Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred A war jedoch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Ersturteil mit dem sich zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkenden Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred A war jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Ersturteil mit dem sich zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkenden Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist.
Manfred A befand sich nämlich in dem Verfahren zum AZ 5 c Vr 4917/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, aus dem die den Gegenstand des vorliegenden Urteils bildenden Diebstahlsfakten ausgeschieden wurden, in der Zeit vom 2. August 1974, 18 Uhr 45, bis zum 8. August 1974, 16 Uhr, in Haft. Diese Vorhaft wurde zwar in dem (auch) Manfred A verurteilenden Erkenntnis des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1975, GZ 5 c Vr 4917/74-40, gemäß dem § 38 (Abs 1 Z 1) StGB durch Anrechnung derselben auf die in diesem Urteil über ihn ausgesprochene, (gleichfalls) bedingt (und inzwischen bereits endgültig) nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres berücksichtigt, blieb aber, obwohl im vorliegenden Urteil vom 7. März 1979 (zutreffend) gemäß den §§ 31, 40Manfred A befand sich nämlich in dem Verfahren zum AZ 5 c römisch fünf r 4917/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, aus dem die den Gegenstand des vorliegenden Urteils bildenden Diebstahlsfakten ausgeschieden wurden, in der Zeit vom 2. August 1974, 18 Uhr 45, bis zum 8. August 1974, 16 Uhr, in Haft. Diese Vorhaft wurde zwar in dem (auch) Manfred A verurteilenden Erkenntnis des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1975, GZ 5 c römisch fünf r 4917/74-40, gemäß dem Paragraph 38, (Absatz eins, Ziffer eins,) StGB durch Anrechnung derselben auf die in diesem Urteil über ihn ausgesprochene, (gleichfalls) bedingt (und inzwischen bereits endgültig) nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres berücksichtigt, blieb aber, obwohl im vorliegenden Urteil vom 7. März 1979 (zutreffend) gemäß den Paragraphen 31, 40
StGB auch auf das vorerwähnte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1975, GZ 5 c Vr 4917/ 74-40, Bedacht genommen wurde, hier unberücksichtigt. Diese Vorhaft wäre jedoch in diesen beiden (ursprünglich gemeinsam geführten) Strafverfahren jeweils zur Gänze gemäß dem § 38 Abs 1 StGB anzurechnen gewesen. Denn das Anrechnungsverbot des § 38 Abs 1 letzter Halbsatz StGB ist nur auf jene Fälle beschränkt, in denen eine urteilsmäßige Vorhaftanrechnung bereits zu einer tatsächlichen Verkürzung der Strafhaft oder Geldstrafe (oder zu einer Entschädigungsleistung) geführt hat (vgl. dazu u.a. ÖJZ-LSK 1976/122, 1977/6, 1977/94). Eine tatsächliche Anrechnung dieser Vorhaft im vorbezeichneten Sinn auf die in dem Verfahren 5 c Vr 4917/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über Manfred A verhängte Freiheitsstrafe (von einem Jahr) erfolgte jedoch nicht, weil diese bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nunmehr bereits endgültig nachgesehen ist, sohin niemals in Vollzug gesetzt wurde (und infolge ihrer endgültigen Nachsicht auch gar nicht mehr vollzogen werden darf), sodaß die in diesem Urteil vom 8. Jänner 1975 erfolgte Anrechnung der Vorhaft (mangels Vollstreckung der dort verhängten Freiheitsstrafe) tatsächlich nicht wirksam wurde. Diese vom Erstgericht im vorliegenden Urteil zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene Vorhaft des Angeklagten Manfred A war daher durch den Obersten Gerichtshof in Ergänzung des Strafausspruchs gemäß dem § 38 Abs 1 StGB auf die hier (mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. März 1979, GZ 5 c Vr 10311/78-48) über diesen Angeklagten verhängte Zusatzfreiheitsstrafe anzurechnen (§ 290 Abs 1 StPO).StGB auch auf das vorerwähnte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1975, GZ 5 c römisch fünf r 4917/ 74-40, Bedacht genommen wurde, hier unberücksichtigt. Diese Vorhaft wäre jedoch in diesen beiden (ursprünglich gemeinsam geführten) Strafverfahren jeweils zur Gänze gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB anzurechnen gewesen. Denn das Anrechnungsverbot des Paragraph 38, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB ist nur auf jene Fälle beschränkt, in denen eine urteilsmäßige Vorhaftanrechnung bereits zu einer tatsächlichen Verkürzung der Strafhaft oder Geldstrafe (oder zu einer Entschädigungsleistung) geführt hat vergleiche dazu u.a. ÖJZ-LSK 1976/122, 1977/6, 1977/94). Eine tatsächliche Anrechnung dieser Vorhaft im vorbezeichneten Sinn auf die in dem Verfahren 5 c römisch fünf r 4917/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über Manfred A verhängte Freiheitsstrafe (von einem Jahr) erfolgte jedoch nicht, weil diese bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nunmehr bereits endgültig nachgesehen ist, sohin niemals in Vollzug gesetzt wurde (und infolge ihrer endgültigen Nachsicht auch gar nicht mehr vollzogen werden darf), sodaß die in diesem Urteil vom 8. Jänner 1975 erfolgte Anrechnung der Vorhaft (mangels Vollstreckung der dort verhängten Freiheitsstrafe) tatsächlich nicht wirksam wurde. Diese vom Erstgericht im vorliegenden Urteil zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene Vorhaft des Angeklagten Manfred A war daher durch den Obersten Gerichtshof in Ergänzung des Strafausspruchs gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB auf die hier (mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. März 1979, GZ 5 c römisch fünf r 10311/78-48) über diesen Angeklagten verhängte Zusatzfreiheitsstrafe anzurechnen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).