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Entscheidung 11 Os 88/99×

Entscheidung 11 Os 88/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os88/99

Entscheidungsdatum

10.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lubos L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter gemäß Paragraph 12, letzter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lubos L***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1999, GZ 20 w römisch fünf r 1612/99, Hv 967/99-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde u.a. Lubos L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter gemäß Paragraph 12, letzter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien gemeinsam mit Jozef B***** als Mittäter mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. am 21. August 1998 indem er Helene H***** niederschlug, wodurch sie eine Prellung des rechten Augapfels, Prellungen und Hämatome an der linken Schulter, der linken Flanke und am linken Knie erlitt, während B***** der Genannten mit einem Pfefferspray in das Gesicht sprühte, wodurch sie beiderseitige Hornhautverletzungen erlitt und B***** aus einer offenen Geldlade 5.300 S entnahm sowie

2. am 24. August 1998 Heinrich R*****, indem er dem Genannten mit einem Pfefferspray in das Gesicht sprühte, wodurch dieser eine akute Bindehautentzündung erlitt, und L***** aus der Kassa Geld entnahm, während B***** R***** zu Boden stieß, wodurch dieser eine Zerrung der linken Schulter sowie eine Hautabschürfung im Bereiche des linken Ellbogens erlitt, und B***** gleichfalls aus der Kassa Geld entnahm, wobei die Summe des entnommenen Geldes rund 15.000 S betrug.

Dagegen richtet sich die nominell auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO, der Sache nach auch auf Ziffer 8, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****.

Rechtliche Beurteilung

Unter Relevierung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes vermißt der Angeklagte die Stellung einer Eventualfrage, weil die Möglichkeit bestünde, "daß der Verurteilte nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu verurteilen gewesen wäre". Daher hätte das Erstgericht richtigerweise die Eventualfrage im Sinn des Paragraph 314, StPO im Hinblick auf Paragraph 142, Absatz eins, bzw Absatz 2, StGB stellen müssen.

"Aus prozessualen Gründen" wurde der Vollständigkeit halber noch vorgebracht, daß die Rechtsbelehrung der Geschworenen unvollständig und unrichtig war, womit der Sache nach das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO behauptet wird.

Gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO, der wegen Paragraph 344, StPO auch Geltung für das geschworenengerichtliche Verfahren hat, ist eine Nichtigkeitsbeschwerde u.a. zurückzuweisen, wenn weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt ist.

Was die gerügte Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB betrifft, so ist der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchem Grund die erwähnte Frage zu stellen gewesen wäre. Insbesondere unterläßt der Beschwerdeführer den Hinweis auf jene in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen, welche die Stellung der genannten Frage rechtfertigen sollten. Mangels jeglicher Substantiierung des bezughabenden Vorbringens ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Gleiches gilt für die relevierte unvollständige und unrichtige Rechtsbelehrung der (richtig: an die) Geschworenen.

Mit der bloßen Behauptung, die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung wäre unrichtig, ohne aufzuzeigen, worin die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Belehrung erblickt wird, wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Gemäß Paragraphen 285 i, 344, StPO ist der Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen zuständig.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E54909 11D00889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00088.99.0810.000

Dokumentnummer

JJT_19990810_OGH0002_0110OS00088_9900000_000