Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.November 1943 geborene (beschäftigungslose) Helmut W*** aufgrund des Wahrspruchs der Geschwornen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Die Geschwornen hatten die an sie gerichtete erste Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten Mordes (§§ 15, 75 StGB) ebenso wie die erste Eventualfrage nach dem Verbrechen des versuchten Totschlags (§§ 15, 76 StGB) einstimmig verneint, die zweite Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs. 1 StGB) mit fünf Nein- gegen drei Ja-Stimmen und die dritte Eventualfrage nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB) mit vier Nein- gegen vier Ja-Stimmen beantwortet und schließlich die vierte Eventualfrage stimmeneinhellig bejaht, nämlich die Frage, ob Helmut W*** schuldig sei, "am 17. August 1986 in Wien den Herbert G*** fahrlässig am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, indem er an seinem Gewehr der Marke Riva Modell Texas Carbine Kal. 22 LR hantierte, wobei er es in Hüftanschlag hielt, wobei der Lauf des Gewehres gegen den Oberkörper des Herbert G*** gerichtet war, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, ob alle sechs Kammern der Trommel ungeladen seien, wodurch er eine Patrone, die sich in einer der Kammern befand, übersah und sich ein Schuß löste, durch den Herbert G*** eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Läsion der Leber und des Zwerchfells (Bauchsteckschuß) erlitt, verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, wobei Helmut W*** in einem übermüdeten und alkoholbeeinträchtigten Zustand handelte und wobei die Tat in der nur ca. 24 m2 großen Küche der Wohnung des Helmut W*** begangen wurde, in der sich außer Herbert G*** noch drei weitere Personen aufhielten" (§ 88 Abs. 1 und Abs. 4, zweiter Fall, StGB). Der erwähnte Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer (ausdrücklich) auf die Z 6, 8, 12 und 13 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.November 1943 geborene (beschäftigungslose) Helmut W*** aufgrund des Wahrspruchs der Geschwornen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4,, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Die Geschwornen hatten die an sie gerichtete erste Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten Mordes (Paragraphen 15, 75, StGB) ebenso wie die erste Eventualfrage nach dem Verbrechen des versuchten Totschlags (Paragraphen 15, 76, StGB) einstimmig verneint, die zweite Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) mit fünf Nein- gegen drei Ja-Stimmen und die dritte Eventualfrage nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB) mit vier Nein- gegen vier Ja-Stimmen beantwortet und schließlich die vierte Eventualfrage stimmeneinhellig bejaht, nämlich die Frage, ob Helmut W*** schuldig sei, "am 17. August 1986 in Wien den Herbert G*** fahrlässig am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, indem er an seinem Gewehr der Marke Riva Modell Texas Carbine Kal. 22 LR hantierte, wobei er es in Hüftanschlag hielt, wobei der Lauf des Gewehres gegen den Oberkörper des Herbert G*** gerichtet war, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, ob alle sechs Kammern der Trommel ungeladen seien, wodurch er eine Patrone, die sich in einer der Kammern befand, übersah und sich ein Schuß löste, durch den Herbert G*** eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Läsion der Leber und des Zwerchfells (Bauchsteckschuß) erlitt, verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, wobei Helmut W*** in einem übermüdeten und alkoholbeeinträchtigten Zustand handelte und wobei die Tat in der nur ca. 24 m2 großen Küche der Wohnung des Helmut W*** begangen wurde, in der sich außer Herbert G*** noch drei weitere Personen aufhielten" (Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4,, zweiter Fall, StGB). Der erwähnte Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer (ausdrücklich) auf die Ziffer 6, 8, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die in der 4. Eventualfrage (nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4, zweiter Fall, StGB) angeführte (strafsatzerhöhende) Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) nicht zum Gegenstand einer eigenen Zusatzfrage im Sinn des § 316 StPO gemacht wurde, daß dieDen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die in der 4. Eventualfrage (nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4,, zweiter Fall, StGB) angeführte (strafsatzerhöhende) Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) nicht zum Gegenstand einer eigenen Zusatzfrage im Sinn des Paragraph 316, StPO gemacht wurde, daß die
4. Eventualfrage nicht in einer Weise formuliert sei, die den Geschwornen die Möglichkeit einer einschränkenden Fragebeantwortung eröffnet hätte und daß aus der Fragestellung schließlich auch nicht hervorgehe, welche Schuldform - nach Meinung des Beschwerdeführers Vorsatz - der erwähnte strafsatzerhöhende Umstand erfordere. Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß es - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - gemäß dem § 317 Abs. 2 StPO der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen bleibt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind. Demgemäß können strafsatzändernde Umstände zwar zum Gegenstand einer Zusatzfrage im Sinn des § 316 StPO gemacht werden, es muß dies aber nicht geschehen. Auch die Aufnahme in die betreffende Haupt-(Eventual-)Frage ist zulässig (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 8 ff zu § 316): Daraus folgt, daß auch im vorliegenden Fall durch die Entscheidung des Schwurgerichtshofes, den strafsatzerhöhenden Umstand der Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen in die 4. Eventualfrage aufzunehmen, Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt wurden. Die Formulierung der in Rede stehenden Frage ließ aber den Beschwerdebehauptungen zuwider den Geschwornen auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Fragebejahung durch Beifügung einer entsprechenden Beschränkung (Ausschaltung der besonders gefährlichen Verhältnisse) im Sinn des § 330 Abs. 2 StPO offen, auf welche Möglichkeit sie in der ihnen erteilten allgemeinen Rechtsbelehrung (vgl. Punkt 3./b/ der Beilage ./A in ON 50) ausdrücklich hingewiesen wurden.4. Eventualfrage nicht in einer Weise formuliert sei, die den Geschwornen die Möglichkeit einer einschränkenden Fragebeantwortung eröffnet hätte und daß aus der Fragestellung schließlich auch nicht hervorgehe, welche Schuldform - nach Meinung des Beschwerdeführers Vorsatz - der erwähnte strafsatzerhöhende Umstand erfordere. Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß es - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - gemäß dem Paragraph 317, Absatz 2, StPO der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen bleibt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind. Demgemäß können strafsatzändernde Umstände zwar zum Gegenstand einer Zusatzfrage im Sinn des Paragraph 316, StPO gemacht werden, es muß dies aber nicht geschehen. Auch die Aufnahme in die betreffende Haupt-(Eventual-)Frage ist zulässig vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 8 ff zu Paragraph 316,): Daraus folgt, daß auch im vorliegenden Fall durch die Entscheidung des Schwurgerichtshofes, den strafsatzerhöhenden Umstand der Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen in die 4. Eventualfrage aufzunehmen, Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt wurden. Die Formulierung der in Rede stehenden Frage ließ aber den Beschwerdebehauptungen zuwider den Geschwornen auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Fragebejahung durch Beifügung einer entsprechenden Beschränkung (Ausschaltung der besonders gefährlichen Verhältnisse) im Sinn des Paragraph 330, Absatz 2, StPO offen, auf welche Möglichkeit sie in der ihnen erteilten allgemeinen Rechtsbelehrung vergleiche Punkt 3./b/ der Beilage ./A in ON 50) ausdrücklich hingewiesen wurden.
Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerde, die Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen müsse vom Vorsatz des Täters umfaßt sein, weswegen es erforderlich gewesen wäre, diese Schuldform in die bemängelte Frage aufzunehmen. Irgendwelche speziellen, über die allgemeinen Voraussetzungen der Fahrlässigkeitsschuld hinausgehende Schulderfordernisse sind für § 81 Z 1 StGB nicht anzuerkennen. Jene Umstände, die im konkreten Fall die besondere Gefährlichkeit begründen, müssen für den Täter (sofern sie ihm nicht bekannt sind) lediglich erkennbar sein (vgl. Burgstaller im WK, Rz. 40 und 41 mit Judikaturnachweisen, Leukauf-Steininger, StGB2, RN 16, Kienapfel, BT I2, RN 36 je zu § 81).Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerde, die Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen müsse vom Vorsatz des Täters umfaßt sein, weswegen es erforderlich gewesen wäre, diese Schuldform in die bemängelte Frage aufzunehmen. Irgendwelche speziellen, über die allgemeinen Voraussetzungen der Fahrlässigkeitsschuld hinausgehende Schulderfordernisse sind für Paragraph 81, Ziffer eins, StGB nicht anzuerkennen. Jene Umstände, die im konkreten Fall die besondere Gefährlichkeit begründen, müssen für den Täter (sofern sie ihm nicht bekannt sind) lediglich erkennbar sein vergleiche Burgstaller im WK, Rz. 40 und 41 mit Judikaturnachweisen, Leukauf-Steininger, StGB2, RN 16, Kienapfel, BT I2, RN 36 je zu Paragraph 81,).
Das - für das gesamte Tatbild, einschließlich der strafsatzändernden Umstände geltende - Schulderfordernis der Fahrlässigkeit aber ist der Formulierung der 4. Eventualfrage ohnedies unzweifelhaft zu entnehmen.