jene der Angeklagten Anneliese S***** teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Soweit die Rechtsmittelanträge beider Angeklagter, über die konkret angeführten Beschwerdepunkte hinausgehend, jeweils auf die Aufhebung der gesamten Schuldsprüche abzielen, waren die Nichtigkeitsbeschwerden ferner mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umstände zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Soweit die Rechtsmittelanträge beider Angeklagter, über die konkret angeführten Beschwerdepunkte hinausgehend, jeweils auf die Aufhebung der gesamten Schuldsprüche abzielen, waren die Nichtigkeitsbeschwerden ferner mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umstände zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Werner G***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich dieses Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Zur Entscheidung über die den Strafausspruch über die Angeklagte Anneliese S***** betreffenden Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Mit seiner Berufung war der Angeklagte Werner G***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich dieses Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Zur Entscheidung über die den Strafausspruch über die Angeklagte Anneliese S***** betreffenden Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.