In seiner Grundrechtsbeschwerde macht der Angeklagte geltend:
Wegfall des Tatverdachtes während der Zwischenhaft mit Fällung der erstinstanzlichen Entscheidung;
Nichtvorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr;
Nichtvorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr;
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft;
einfache Gesetzesverletzungen, die zu einer Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit führten;
Verstöße gegen Gesetze im Verfassungsrang, die eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach sich zogen;
materielle und formelle Mängel des OLG-Beschlusses vom 29.4.1993 (und des nach dem GRBG nicht gesondert anfechtbaren - JAB 852 Beilagen Nr XVII GP zu § 1 - Ratskammerbeschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6.4.1993).materielle und formelle Mängel des OLG-Beschlusses vom 29.4.1993 (und des nach dem GRBG nicht gesondert anfechtbaren - JAB 852 Beilagen Nr römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, - Ratskammerbeschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6.4.1993).
Der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde ist vorauszuschicken, daß gemäß § 2 Abs 1 GRBG das Grundrecht auf persönliche Freiheit insbesondere dann verletzt ist, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde (§ 2 Abs 1 GRBG).Der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde ist vorauszuschicken, daß gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GRBG das Grundrecht auf persönliche Freiheit insbesondere dann verletzt ist, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG).
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
I. Tatverdacht:römisch eins. Tatverdacht:
Gemäß dem § 180 Abs 1 StPO ist Grundvoraussetzung für die Verhängung - und Aufrechterhaltung - der Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht. Bei Prüfung dieser Frage zeigt sich, daß der im Verfahren erster Instanz zu einem - nicht rechtskräftigen - Schuldspruch verdichtete Verdacht, der Angeklagte habe gewerbsmäßig mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen Kommanditisten zur Einzahlung von Einlagen in Millionenhöhe verleitet, ohne einen dementsprechenden Leistungswillen entgegenzusetzen, auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse, vor allem der Aussagen der vor dem erkennenden Gericht gehörten Zeugen und der Gutachten der zugezogenen Sachverständigen der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit entspricht. Die Lösung der Frage, ob das gesamte Beweismaterial im erstinstanzlichen Urteil mängelfrei verarbeitet wurde, ob also das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit die Einwände der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen. In diesem Verfahren hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich auf die Prüfung einer allfälligen Grundrechtsverletzung, damit der Haftvoraussetzungen, im vorliegenden Zusammenhang also auf die Prüfung der Frage des dringenden Tatverdachtes zu beschränken, der vom Oberlandesgericht Graz nach dem zu I. einleitend Ausgeführten zutreffend bejaht würde. Nur der Behauptung der Beschwerde, das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes ergäbe sich aus dem Widerspruch zwischen Schuld- und Freispruch des Ersturteiles, ist unter diesem Aspekt zu erwidern, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen der Teilfreispruch nicht mit der Verneinung eines betrügerischen Vorgehens des Angeklagten begründet wurde, sondern ausdrücklich nur wegen der - im Zweifel zugunsten des Angeklagten getroffenen - Annahme einer noch nicht eingetretenen Ausführungsnähe (§ 15 Abs 2 StGB) erging. Davon aber ist ein Einfluß auf den im Grundrechtsbeschwerdeverfahren maßgebenden Tatverdacht nicht ableitbar.Gemäß dem Paragraph 180, Absatz eins, StPO ist Grundvoraussetzung für die Verhängung - und Aufrechterhaltung - der Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht. Bei Prüfung dieser Frage zeigt sich, daß der im Verfahren erster Instanz zu einem - nicht rechtskräftigen - Schuldspruch verdichtete Verdacht, der Angeklagte habe gewerbsmäßig mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen Kommanditisten zur Einzahlung von Einlagen in Millionenhöhe verleitet, ohne einen dementsprechenden Leistungswillen entgegenzusetzen, auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse, vor allem der Aussagen der vor dem erkennenden Gericht gehörten Zeugen und der Gutachten der zugezogenen Sachverständigen der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit entspricht. Die Lösung der Frage, ob das gesamte Beweismaterial im erstinstanzlichen Urteil mängelfrei verarbeitet wurde, ob also das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit die Einwände der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen. In diesem Verfahren hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich auf die Prüfung einer allfälligen Grundrechtsverletzung, damit der Haftvoraussetzungen, im vorliegenden Zusammenhang also auf die Prüfung der Frage des dringenden Tatverdachtes zu beschränken, der vom Oberlandesgericht Graz nach dem zu römisch eins. einleitend Ausgeführten zutreffend bejaht würde. Nur der Behauptung der Beschwerde, das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes ergäbe sich aus dem Widerspruch zwischen Schuld- und Freispruch des Ersturteiles, ist unter diesem Aspekt zu erwidern, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen der Teilfreispruch nicht mit der Verneinung eines betrügerischen Vorgehens des Angeklagten begründet wurde, sondern ausdrücklich nur wegen der - im Zweifel zugunsten des Angeklagten getroffenen - Annahme einer noch nicht eingetretenen Ausführungsnähe (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) erging. Davon aber ist ein Einfluß auf den im Grundrechtsbeschwerdeverfahren maßgebenden Tatverdacht nicht ableitbar.
Inwieweit das Gutachten des O.Univ.Prof. Dr. Helmut F*****in der Strafsache gegen Elisabeth L*****für die anstehende Problematik von Bedeutung wäre, legt die Beschwerde nicht dar.
II. Haftgrund:römisch zwei. Haftgrund:
Die zweite Voraussetzung für die Verhängung - und Aufrechterhaltung - der Untersuchungshaft gemäß dem § 180 Abs 2 StPO ist das Vorliegen eines der im Gesetz genannten Haftgründe.Die zweite Voraussetzung für die Verhängung - und Aufrechterhaltung - der Untersuchungshaft gemäß dem Paragraph 180, Absatz 2, StPO ist das Vorliegen eines der im Gesetz genannten Haftgründe.
Gemäß dem § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr - unter anderem - dann vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn ... ihm wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. Insoweit ist - im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung (16 der Beschwerdeschrift) - nach dem Gesetz die Anlaßtat für die Beurteilung des Haftgrundes der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung von entscheidender Bedeutung.Gemäß dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr - unter anderem - dann vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn ... ihm wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. Insoweit ist - im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung (16 der Beschwerdeschrift) - nach dem Gesetz die Anlaßtat für die Beurteilung des Haftgrundes der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung von entscheidender Bedeutung.
Ausgehend davon, daß der Angeklagte ungeachtet der Konkurseröffnung über das Vermögen der "S*****, deren Geschäftsführer er war, die verfahrensgegenständlichen Projekte neben einer Fülle anderer geschäftlicher Aktivitäten, die teilweise den Gegenstand einer Voruntersuchung zu AZ 18 Vr 745/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bilden, in Angriff nahm, und mit Rücksicht auf die Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen, wonach seine Persönlichkeitsstruktur von einem übersteigerten Tatendrang (hyperthyme Anlage; SV Dr. Z*****, S 97 in Band XI) gekennzeichnet ist, ergibt sich, daß unter Berücksichtigung der langen Dauer jener Aktivitäten, die das Sachverhaltssubstrat des gegenständlichen Strafverfahrens darstellen, die Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen vom Oberlandesgericht Graz auf der Grundlage bestimmter Tatsachen mit Recht prognostiziert wurde. Es bedarf daher - zur Prüfung der Frage der Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit - keiner Untersuchung über das Vorliegen weiterer Haftgründe. Daß dem Angeklagten eine strafbare Handlung mit schweren Folgen zur Last liegt und die Prognose einer strafbaren Handlung mit ebenfalls schweren Folgen nahegelegt ist - § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO - kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.Ausgehend davon, daß der Angeklagte ungeachtet der Konkurseröffnung über das Vermögen der "S*****, deren Geschäftsführer er war, die verfahrensgegenständlichen Projekte neben einer Fülle anderer geschäftlicher Aktivitäten, die teilweise den Gegenstand einer Voruntersuchung zu AZ 18 römisch fünf r 745/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bilden, in Angriff nahm, und mit Rücksicht auf die Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen, wonach seine Persönlichkeitsstruktur von einem übersteigerten Tatendrang (hyperthyme Anlage; SV Dr. Z*****, S 97 in Band römisch elf) gekennzeichnet ist, ergibt sich, daß unter Berücksichtigung der langen Dauer jener Aktivitäten, die das Sachverhaltssubstrat des gegenständlichen Strafverfahrens darstellen, die Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen vom Oberlandesgericht Graz auf der Grundlage bestimmter Tatsachen mit Recht prognostiziert wurde. Es bedarf daher - zur Prüfung der Frage der Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit - keiner Untersuchung über das Vorliegen weiterer Haftgründe. Daß dem Angeklagten eine strafbare Handlung mit schweren Folgen zur Last liegt und die Prognose einer strafbaren Handlung mit ebenfalls schweren Folgen nahegelegt ist - Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO - kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.
III. Unverhältnismäßigkeit:römisch drei. Unverhältnismäßigkeit:
Maß für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft ist die zu erwartende Strafe, die zunächst vom Schöffengericht mit (zusätzlichen, §§ 31 Abs 1, 40 StGB) viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgemittelt wurde. Ausgehend vom eingangs beschriebenen Verdacht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB mit einem Schaden von mehr als 10 Mio.S ist die Unverhältnismäßigkeitsproblematik bei der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft auch angesichts des überdurchschnittlichen Umfanges der an der leugnenden Verantwortung des Angeklagten orientierten Untersuchungshandlungen noch nicht in die Nähe gerückt, steht sie doch weder zum Gewicht der angelasteten Delikte, noch zum Umfang der Untersuchung oder der Straferwartung außer Verhältnis (§§ 2 Abs 1 GRBG, 193 Abs 2, zweiter Halbsatz StPO).Maß für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft ist die zu erwartende Strafe, die zunächst vom Schöffengericht mit (zusätzlichen, Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB) viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgemittelt wurde. Ausgehend vom eingangs beschriebenen Verdacht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, StGB mit einem Schaden von mehr als 10 Mio.S ist die Unverhältnismäßigkeitsproblematik bei der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft auch angesichts des überdurchschnittlichen Umfanges der an der leugnenden Verantwortung des Angeklagten orientierten Untersuchungshandlungen noch nicht in die Nähe gerückt, steht sie doch weder zum Gewicht der angelasteten Delikte, noch zum Umfang der Untersuchung oder der Straferwartung außer Verhältnis (Paragraphen 2, Absatz eins, GRBG, 193 Absatz 2,, zweiter Halbsatz StPO).
IV. Gesetzesverletzungen:römisch vier. Gesetzesverletzungen:
Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz GRBG ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit insbesondere dann verletzt, wenn ... sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz GRBG ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit insbesondere dann verletzt, wenn ... sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.
Die Fülle der auch schon zur Frage der Unverhältnismäßigkeit vorgetragenen und in keinem Bezug zur Festnahme und Anhaltung des Bernhard L***** stehenden Einwände prozessualer Art gegen das erstinstanzliche Verfahren und die weitwendige Kritik an der Person und Tätigkeit der vom erkennenden Gericht beigezogenen Sachverständigen betreffen insgesamt nicht die Basis der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und entziehen sich daher ebenfalls einer Behandlung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere auch für Fragen des Untersuchungshaftvollzuges.
V. Verletzung von Verfassungsgesetzen:römisch fünf. Verletzung von Verfassungsgesetzen:
Auch in diesem Zusammenhang werden keine Gesetzesverletzungen bei der Festnahme oder Anhaltung des Bernhard L***** dargetan.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des bekämpften Beschlusses bestehen aus der Sicht dieser Beschwerdesache nicht. § 183 StPO ist - wie bereits dargelegt - nicht Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens, § 193 Abs 5 StPO indes bleibt - abgesehen davon, daß die Regelung des Haftrechtes als Einheit zu sehen und die Beschwerdeargumentation daher unzutreffend ist, weil sie die Verhältnismäßigkeitsklausel des § 193 Abs 2 StPO übergeht - deswegen im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, weil der Grundrechtsprüfung die tatsächliche - unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit bedeutsame - und nicht die abstrakt mögliche Dauer der Untersuchungshaft unterliegt.Die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des bekämpften Beschlusses bestehen aus der Sicht dieser Beschwerdesache nicht. Paragraph 183, StPO ist - wie bereits dargelegt - nicht Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens, Paragraph 193, Absatz 5, StPO indes bleibt - abgesehen davon, daß die Regelung des Haftrechtes als Einheit zu sehen und die Beschwerdeargumentation daher unzutreffend ist, weil sie die Verhältnismäßigkeitsklausel des Paragraph 193, Absatz 2, StPO übergeht - deswegen im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, weil der Grundrechtsprüfung die tatsächliche - unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit bedeutsame - und nicht die abstrakt mögliche Dauer der Untersuchungshaft unterliegt.
Der einzige im Grundrechtsbeschwerdeverfahren - weil eine Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft betreffend - bedeutende Einwand, der Angeklagte sei vor Verhängung der Untersuchungshaft nicht vernommen worden, ist aktenwidrig. Dazu genügt der Hinweis auf das der Verhängung der Untersuchungshaft vorausgehende, 17 Seiten umfassende, auch die materiellen Grundlagen für die Prüfung der Haftvoraussetzung beinhaltende Beschuldigtenvernehmungsprotokoll, ON 9 in Band I. Eine bestimmte Dauer, Gestaltung oder ein bestimmter Umfang dieses "Pflichtverhörs" wird von den Prozeßgesetzen nicht vorgeschrieben, sodaß der subjektive Eindruck des Beschwerdeführers, es sei vor Verhängung der Untersuchungshaft zu keiner "ausreichenden" Einvernahme gekommen, im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung bleibt. Ein Verstoß gegen Art 4 Abs 1, Abs 3 oder Abs 6 PersFrG ist daher ebensowenig gegeben wie einer gegen Art 6 leg.cit.Der einzige im Grundrechtsbeschwerdeverfahren - weil eine Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft betreffend - bedeutende Einwand, der Angeklagte sei vor Verhängung der Untersuchungshaft nicht vernommen worden, ist aktenwidrig. Dazu genügt der Hinweis auf das der Verhängung der Untersuchungshaft vorausgehende, 17 Seiten umfassende, auch die materiellen Grundlagen für die Prüfung der Haftvoraussetzung beinhaltende Beschuldigtenvernehmungsprotokoll, ON 9 in Band römisch eins. Eine bestimmte Dauer, Gestaltung oder ein bestimmter Umfang dieses "Pflichtverhörs" wird von den Prozeßgesetzen nicht vorgeschrieben, sodaß der subjektive Eindruck des Beschwerdeführers, es sei vor Verhängung der Untersuchungshaft zu keiner "ausreichenden" Einvernahme gekommen, im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung bleibt. Ein Verstoß gegen Artikel 4, Absatz eins,, Absatz 3, oder Absatz 6, PersFrG ist daher ebensowenig gegeben wie einer gegen Artikel 6, leg.cit.
Das nach der zuletzt genannten Norm jedem Festgenommenen oder Angehaltenen eingeräumte Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht (oder eine andere unabhängige Behörde) binnen bestimmter Frist wurde hier gewahrt.
Mit seinen Ausführungen zur Haftprüfung während der "Zwischenhaft" ist der Beschwerdeführer, der insoweit nicht deutlich macht, wodurch er sich beschwert erachtet, auf § 194 Abs 4 StPO zu verweisen (sh. dazu auch Foregger-Serini, StPO5, Erl II zu § 194).Mit seinen Ausführungen zur Haftprüfung während der "Zwischenhaft" ist der Beschwerdeführer, der insoweit nicht deutlich macht, wodurch er sich beschwert erachtet, auf Paragraph 194, Absatz 4, StPO zu verweisen (sh. dazu auch Foregger-Serini, StPO5, Erl römisch zwei zu Paragraph 194,).
Der Beschwerdehinweis auf Art 2 Abs 2 PersFrG bleibt im gegebenen Zusammenhang unklar.Der Beschwerdehinweis auf Artikel 2, Absatz 2, PersFrG bleibt im gegebenen Zusammenhang unklar.
VI. Materielle und formelle Mängel des OLG-Beschlusses:römisch sechs. Materielle und formelle Mängel des OLG-Beschlusses:
In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Prognosebeurteilung durch das OLG Graz, ohne damit - aus den schon zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr dargelegten Gründen - im Recht zu sein und kritisiert an Hand von aus dem Kontext gelösten Passagen der Gutachten der beigezogenen Sachverständigen diese Prognose, ohne formelle oder materielle Gesetzesverletzungen überhaupt darzulegen.
Die Beschwerde war aus all diesen Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß dem § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu unterbleiben.Demzufolge hatte gemäß dem Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu unterbleiben.