Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]).
Indem die eine Unterstellung unter § 84 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) mit der Behauptung, das Erstgericht hätte der Angeklagten die absichtliche Herbeiführung der schweren Verletzung „unterstellt“, wofür „der festgestellte Sachverhalt keinen Anlass“ gäbe, bloß die tatrichterlichen Konstatierungen (US 3) bestreitet, verfehlt sie ihre prozessordnungsgemäße Darstellung.Indem die eine Unterstellung unter Paragraph 84, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit der Behauptung, das Erstgericht hätte der Angeklagten die absichtliche Herbeiführung der schweren Verletzung „unterstellt“, wofür „der festgestellte Sachverhalt keinen Anlass“ gäbe, bloß die tatrichterlichen Konstatierungen (US 3) bestreitet, verfehlt sie ihre prozessordnungsgemäße Darstellung.
Die nominell – lediglich im Rahmen der Anträge an den Obersten Gerichtshof – erhobene Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO; ON 38 S 2) blieb unausgeführt und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung.Die nominell – lediglich im Rahmen der Anträge an den Obersten Gerichtshof – erhobene Diversionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO; ON 38 S 2) blieb unausgeführt und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.