Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil mit ungerügt gebliebener materieller Nichtigkeit zum Nachteil des Angeklagten behaftet ist.
Die angefochtene Entscheidung entbehrt jeglicher tatsächlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Ob die Entziehung eines der im § 136 StGB bezeichneten Fahrzeuge aus der Verfügungsgewalt des Berechtigten als Diebstahl (§ 127 ff. StGB), als dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB) oder als unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 StGB) zu beurteilen ist, bestimmt sich nach der inneren Tatseite, also nach dem im Zeitpunkt der Besitzentziehung bestehenden - nicht erst später gefaßten - Vorsatz des Täters. Es kommt sohin darauf an, ob der Tätervorsatz auf (unrechtmäßige) Bereicherung (Vermögensvermehrung durch Sachzueignung), auf Schädigung durch dauernden Gewahrsamsentzug oder auf bloß vorübergehenden Gebrauch gerichtet ist. Dabei handelt es sich um die Entscheidung einer Tatfrage, die das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit Bedacht auf sämtliche dafür wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu lösen hat, wobei das Gesamtverhalten des Täters, insbesondere die beabsichtigte Dauer und Art der Benützung des Fahrzeuges sowie die Möglichkeit seiner Rückstellung an den Berechtigten, zu berücksichtigen ist (vgl. Leukauf-Steininger, 2. Auflage, § 136 StGB, RN. 16 ff.).Die angefochtene Entscheidung entbehrt jeglicher tatsächlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Ob die Entziehung eines der im Paragraph 136, StGB bezeichneten Fahrzeuge aus der Verfügungsgewalt des Berechtigten als Diebstahl (Paragraph 127, ff. StGB), als dauernde Sachentziehung (Paragraph 135, StGB) oder als unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen (Paragraph 136, StGB) zu beurteilen ist, bestimmt sich nach der inneren Tatseite, also nach dem im Zeitpunkt der Besitzentziehung bestehenden - nicht erst später gefaßten - Vorsatz des Täters. Es kommt sohin darauf an, ob der Tätervorsatz auf (unrechtmäßige) Bereicherung (Vermögensvermehrung durch Sachzueignung), auf Schädigung durch dauernden Gewahrsamsentzug oder auf bloß vorübergehenden Gebrauch gerichtet ist. Dabei handelt es sich um die Entscheidung einer Tatfrage, die das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit Bedacht auf sämtliche dafür wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu lösen hat, wobei das Gesamtverhalten des Täters, insbesondere die beabsichtigte Dauer und Art der Benützung des Fahrzeuges sowie die Möglichkeit seiner Rückstellung an den Berechtigten, zu berücksichtigen ist vergleiche Leukauf-Steininger, 2. Auflage, Paragraph 136, StGB, RN. 16 ff.).
Auch für die Frage der Abgrenzung des Diebstahls von der (Fund-)Unterschlagung (§ 134 StGB) bei der Zueignung von Sachen aus einem unbefugt in Gebrauch genommenen oder gestohlenen Kraftfahrzeug ist es wesentlich, wann der diesbezügliche Vorsatz gefaßt wurde (vgl. RZ. 1980, S. 179;Auch für die Frage der Abgrenzung des Diebstahls von der (Fund-)Unterschlagung (Paragraph 134, StGB) bei der Zueignung von Sachen aus einem unbefugt in Gebrauch genommenen oder gestohlenen Kraftfahrzeug ist es wesentlich, wann der diesbezügliche Vorsatz gefaßt wurde vergleiche RZ. 1980, S. 179;
EvBl. 1980/158; Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 56 u.a.). Im vorliegenden Fall beschränkte sich das Erstgericht - entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO - auf die Wiedergabe der die für die Tatbestandserfüllung des § 127 StGB ua erforderliche Bereicherungstendenz beschreibenden verba legalia im Urteilsspruch, übersah jedoch hiebei, daß die Bezeichnung der Taten (und der rechtlichen Qualifikation) im Urteilstenor nur die im § 260 Abs. 1 Z. 1 und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse erfüllt, jedoch nicht die für die überprüfung der Rechtsanwendung erforderliche Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen ersetzt (vgl Mayerhofer-Rieder II/2, § 281 Z. 9 a, Nr. 8 u.a.).EvBl. 1980/158; Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 56 u.a.). Im vorliegenden Fall beschränkte sich das Erstgericht - entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - auf die Wiedergabe der die für die Tatbestandserfüllung des Paragraph 127, StGB ua erforderliche Bereicherungstendenz beschreibenden verba legalia im Urteilsspruch, übersah jedoch hiebei, daß die Bezeichnung der Taten (und der rechtlichen Qualifikation) im Urteilstenor nur die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse erfüllt, jedoch nicht die für die überprüfung der Rechtsanwendung erforderliche Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen ersetzt vergleiche Mayerhofer-Rieder II/2, Paragraph 281, Ziffer 9, a, Nr. 8 u.a.).
Das Fehlen der bezeichneten Konstatierungen bewirkt die (gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende) Nichtigkeit des Urteils nach der Z. 9 lit. a bzw. der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, war das Urteil bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Das Fehlen der bezeichneten Konstatierungen bewirkt die (gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmende) Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 9, Litera a, bzw. der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, war das Urteil bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem Paragraph 285, e StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.