Dieses Urteil steht (zum Teil) mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Rechtsfrage, ob die den Angeklagten Andreas A und Georg B zur Last gelegte Tat den Vergehenstatbestand des § 99 Abs. 1 StGB verwirklichte, wurde nämlich unrichtig gelöst. Auszugehen ist hiebei von dem im Strafantrag dargestellten Sachverhalt; denn auf diesen Sachverhalt wurde vom erkennenden Gericht, das verpflichtet gewesen wäre, allfällige abweichende Feststellungen anzugeben (vgl § 488 Z 7 StPO), im Protokolls- und Urteilsvermerk uneingeschränkt verwiesen, und nur hierauf konnte sich daher auch das durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützte Geständnis der Angeklagten beziehen. Darnach hatte aber 1./ die Freiheitsentziehung (lediglich) darin bestanden, daß Andreas A und Georg B (im Zusammenwirken mit Felix C) Johann D aus dem Bett zerrten und festhielten, und 2./Die Rechtsfrage, ob die den Angeklagten Andreas A und Georg B zur Last gelegte Tat den Vergehenstatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, StGB verwirklichte, wurde nämlich unrichtig gelöst. Auszugehen ist hiebei von dem im Strafantrag dargestellten Sachverhalt; denn auf diesen Sachverhalt wurde vom erkennenden Gericht, das verpflichtet gewesen wäre, allfällige abweichende Feststellungen anzugeben vergleiche Paragraph 488, Ziffer 7, StPO), im Protokolls- und Urteilsvermerk uneingeschränkt verwiesen, und nur hierauf konnte sich daher auch das durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützte Geständnis der Angeklagten beziehen. Darnach hatte aber 1./ die Freiheitsentziehung (lediglich) darin bestanden, daß Andreas A und Georg B (im Zusammenwirken mit Felix C) Johann D aus dem Bett zerrten und festhielten, und 2./
die Nötigung (ebenfalls) darin, daß sie ihn gewaltsam aus dem Bett zerrten, festhielten, Hose und Unterhose auszogen und am Unterleib mit Schuhpaste beschmierten.
Das als Freiheitsentziehung im Sinn des § 99 Abs. 1, zweiter Fall, StGB beurteilte Verhalten war nach der (in den Urteilsvermerk übernommenen) Darstellung des Sachverhaltes im Strafantrag nur das Mittel der Nötigung. Es erschöpfte sich in der dem Tatbestandsmerkmal des Zwanges im § 105 Abs. 1 StGB zu unterstellenden Begehungsweise des Deliktes und erreichte keinen darüber hinausgehenden (selbständigen) Handlungsunwert. Es geht damit, zumal es - ersichtlich - keine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Johann D mit sich brachte, die in ihrer Auswirkung einem Gefangenhalten im Sinn der ersten Alternative des § 99 Abs. 1 StGB qualitativ gleichzusetzen wäre (EvBl 1977/223), im vorerwähnten Tatbestandsmerkmal des § 105 Abs. 1 StGB vollständig auf.Das als Freiheitsentziehung im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB beurteilte Verhalten war nach der (in den Urteilsvermerk übernommenen) Darstellung des Sachverhaltes im Strafantrag nur das Mittel der Nötigung. Es erschöpfte sich in der dem Tatbestandsmerkmal des Zwanges im Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu unterstellenden Begehungsweise des Deliktes und erreichte keinen darüber hinausgehenden (selbständigen) Handlungsunwert. Es geht damit, zumal es - ersichtlich - keine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Johann D mit sich brachte, die in ihrer Auswirkung einem Gefangenhalten im Sinn der ersten Alternative des Paragraph 99, Absatz eins, StGB qualitativ gleichzusetzen wäre (EvBl 1977/223), im vorerwähnten Tatbestandsmerkmal des Paragraph 105, Absatz eins, StGB vollständig auf.
Der Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 99 Abs. 1 StGB war demnach, weil eine Idealkonkurrenz zwischen den §§ 99 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB hier aus dem dargelegten Grund nicht bejaht werden kann, rechtlich verfehlt, weswegen insoweit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Verletzung des StGB in seinem § 99 Abs. 1 festzustellen und die bekämpfte Entscheidung in diesem Teil des Schuldspruches aufzuheben war.Der Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB war demnach, weil eine Idealkonkurrenz zwischen den Paragraphen 99, Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB hier aus dem dargelegten Grund nicht bejaht werden kann, rechtlich verfehlt, weswegen insoweit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Verletzung des StGB in seinem Paragraph 99, Absatz eins, festzustellen und die bekämpfte Entscheidung in diesem Teil des Schuldspruches aufzuheben war.
Dagegen vermag der Oberste Gerichtshof den Einwänden der Generalprokuratur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nicht zu folgen.
Für die - wenn auch bloß als Hypothese erwähnte - (Sachverhalts-)Annahme, die Täter hätten ihrem Tatplan entsprechend das angestrebte Ziel, nämlich das Beschmieren des Johann D mit Schuhpasta, unter Umgehung der Willenssphäre des Opfers durch Ausschaltung einer Willensbildung bzw durch Unmöglichmachen der Betätigung des vorhandenen Willens erreicht, gibt das bekämpfte Urteil keine Grundlage.
Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil abgesehen von dem erheblichen Ungemach, das das Opfer erdulden mußte und das einer Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen nach der Z 2 des § 42 Abs. 1 StGB (keine oder nur unbedeutende Folgen) entgegensteht, auch die Schuld der Täter nicht als gering, das heißt als deutlich unter dem deliktsspezifischen Durchschnittsmaß bleibend, bezeichnet werden kann. Das nach der Aktenlage völlig unprovozierte gewalttätige Vorgehen gegen einen Schlafenden läßt vielmehr ein relativ hohes Maß an Mutwillen und Mißachtung der physischen und psychischen Integrität des Mitmenschen erkennen. Dazu kommt, daß der Angeklagte A bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufzuweisen hat und hier in kürzester Zeit rückfällig wurde, weswegen in Ansehung seiner Person eine Ahndung der Tat auch spezialpräventiv geboten erscheint. Bei der demnach vorzunehmenden Neubemessung der Strafen wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend beim Angeklagten A die einschlägigen Vorstrafen und den überaus raschen Rückfall, beim Angeklagten B nichts; als mildernd bei beiden Angeklagten das Geständnis, beim Angeklagten B überdies den bisher ordentlichen Wandel.Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (Paragraph 42, StGB) kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil abgesehen von dem erheblichen Ungemach, das das Opfer erdulden mußte und das einer Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen nach der Ziffer 2, des Paragraph 42, Absatz eins, StGB (keine oder nur unbedeutende Folgen) entgegensteht, auch die Schuld der Täter nicht als gering, das heißt als deutlich unter dem deliktsspezifischen Durchschnittsmaß bleibend, bezeichnet werden kann. Das nach der Aktenlage völlig unprovozierte gewalttätige Vorgehen gegen einen Schlafenden läßt vielmehr ein relativ hohes Maß an Mutwillen und Mißachtung der physischen und psychischen Integrität des Mitmenschen erkennen. Dazu kommt, daß der Angeklagte A bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufzuweisen hat und hier in kürzester Zeit rückfällig wurde, weswegen in Ansehung seiner Person eine Ahndung der Tat auch spezialpräventiv geboten erscheint. Bei der demnach vorzunehmenden Neubemessung der Strafen wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend beim Angeklagten A die einschlägigen Vorstrafen und den überaus raschen Rückfall, beim Angeklagten B nichts; als mildernd bei beiden Angeklagten das Geständnis, beim Angeklagten B überdies den bisher ordentlichen Wandel.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 StGB auch beim Angeklagten A noch bejaht werden.Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe kann das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB auch beim Angeklagten A noch bejaht werden.
Die Anzahl der verhängten Tagessätze erscheint schuldangemessen. Die festgesetzte Höhe entspricht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten.
Das Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs. 2 StPO gebietet nicht die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten A, weil die nunmehr verhängte Geldstrafe jedenfalls milder ist als die im Urteil des Landesgerichtes Salzburg ausgesprochene und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe (vgl 13 Os 179/75 = EvBl 1976/218 ua). Mithin war wie im Spruch zu erkennen.Das Verschlimmerungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO gebietet nicht die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB zugunsten des Angeklagten A, weil die nunmehr verhängte Geldstrafe jedenfalls milder ist als die im Urteil des Landesgerichtes Salzburg ausgesprochene und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe vergleiche 13 Os 179/75 = EvBl 1976/218 ua). Mithin war wie im Spruch zu erkennen.