Unter Relevierung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes vermißt der Angeklagte die Stellung einer Eventualfrage, weil die Möglichkeit bestünde, "daß der Verurteilte nach § 142 Abs 2 StGB zu verurteilen gewesen wäre". Daher hätte das Erstgericht richtigerweise die Eventualfrage im Sinn des § 314 StPO im Hinblick auf § 142 Abs 1 bzw Abs 2 StGB stellen müssen.Unter Relevierung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes vermißt der Angeklagte die Stellung einer Eventualfrage, weil die Möglichkeit bestünde, "daß der Verurteilte nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu verurteilen gewesen wäre". Daher hätte das Erstgericht richtigerweise die Eventualfrage im Sinn des Paragraph 314, StPO im Hinblick auf Paragraph 142, Absatz eins, bzw Absatz 2, StGB stellen müssen.
"Aus prozessualen Gründen" wurde der Vollständigkeit halber noch vorgebracht, daß die Rechtsbelehrung der Geschworenen unvollständig und unrichtig war, womit der Sache nach das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO behauptet wird."Aus prozessualen Gründen" wurde der Vollständigkeit halber noch vorgebracht, daß die Rechtsbelehrung der Geschworenen unvollständig und unrichtig war, womit der Sache nach das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO behauptet wird.
Gemäß § 285a Z 2 StPO, der wegen § 344 StPO auch Geltung für das geschworenengerichtliche Verfahren hat, ist eine Nichtigkeitsbeschwerde u.a. zurückzuweisen, wenn weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt ist.Gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO, der wegen Paragraph 344, StPO auch Geltung für das geschworenengerichtliche Verfahren hat, ist eine Nichtigkeitsbeschwerde u.a. zurückzuweisen, wenn weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt ist.
Was die gerügte Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach § 142 Abs 2 StGB betrifft, so ist der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchem Grund die erwähnte Frage zu stellen gewesen wäre. Insbesondere unterläßt der Beschwerdeführer den Hinweis auf jene in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen, welche die Stellung der genannten Frage rechtfertigen sollten. Mangels jeglicher Substantiierung des bezughabenden Vorbringens ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Was die gerügte Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB betrifft, so ist der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchem Grund die erwähnte Frage zu stellen gewesen wäre. Insbesondere unterläßt der Beschwerdeführer den Hinweis auf jene in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen, welche die Stellung der genannten Frage rechtfertigen sollten. Mangels jeglicher Substantiierung des bezughabenden Vorbringens ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Gleiches gilt für die relevierte unvollständige und unrichtige Rechtsbelehrung der (richtig: an die) Geschworenen.
Mit der bloßen Behauptung, die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung wäre unrichtig, ohne aufzuzeigen, worin die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Belehrung erblickt wird, wird der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.Mit der bloßen Behauptung, die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung wäre unrichtig, ohne aufzuzeigen, worin die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Belehrung erblickt wird, wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß §§ 285i, 344 StPO ist der Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen zuständig.Gemäß Paragraphen 285 i, 344, StPO ist der Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen zuständig.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.