Entscheidung 11 Os 88/19d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian W***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 2019, GZ 56 Hv 6/18p-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian W***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 2019, GZ 56 Hv 6/18p-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian W***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian W***** des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er sich in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die ihm in seiner Eigenschaft als Autoverkäufer des Unternehmens Wi***** GmbH vom Kunden Vladan M***** in Teilzahlungen für einen von diesem gekauften PKW übergebenen Bargeldbeträge zugeeignet, indem er sie für sich verwendete und nicht ablieferte, und zwar
I./ am 27. Dezember 2017 37.450 Eurorömisch eins./ am 27. Dezember 2017 37.450 Euro
II./ am 3. April 2018 50.000 Euro.römisch zwei./ am 3. April 2018 50.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Ausführungen der Mängelrüge erschöpfen sich in der Argumentation, der Angeklagte wäre „nicht im alleinigen Gelegenheitsverhältnis für eine Entfremdung der … Gelder“ gestanden, er habe die eingenommenen Geldbeträge vielmehr in den Tresor gelegt und es fehle „an einer eine Verurteilung rechtfertigenden Begründung“. Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0119370, RS0099455).Die Ausführungen der Mängelrüge erschöpfen sich in der Argumentation, der Angeklagte wäre „nicht im alleinigen Gelegenheitsverhältnis für eine Entfremdung der … Gelder“ gestanden, er habe die eingenommenen Geldbeträge vielmehr in den Tresor gelegt und es fehle „an einer eine Verurteilung rechtfertigenden Begründung“. Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0119370, RS0099455).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00088.19D.0723.000
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019
Dokumentnummer
JJT_20190723_OGH0002_0110OS00088_19D0000_000