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Entscheidung 11 Os 88/10s×

Entscheidung 11 Os 88/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os88/10s

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 99/04z des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2010, AZ 18 Bs 83/10b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten Franz H***** gegen die Ablehnung eines von ihm gestellten Wiederaufnahmeantrags im Verfahren AZ 16 Hv 99/04z des Landesgerichts St. Pölten nicht Folge.

Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung zulässt.

Textnummer

E95011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00088.10S.0817.000

Im RIS seit

03.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100817_OGH0002_0110OS00088_10S0000_000