Die Schuldberufung war zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren nach den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht, vermag sie doch formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen. Denn mit der Behauptung, die Täterschaft des Angeklagten sei durch die für deren Annahme herangezogenen Gründe nicht zweifelsfrei bewiesen, wird weder eine fehlende noch eine unzureichende Begründung dargetan sondern lediglich versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Aus diesem Grund muss daher der gegen die Verlässlichkeit der Identifizierung des Beschwerdeführers durch den Zeugen Sascha B***** an Hand eines von mehreren, auch Vergleichspersonen darstellenden (Schwarz-Weiss)Lichtbildern erhobene Einwand und die isoliert vorgebrachte Kritik an der Bewertung der Rufdatenerfassung ebenso versagen wie die Problematisierung der vom Gericht dem Zeugen B***** zuerkannte Glaubwürdigkeit, ohne sich einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben und ohne dass eine Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte. Die Verlesung der belastenden Aussage B*****s (vor der Polizei: S 281 und dem Untersuchungsrichter: S 348) in der Hauptverhandlung erfolgte im Hinblick auf die unangefochten festgestellte Unmöglichkeit der unmittelbaren Vernehmung gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO zu Recht. Dafür aber, dass der Zeuge vor der Polizei nicht aussagefähig (§ 151 Z 3 StPO) gewesen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte, wozu kommt, dass sich der Verteidiger der Verlesung dieser nunmehr als nichtig dargestellten Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersetzte und somit eine nur aus dem - rügepflichtigen - Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO mögliche Anfechtung ausscheidet, der Verwertung der Niederschrift im Urteil somit kein Umstand entgegenstand. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO), bei welcher gemäß §§ 31, 40 StGB auch auf das zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Februar 2003, AZ 6 Hv 5/03i (s ON 36) Bedacht zu nehmen sein wird.Aus diesem Grund muss daher der gegen die Verlässlichkeit der Identifizierung des Beschwerdeführers durch den Zeugen Sascha B***** an Hand eines von mehreren, auch Vergleichspersonen darstellenden (Schwarz-Weiss)Lichtbildern erhobene Einwand und die isoliert vorgebrachte Kritik an der Bewertung der Rufdatenerfassung ebenso versagen wie die Problematisierung der vom Gericht dem Zeugen B***** zuerkannte Glaubwürdigkeit, ohne sich einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben und ohne dass eine Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte. Die Verlesung der belastenden Aussage B*****s (vor der Polizei: S 281 und dem Untersuchungsrichter: S 348) in der Hauptverhandlung erfolgte im Hinblick auf die unangefochten festgestellte Unmöglichkeit der unmittelbaren Vernehmung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu Recht. Dafür aber, dass der Zeuge vor der Polizei nicht aussagefähig (Paragraph 151, Ziffer 3, StPO) gewesen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte, wozu kommt, dass sich der Verteidiger der Verlesung dieser nunmehr als nichtig dargestellten Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersetzte und somit eine nur aus dem - rügepflichtigen - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO mögliche Anfechtung ausscheidet, der Verwertung der Niederschrift im Urteil somit kein Umstand entgegenstand. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO), bei welcher gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auch auf das zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Februar 2003, AZ 6 Hv 5/03i (s ON 36) Bedacht zu nehmen sein wird.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.