[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und Z 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a und Ziffer 9, [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Eine Mängelrüge (Z 5) ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). [4] Eine Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
[5] Soweit die Beschwerde als Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) rügt, das Erstgericht habe zu 1/ bloß „sinngemäße“ Äußerungen der Angeklagten wiedergegeben und einmal G* und dann wieder S* D* und „seine neue Freundin“ als Adressaten der Äußerungen angeführt (US 3), übergeht sie die für die rechtliche Unterstellung unter § 107 Abs 1 StGB entscheidenden und eindeutigen Feststellungen zum Zweck und Bedeutungsinhalt der Äußerungen (US 3, 8 – Bedrohung von S* D* und G* zumindest mit einer Verletzung am Körper, um die beiden in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen) sowie die Urteilssaussagen zur im Tatzeitpunkt aufrechten Beziehung zwischen S* D* und G*, wobei Letztere auch explizit als neue Freundin des Erstgenannten bezeichnet wurde (US 3). Unklarheiten in Bezug auf die Bedeutung der Äußerungen oder die Adressaten der Drohung sind demnach nicht zu erkennen. [5] Soweit die Beschwerde als Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) rügt, das Erstgericht habe zu 1/ bloß „sinngemäße“ Äußerungen der Angeklagten wiedergegeben und einmal G* und dann wieder S* D* und „seine neue Freundin“ als Adressaten der Äußerungen angeführt (US 3), übergeht sie die für die rechtliche Unterstellung unter Paragraph 107, Absatz eins, StGB entscheidenden und eindeutigen Feststellungen zum Zweck und Bedeutungsinhalt der Äußerungen (US 3, 8 – Bedrohung von S* D* und G* zumindest mit einer Verletzung am Körper, um die beiden in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen) sowie die Urteilssaussagen zur im Tatzeitpunkt aufrechten Beziehung zwischen S* D* und G*, wobei Letztere auch explizit als neue Freundin des Erstgenannten bezeichnet wurde (US 3). Unklarheiten in Bezug auf die Bedeutung der Äußerungen oder die Adressaten der Drohung sind demnach nicht zu erkennen.
[6] Ebenso wenig haftet dem Urteil eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) in Bezug auf die subjektive Tatseite zu 2/, 3/ und 4/ an. Denn einerseits wurde präzisiert, dass mit der Wendung „mit nicht unerheblicher Gewalt“ das wuchtige Treten gegen die Eingangstür, der Faustschlag gegen das Gesicht und mehrere Schläge gegen den Kopf- und Nackenbereich des S* D* gemeint sind. Andererseits ist die Ableitung der Feststellungen zum jeweiligen Vorsatz (US 4 f) aus dem äußeren Tatgeschehen, den Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren und der allgemeinen Lebenserfahrung (US 8 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Welche für die rechtsrichtige Beurteilung erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite „nicht getroffen“ worden sein sollen (dSn Z 9 lit a), lässt die Beschwerde nicht erkennen. [6] Ebenso wenig haftet dem Urteil eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) oder offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) in Bezug auf die subjektive Tatseite zu 2/, 3/ und 4/ an. Denn einerseits wurde präzisiert, dass mit der Wendung „mit nicht unerheblicher Gewalt“ das wuchtige Treten gegen die Eingangstür, der Faustschlag gegen das Gesicht und mehrere Schläge gegen den Kopf- und Nackenbereich des S* D* gemeint sind. Andererseits ist die Ableitung der Feststellungen zum jeweiligen Vorsatz (US 4 f) aus dem äußeren Tatgeschehen, den Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren und der allgemeinen Lebenserfahrung (US 8 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Welche für die rechtsrichtige Beurteilung erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite „nicht getroffen“ worden sein sollen (dSn Ziffer 9, Litera a,), lässt die Beschwerde nicht erkennen.
[7] Indem die Nichtigkeitswerberin unter Berufung auf ihren emotionalen Ausnahmezustand die Feststellungen zum Beschädigungsvorsatz zu 4/ (US 5) und zu ihrer Diskretionsfähigkeit im Tatzeitraum (US 6) bestreitet, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) – auch zu ihrer psychischen Verfassung im Tatzeitraum (US 6) – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [7] Indem die Nichtigkeitswerberin unter Berufung auf ihren emotionalen Ausnahmezustand die Feststellungen zum Beschädigungsvorsatz zu 4/ (US 5) und zu ihrer Diskretionsfähigkeit im Tatzeitraum (US 6) bestreitet, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) – auch zu ihrer psychischen Verfassung im Tatzeitraum (US 6) – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider sind die Konstatierungen zur Absicht auf Zufügung einer schweren Verletzung zu 5/ (US 5) mit dem Hinweis auf das äußere Tatgeschehen (ausholender Schlag mit einem Hammer in Richtung Kopf), die allgemeine Lebenserfahrung und das durchdachte Vorgehen der Angeklagten bis zu diesem Schlag logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei begründet. [8] Der Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider sind die Konstatierungen zur Absicht auf Zufügung einer schweren Verletzung zu 5/ (US 5) mit dem Hinweis auf das äußere Tatgeschehen (ausholender Schlag mit einem Hammer in Richtung Kopf), die allgemeine Lebenserfahrung und das durchdachte Vorgehen der Angeklagten bis zu diesem Schlag logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei begründet.
[9] Die von der Nichtigkeitswerberin vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu 6/ (nominell Z 5 vierter Fall, dSn Z 9 lit a) finden sich auf US 5. [9] Die von der Nichtigkeitswerberin vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu 6/ (nominell Ziffer 5, vierter Fall, dSn Ziffer 9, Litera a,) finden sich auf US 5.
[10] Mit ihrem Einwand (Z 5 vierter Fall) gegen die Begründung der Feststellungen zur Verletzung (auch) des Z* D*, welcher den zu 5/ geführten Schlag durch sein Einschreiten ablenken konnte (US 5), wendet sich die Beschwerde von vornherein nicht gegen eine für den Schuldspruch oder die Subsumtion zu 5/ oder 6/ entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117499), ist dazu doch bloß der jeweilige Angriff auf S* D* inkriminiert. [10] Mit ihrem Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) gegen die Begründung der Feststellungen zur Verletzung (auch) des Z* D*, welcher den zu 5/ geführten Schlag durch sein Einschreiten ablenken konnte (US 5), wendet sich die Beschwerde von vornherein nicht gegen eine für den Schuldspruch oder die Subsumtion zu 5/ oder 6/ entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117499), ist dazu doch bloß der jeweilige Angriff auf S* D* inkriminiert.
[11] Mit dem Hinweis darauf, dass sich das Erstgericht bei der Beurteilung der in einem Video dokumentierten telefonischen Äußerungen der Angeklagten „bloß auf eine vom Opfer angefertigte Übersetzung verlassen“ habe (siehe aber US 7 zur Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen S* D* und G* und zur geständigen Verantwortung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren), vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [11] Mit dem Hinweis darauf, dass sich das Erstgericht bei der Beurteilung der in einem Video dokumentierten telefonischen Äußerungen der Angeklagten „bloß auf eine vom Opfer angefertigte Übersetzung verlassen“ habe (siehe aber US 7 zur Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen S* D* und G* und zur geständigen Verantwortung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren), vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[12] Soweit die Beschwerde die Unterlassung der Einholung einer „amtlichen“ Übersetzung als Verstoß gegen „Grundsätze eines fairen Verfahrens“ (Art 6 MRK) moniert, scheitert sie – unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) betrachtet – schon daran, dass in der Hauptverhandlung nicht einmal ein Antrag auf Übersetzung des aufgezeichneten Telefonats durch einen Dolmetsch für die serbische Sprache gestellt wurde (vgl ON 27 S 14; ON 39 S 12 und 16; § 281 Abs 1 Z 4 StPO; RIS-Justiz RS0099250 [T10, T13]) und auch nicht dargetan wird, wodurch die Angeklagte an sachgerechter Antragstellung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823). [12] Soweit die Beschwerde die Unterlassung der Einholung einer „amtlichen“ Übersetzung als Verstoß gegen „Grundsätze eines fairen Verfahrens“ (Artikel 6, MRK) moniert, scheitert sie – unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) betrachtet – schon daran, dass in der Hauptverhandlung nicht einmal ein Antrag auf Übersetzung des aufgezeichneten Telefonats durch einen Dolmetsch für die serbische Sprache gestellt wurde vergleiche ON 27 S 14; ON 39 S 12 und 16; Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO; RIS-Justiz RS0099250 [T10, T13]) und auch nicht dargetan wird, wodurch die Angeklagte an sachgerechter Antragstellung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).
[13] Indem die Rechtsrüge (Z 9 [lit] a) die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen negiert und unter Anstellung von beweiswürdigenden Erwägungen durch andere ersetzt wissen will, geht sie nicht – wie dies bei der Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit notwendig wäre (RIS-Justiz RS0099810) – vom Urteilssachverhalt aus. Welche Feststellungen über die ohnehin auch zur subjektiven Tatseite getroffenen (US 4 ff) hinaus zur rechtsrichtigen Beurteilung des Sachverhalts notwendig gewesen wären, sagt die Beschwerde erneut nicht. [13] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit] a) die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen negiert und unter Anstellung von beweiswürdigenden Erwägungen durch andere ersetzt wissen will, geht sie nicht – wie dies bei der Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit notwendig wäre (RIS-Justiz RS0099810) – vom Urteilssachverhalt aus. Welche Feststellungen über die ohnehin auch zur subjektiven Tatseite getroffenen (US 4 ff) hinaus zur rechtsrichtigen Beurteilung des Sachverhalts notwendig gewesen wären, sagt die Beschwerde erneut nicht.
[14] Weshalb der – vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte (US 8) – Konflikt zwischen der Angeklagten und S* D* (dem früheren Lebensgefährten und Vater des Kindes der Angeklagten) und angebliche Provokationen durch diesen für die rechtliche Beurteilung des konkret festgestellten Tatgeschehens von Bedeutung sein sollten, macht die insoweit einen Feststellungsmangel behauptende Beschwerde nicht klar (RIS-Justiz RS0118580).
[15] Soweit sich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Hinweis auf die von S* D* selbst angefertigte Übersetzung des Telefonats gegen die Konstatierungen betreffend die Äußerungen der Angeklagten zu 1/ wendet, verfehlt sie abermals den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (erneut RIS-Justiz RS0099810). [15] Soweit sich auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Hinweis auf die von S* D* selbst angefertigte Übersetzung des Telefonats gegen die Konstatierungen betreffend die Äußerungen der Angeklagten zu 1/ wendet, verfehlt sie abermals den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (erneut RIS-Justiz RS0099810).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [17] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.