Damit blieben die Entscheidungsgründe jedoch in einem dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO entsprechenden Sinn unvollständig, weil der Feststellung dieser Suchtgiftgebarung zuwiderlaufende, die Angaben des Angeklagten allenfalls bestätigende Verfahrensergebnisse in die Beweiswürdigung keinen Eingang fanden und unerörtert blieben. In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer der Sache nach zutreffend geltend, daß von den Begleitern des George D bei Einvernahmen im Vorverfahren die fragliche Ausfolgung von Haschisch an den Angeklagten geradezu ausgeschlossen worden sei. So erklärte Ronald N***, es sei damals sicher zu keiner übergabe von Suchtgift gekommen (Bd I, S 133 d. A). In gleicher Weise äußerte sich auch Paul F, der als Begründung für seine überzeugung anführte, er habe während des Aufenthaltes in Innsbruck über den Wagenschlüssel verfügt und das Reserverad mit dem Suchtgift sei daher für D gar nicht greifbar gewesen; außerdem habe das Reserverad den in der Darstellung des D erwähnten Schnitt nicht aufgewiesen, bevor es später in Oberösterreich aufgeschnitten worden sei (Bd I, S 371, 121 d.A).Damit blieben die Entscheidungsgründe jedoch in einem dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entsprechenden Sinn unvollständig, weil der Feststellung dieser Suchtgiftgebarung zuwiderlaufende, die Angaben des Angeklagten allenfalls bestätigende Verfahrensergebnisse in die Beweiswürdigung keinen Eingang fanden und unerörtert blieben. In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer der Sache nach zutreffend geltend, daß von den Begleitern des George D bei Einvernahmen im Vorverfahren die fragliche Ausfolgung von Haschisch an den Angeklagten geradezu ausgeschlossen worden sei. So erklärte Ronald N***, es sei damals sicher zu keiner übergabe von Suchtgift gekommen (Bd römisch eins, S 133 d. A). In gleicher Weise äußerte sich auch Paul F, der als Begründung für seine überzeugung anführte, er habe während des Aufenthaltes in Innsbruck über den Wagenschlüssel verfügt und das Reserverad mit dem Suchtgift sei daher für D gar nicht greifbar gewesen; außerdem habe das Reserverad den in der Darstellung des D erwähnten Schnitt nicht aufgewiesen, bevor es später in Oberösterreich aufgeschnitten worden sei (Bd römisch eins, S 371, 121 d.A).
F gab auch noch der Vermutung Ausdruck, daß D über den Verkauf des Haschisch unrichtige Angaben gemacht habe, um den Hauptabnehmer des Suchtgiftes zu decken (Bd I, S 123 d.A).F gab auch noch der Vermutung Ausdruck, daß D über den Verkauf des Haschisch unrichtige Angaben gemacht habe, um den Hauptabnehmer des Suchtgiftes zu decken (Bd römisch eins, S 123 d.A).
All diese in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen würden gegen die konstatierte übernahme und Weitergabe von Haschisch durch den Angeklagten sprechen, weshalb das Erstgericht auf sie Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls schlüssig darzulegen gehabt hätte, aus welchen Gründen es jene Beweisergebnisse nicht für geeignet ansah, den Angeklagten zu entlasten. Der im Unterbleiben derartiger Erörterungen gelegene Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruches in den hievon betroffenen Teilen sowie die Anordnung einer diesbezüglichen Verfahrenserneuerung, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum noch eingegangen werden muß. Die darüber hinaus gegen den gesamten Schuldspruch wegen Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG erhobenen Einwände, daß die weitergegebenen Haschischmengen zu gering gewesen seien, um den Tatbestand zu verwirklichen, und daß die Annahme eines bedingten Vorsatzes des Angeklagten, in größerer Ausdehnung eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen zu bewirken, mangelhaft begründet sei, erweisen sich hingegen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als zielführend.All diese in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen würden gegen die konstatierte übernahme und Weitergabe von Haschisch durch den Angeklagten sprechen, weshalb das Erstgericht auf sie Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls schlüssig darzulegen gehabt hätte, aus welchen Gründen es jene Beweisergebnisse nicht für geeignet ansah, den Angeklagten zu entlasten. Der im Unterbleiben derartiger Erörterungen gelegene Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruches in den hievon betroffenen Teilen sowie die Anordnung einer diesbezüglichen Verfahrenserneuerung, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum noch eingegangen werden muß. Die darüber hinaus gegen den gesamten Schuldspruch wegen Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG erhobenen Einwände, daß die weitergegebenen Haschischmengen zu gering gewesen seien, um den Tatbestand zu verwirklichen, und daß die Annahme eines bedingten Vorsatzes des Angeklagten, in größerer Ausdehnung eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen zu bewirken, mangelhaft begründet sei, erweisen sich hingegen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als zielführend.
Das zur Herstellung des Tatbestandes zumindest erforderliche Quantum ('Grenzmenge') beträgt bei Haschisch (Cannabis-Harz) 100 Gramm, soweit nicht ein erhöhter Wirkstoffgehalt eine Verminderung dieser Menge nach sich zieht (siehe hiezu Foregger - Litzka, Suchtgiftgesetz, S 18; Machata - Maurer in RZ 1981, S 47). Schon durch das Inverkehrsetzen von ungefähr 260 Gramm dieses Suchtgiftes (Faktum 1.1.1. des Urteilssatzes) konnte daher jedenfalls abstrakt die im § 12 Abs. 1 SuchtgiftG umschriebene Gefahrenlage größerer Ausdehnung für die Gesundheit von Menschen bewirkt werden. Die Annahme des Erstgerichtes, wonach eine derartige Gefährdung tatsächlich eintrat und der Angeklagte insoweit mit bedingtem Vorsatz handelte, fand eine denkrichtige und lebensnahe Begründung, welche darauf abstellt, daß der Angeklagte anläßlich der Weitergabe des Suchtgiftes an ihm nicht näher bekannte Personen jeweils einen Streueffekt und die Verteilung des Suchtgiftes an einen für ihn unüberschaubaren Abnehmerkreis nicht auszuschalten vermochte und sich mit einer solchen Möglichkeit auch abfand (Seiten 60 und 63/Bd II). Die bezeichneten, für das Faktum 1.1.1. des Schuldspruches aktuellen Rügen des Beschwerdeführers versagen daher. Zum abschließenden, den Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei betreffenden, gegen die Annahme der Deliktsqualifikation zufolge gewerbsmäßiger Begehung (§ 38 Abs. 1 lit a FinStrG) gerichteten Beschwerdevorbringen des Angeklagten ist eine inhaltliche Stellungnahme entbehrlich, weil sich das Erstgericht bei der für den angefochtenen Umstand maßgebenden Beweiswürdigung auf die Wiederholung des Ankaufes von geschmuggeltem Haschisch stützte und die Aufhebung des Schuldspruches im Punkt 1.1.3. (und insoweit auch im Punkt 1.3.) des Urteilssatzes den Wegfall dieser Prämisse bewirkt, woraus sich schon wegen des untrennbaren Zusammenhanges (§ 289 StPO) das Erfordernis ergibt, auch den angefochtenen Qualifikationsausspruch aufzuheben. Somit genügt hier die Anmerkung, daß die in der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich formulierte, aber sichtlich vorausgesetzte Auffassung, die Tatbestandsverwirklichung der Abgabenhehlerei oder zumindest die gerichtliche Zuständigkeit für die Bestrafung seien von ihrer gewerbsmäßigen Verübung abhängig, der Rechtslage nicht entspricht. Die gewerbsmäßige Begehung der im § 37 Abs. 1 FinStrG umschriebenen Abgabenhehlerei stellt einen strafsatzändernden Erschwerungsumstand dar, bei dessen Fehlen das deliktische Verhalten jedenfalls nach der allgemeinen Strafdrohung des § 37 Abs. 2 FinStrG zu ahnden wäre, wobei vorliegend die gerichtliche Kompetenz zur Aburteilung der Schmuggler (siehe das Verfahren 29 Vr 2.032/83 des Landesgerichtes Linz) auch die Zuständigkeit zur Bestrafung der Hehler des Schmuggelgutes nach sich zieht (§ 53 Abs. 4 FinStrG).Das zur Herstellung des Tatbestandes zumindest erforderliche Quantum ('Grenzmenge') beträgt bei Haschisch (Cannabis-Harz) 100 Gramm, soweit nicht ein erhöhter Wirkstoffgehalt eine Verminderung dieser Menge nach sich zieht (siehe hiezu Foregger - Litzka, Suchtgiftgesetz, S 18; Machata - Maurer in RZ 1981, S 47). Schon durch das Inverkehrsetzen von ungefähr 260 Gramm dieses Suchtgiftes (Faktum 1.1.1. des Urteilssatzes) konnte daher jedenfalls abstrakt die im Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG umschriebene Gefahrenlage größerer Ausdehnung für die Gesundheit von Menschen bewirkt werden. Die Annahme des Erstgerichtes, wonach eine derartige Gefährdung tatsächlich eintrat und der Angeklagte insoweit mit bedingtem Vorsatz handelte, fand eine denkrichtige und lebensnahe Begründung, welche darauf abstellt, daß der Angeklagte anläßlich der Weitergabe des Suchtgiftes an ihm nicht näher bekannte Personen jeweils einen Streueffekt und die Verteilung des Suchtgiftes an einen für ihn unüberschaubaren Abnehmerkreis nicht auszuschalten vermochte und sich mit einer solchen Möglichkeit auch abfand (Seiten 60 und 63/Bd römisch zwei). Die bezeichneten, für das Faktum 1.1.1. des Schuldspruches aktuellen Rügen des Beschwerdeführers versagen daher. Zum abschließenden, den Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei betreffenden, gegen die Annahme der Deliktsqualifikation zufolge gewerbsmäßiger Begehung (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) gerichteten Beschwerdevorbringen des Angeklagten ist eine inhaltliche Stellungnahme entbehrlich, weil sich das Erstgericht bei der für den angefochtenen Umstand maßgebenden Beweiswürdigung auf die Wiederholung des Ankaufes von geschmuggeltem Haschisch stützte und die Aufhebung des Schuldspruches im Punkt 1.1.3. (und insoweit auch im Punkt 1.3.) des Urteilssatzes den Wegfall dieser Prämisse bewirkt, woraus sich schon wegen des untrennbaren Zusammenhanges (Paragraph 289, StPO) das Erfordernis ergibt, auch den angefochtenen Qualifikationsausspruch aufzuheben. Somit genügt hier die Anmerkung, daß die in der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich formulierte, aber sichtlich vorausgesetzte Auffassung, die Tatbestandsverwirklichung der Abgabenhehlerei oder zumindest die gerichtliche Zuständigkeit für die Bestrafung seien von ihrer gewerbsmäßigen Verübung abhängig, der Rechtslage nicht entspricht. Die gewerbsmäßige Begehung der im Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG umschriebenen Abgabenhehlerei stellt einen strafsatzändernden Erschwerungsumstand dar, bei dessen Fehlen das deliktische Verhalten jedenfalls nach der allgemeinen Strafdrohung des Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG zu ahnden wäre, wobei vorliegend die gerichtliche Kompetenz zur Aburteilung der Schmuggler (siehe das Verfahren 29 römisch fünf r 2.032/83 des Landesgerichtes Linz) auch die Zuständigkeit zur Bestrafung der Hehler des Schmuggelgutes nach sich zieht (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch des Augustin A wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG laut Punkt 1.1.3. des Urteilssatzes und wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den § 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch des Augustin A wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG laut Punkt 1.1.3. des Urteilssatzes und wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins
lit a FinStrG laut Punkt 1.3. des Urteilssatzes insoweit, als dem Angeklagten auch das Ansichbringen der im Punkt 1.1.3. bezeichneten Haschischmenge angelastet wurde, ferner in dem im Punkt 1.3. des Urteilssatzes enthaltenen Ausspruch, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung (der Abgabenhehlerei) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie in der Unterstellung der vom Punkt 1.3. des Schuldspruches erfaßten Tat unter die Bestimmung des § 38 Abs. 1 lit a FinStrG, und demzufolge auch in den Strafaussprüchen aufzuheben, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Litera a, FinStrG laut Punkt 1.3. des Urteilssatzes insoweit, als dem Angeklagten auch das Ansichbringen der im Punkt 1.1.3. bezeichneten Haschischmenge angelastet wurde, ferner in dem im Punkt 1.3. des Urteilssatzes enthaltenen Ausspruch, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung (der Abgabenhehlerei) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie in der Unterstellung der vom Punkt 1.3. des Schuldspruches erfaßten Tat unter die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, und demzufolge auch in den Strafaussprüchen aufzuheben, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Augustin A zu verwerfen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Augustin A auf diese Entscheidung zu verweisen.