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Entscheidung 11 Os 88/78×

Entscheidung 11 Os 88/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os88/78

Entscheidungsdatum

30.05.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Holeschofsky als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerald A und andere wegen des Vergehens des schweren Eingriffes in fremdes Jagdrecht nach den Paragraph 137, 138, Ziffer 3, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerald A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.März 1978, GZ. 1 e römisch fünf r 478/78-16, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien abgetreten.

Text

Gründe:

Gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. März 1978, GZ. 1 e römisch fünf r 478/78-16, meldete der Angeklagte Gerald A durch seinen Verteidiger am 31.März 1978 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 17). Die Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger erfolgte am 24.April 1978 (ON 18). Am 28.April 1978 führte dieser die 'Berufung wegen Strafe' aus, ohne auch nur die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zu erwähnen (ON 20), er führte diese aber auch in der Folge nicht aus. Am 10.Mai 1978 wurde die Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerald A verfügt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO ist eine Nichtigkeitsbeschwerde von dem Obersten Gerichtshof römisch eins. zurückzuweisen, wenn nicht bei ihrer Anmeldung oder in ihrer Ausführung einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet sind. Die Anmeldung enthält eine solche Bezeichnung nicht, eine Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht erfolgt, weshalb mangels der Voraussetzungen des Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO die Nichtigkeitsbeschwerde vom Gerichtshof römisch eins. Instanz zurückzuweisen gewesen wäre und daher nunmehr nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO vom Obersten Gerichtshof bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.

über die Berufung wird gemäß dem Paragraph 294, Absatz 3, StPO der Gerichtshof römisch zwei. Instanz zu entscheiden haben.

Anmerkung

E01309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00088.78.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19780530_OGH0002_0110OS00088_7800000_000