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Entscheidung 11 Os 88/95×

Entscheidung 11 Os 88/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os88/95

Entscheidungsdatum

22.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten Carmen K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13.März 1995, GZ 39 römisch fünf r 3052/93-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 23. Jänner 1993 in Hof bei Salzburg Carmen K***** dadurch, daß er sie von hinten an beiden Handgelenken erfaßte, ihre Arme nach oben drückte, worauf er sie an den Haaren erfaßte, ihren Kopf und Oberkörper gegen eine Bartheke preßte, ihr die Hose öffnete und gemeinsam mit Strumpfhose und Slip hinunterzog und in dieser Stellung einen Geschlechtsverkehr durchführte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht bekämpft der Angeklagte diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zunächst unter Zitierung von Teilpassagen der Aussagen der Zeugin Carmen K***** Widersprüche in deren Darstellung der Tatvorgänge anläßlich der Vernehmung in der Hauptverhandlung (225, 237, 243) einerseits und vor der Kriminalpolizei (49) sowie dem Untersuchungsrichter (107) andererseits, mit denen sich das Schöffengericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt habe. Diesem Vorbringen zuwider sind allerdings den einzelnen Aussagen keine solchen Divergenzen zu entnehmen, daß die Tatrichter - in Ausübung ihrer Verpflichtung zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - zu einer gesonderten Erörterung verhalten gewesen wären. Im übrigen hat das Schöffengericht die Aussage der Zeugin K***** mit Beziehung auf die weiteren Verfahrensergebnisse einer Erörterung unterzogen, von ihren Angaben abweichenden Darstellungen aber (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) den Glauben versagt.

Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter die getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf abgeleitet und insoweit im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, daß sich die Annahme des Vorsatzes zum Einsatz von Gewalt in Kenntnis des ernstgemeinten Widerstandes der Zeugin K***** (US 3 ff) auf den Tatzeitpunkt bezog, sodaß auch mit den insoweit erhobenen Einwänden kein formeller Begründungsmangel geltend gemacht wird.

Im Kern erschöpft sich die Mängelrüge in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die (bloße) Behauptung, daß die Verfahrensergebnisse auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zugelassen hätten, vermag einen Begründungsmangel ebensowenig darzustellen wie die Kritik daran, daß der Schöffensenat die Verantwortung des Angeklagten ablehnte und den Aussagen der von ihm namhaft gemachten Zeugen Edeltraud P***** sowie Oliver F***** (richtig: F*****, 299) und Petra N***** die Eignung absprach, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers in Frage zu stellen (US 5 f).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) macht eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung durch Unterbleiben der Vernehmung einer "Frau H*****" und der Durchführung eines Lokalaugenscheines geltend. Der Beschwerdeführer vermag damit keine sich aus den Akten ergebenden (erheblichen) Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen der Tatrichter zu erwecken. Er verkennt vielmehr das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes; sollte der Angeklagte nämlich an die genannten Beweismittel entsprechende Erwartungen geknüpft haben, wäre es Sache der Verteidigung gewesen, in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen und, wenn diese (mit Zwischenerkenntnis) abgelehnt werden, den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend zu machen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 149, 150).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), worin der Beschwerdeführer insbesondere die Urteilsannahme vermißt, daß er den ernstgemeinten Widerstand des Opfers gegen die Duldung des Beischlafs durch Gewalt beugen wollte, weicht von den Feststellungen der Tatrichter ab. Mit dem abermaligen Hinweis, er habe annehmen können, daß Carmen K***** gewillt gewesen sei, mit ihm einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, greift der Beschwerdeführer auf die Tatfrage zurück, bekämpft aber solcherart nur erneut in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Die Rechtsrüge ist damit insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E39965 11D00885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00088.95.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19950822_OGH0002_0110OS00088_9500000_000

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