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Entscheidung 11 Os 88/18b×

Entscheidung 11 Os 88/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os88/18b

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jessika S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 25. Jänner 2018, GZ 60 Hv 71/17m-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jessika S***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 8. Juni 2017 in L***** Mario P***** eine schwere Körperverletzung in Form einer Impressionsfraktur des linken Scheitel- und Schläfenbeins mit subduralen Hämatomen und eine Orbitadach-Impressionsfraktur zugefügt, indem sie ihm mit einer Bierflasche einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]).

Indem die eine Unterstellung unter Paragraph 84, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit der Behauptung, das Erstgericht hätte der Angeklagten die absichtliche Herbeiführung der schweren Verletzung „unterstellt“, wofür „der festgestellte Sachverhalt keinen Anlass“ gäbe, bloß die tatrichterlichen Konstatierungen (US 3) bestreitet, verfehlt sie ihre prozessordnungsgemäße Darstellung.

Die nominell – lediglich im Rahmen der Anträge an den Obersten Gerichtshof – erhobene Diversionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO; ON 38 S 2) blieb unausgeführt und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00088.18B.0828.000

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180828_OGH0002_0110OS00088_18B0000_000