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Entscheidung 11 Os 89/03×

Entscheidung 11 Os 89/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os89/03

Entscheidungsdatum

09.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lamin M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Mai 2003, GZ 6 Hv 60/03b-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld) werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugegeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lamin M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt, indem er in jeweils mehreren Angriffen im Zeitraum 29. Juli bis 11. September 2002 insgesamt 40 Gramm Heroin zu einem durchschnittlichen Grammpreis von 40 EUR an Sascha B***** verkaufte. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Schuld; der Ausspruch über die Strafe wird mit Berufung angefochten.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldberufung war zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren nach den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht, vermag sie doch formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen. Denn mit der Behauptung, die Täterschaft des Angeklagten sei durch die für deren Annahme herangezogenen Gründe nicht zweifelsfrei bewiesen, wird weder eine fehlende noch eine unzureichende Begründung dargetan sondern lediglich versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Aus diesem Grund muss daher der gegen die Verlässlichkeit der Identifizierung des Beschwerdeführers durch den Zeugen Sascha B***** an Hand eines von mehreren, auch Vergleichspersonen darstellenden (Schwarz-Weiss)Lichtbildern erhobene Einwand und die isoliert vorgebrachte Kritik an der Bewertung der Rufdatenerfassung ebenso versagen wie die Problematisierung der vom Gericht dem Zeugen B***** zuerkannte Glaubwürdigkeit, ohne sich einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben und ohne dass eine Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte. Die Verlesung der belastenden Aussage B*****s (vor der Polizei: S 281 und dem Untersuchungsrichter: S 348) in der Hauptverhandlung erfolgte im Hinblick auf die unangefochten festgestellte Unmöglichkeit der unmittelbaren Vernehmung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu Recht. Dafür aber, dass der Zeuge vor der Polizei nicht aussagefähig (Paragraph 151, Ziffer 3, StPO) gewesen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte, wozu kommt, dass sich der Verteidiger der Verlesung dieser nunmehr als nichtig dargestellten Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersetzte und somit eine nur aus dem - rügepflichtigen - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO mögliche Anfechtung ausscheidet, der Verwertung der Niederschrift im Urteil somit kein Umstand entgegenstand. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO), bei welcher gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auch auf das zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Februar 2003, AZ 6 Hv 5/03i (s ON 36) Bedacht zu nehmen sein wird.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E70828 11Os89.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00089.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0110OS00089_0300000_000