Nur gegen den Schuldspruch zu II. richtet sich die nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO (der Sache nach auf jene der Z 5 und 9 des § 345 Abs 1 StPO) gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Nur gegen den Schuldspruch zu römisch zwei. richtet sich die nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (der Sache nach auf jene der Ziffer 5 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO) gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst in der Verfahrensrüge reklamiert, es hätte zur Schaffung ausreichender Urteilsgrundlagen weiterer Beweisaufnahmen bedurft, wobei er insbesondere die Zuziehung eines anderen Dolmetschers und die Durchführung eines Lokalaugenscheins als für die Gewinnung dieser Grundlagen unentbehrlich erachtet, fehlt es zur Geltendmachung des angeführten Nichtigkeitsgrundes schon an den formellen Voraussetzungen, weil dieser Nichtigkeitsgrund mit Erfolg nur dann geltend gemacht werden kann, wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz keine Anträge gestellt, sodaß es auch zu keinem derartigen Zwischenerkenntnis des Senates kommen konnte (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 1, 4 und 145 zu § 281 Z 4 und 3 zu § 345 Z 5).Soweit der Beschwerdeführer zunächst in der Verfahrensrüge reklamiert, es hätte zur Schaffung ausreichender Urteilsgrundlagen weiterer Beweisaufnahmen bedurft, wobei er insbesondere die Zuziehung eines anderen Dolmetschers und die Durchführung eines Lokalaugenscheins als für die Gewinnung dieser Grundlagen unentbehrlich erachtet, fehlt es zur Geltendmachung des angeführten Nichtigkeitsgrundes schon an den formellen Voraussetzungen, weil dieser Nichtigkeitsgrund mit Erfolg nur dann geltend gemacht werden kann, wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz keine Anträge gestellt, sodaß es auch zu keinem derartigen Zwischenerkenntnis des Senates kommen konnte (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 1, 4 und 145 zu Paragraph 281, Ziffer 4 und 3 zu Paragraph 345, Ziffer 5,).
Mit der auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO (der Sache nach wohl § 345 Abs 1 Z 9 StPO) gestützten Rüge zeigt der Beschwerdeführer hinwieder keinen Widerspruch im Wahrspruch der Geschwornen auf, sondern bekämpft, wenn er meint, die vorliegenden Beweisergebnisse hätten nicht zu einem Verdikt führen dürfen, lediglich in einer im geschwornengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Laienrichter.Mit der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (der Sache nach wohl Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO) gestützten Rüge zeigt der Beschwerdeführer hinwieder keinen Widerspruch im Wahrspruch der Geschwornen auf, sondern bekämpft, wenn er meint, die vorliegenden Beweisergebnisse hätten nicht zu einem Verdikt führen dürfen, lediglich in einer im geschwornengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Laienrichter.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde demzufolge zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist, war sie gemäß den §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§§ 344, 285 i StPO).Da die Nichtigkeitsbeschwerde demzufolge zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist, war sie gemäß den Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraphen 344, 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der angefochtenen Gesetzesstelle begründet.