Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreipruch enthält, wurde Ali Erkan C***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB (II) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III 1 und 2) schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreipruch enthält, wurde Ali Erkan C***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, 15 StGB (römisch zwei) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei 1 und 2) schuldig erkannt. Danach hat er
(I) am 7. Jänner 2005 in Vöcklabruck dadurch mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe David B***** eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dass er zu B***** sagte:(römisch eins) am 7. Jänner 2005 in Vöcklabruck dadurch mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) und unter Verwendung einer Waffe David B***** eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dass er zu B***** sagte:
„Geld her!, Geld her!" und diesem dabei ein Springmesser mit einer Gesamtlänge von 25 bis 30 cm gegen die Brust hielt, einen Bargeldbetrag von 18,70 EUR,
(II) am 6. Jänner 2005 und 7. Jänner 2005 in Vöcklabruck, Attnang-Puchheim und Schwanenstadt nachstehende Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten derselben unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, dass es sich bei dem angebotenen Pizza-Gewürz bzw Tee um Suchtgift handle, zum Ankauf dessen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, und zwar:(römisch zwei) am 6. Jänner 2005 und 7. Jänner 2005 in Vöcklabruck, Attnang-Puchheim und Schwanenstadt nachstehende Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten derselben unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, dass es sich bei dem angebotenen Pizza-Gewürz bzw Tee um Suchtgift handle, zum Ankauf dessen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, und zwar:
1) am 6. Jänner 2005
a) den „Bengi" zum Ankauf von Pizza-Gewürz, wobei es lediglich aufgrund dessen Aufmerksamkeit beim Versuch blieb;
b) zwei unbekannt gebliebene Jugendliche zum Ankauf von zwei Gramm Pfefferminztee um 20 EUR;
c) den Franz W***** zum Ankauf von 7 bis 8 Gramm um 40 EUR;
2) am 7. Jänner 2005
a) den „Ago" zum Ankauf von Tee, wobei es lediglich aufgrund dessen Aufmerksamkeit beim Versuch blieb;
b) zwei unbekannt gebliebene Jugendliche zum Ankauf von zwei Gramm Pfefferminztee um 16 EUR,
c) zwei weitere unbekannt gebliebene Jugendliche zum Ankauf von Pfefferminztee um 50 EUR;
(III) nachstehende Personen durch gefährliche Drohung mit jeweils zumindest einer Verletzung am Körper zu nachstehenden Unterlassungen genötigt:(römisch drei) nachstehende Personen durch gefährliche Drohung mit jeweils zumindest einer Verletzung am Körper zu nachstehenden Unterlassungen genötigt:
1) am 6. Jänner 2005 Franz W***** durch die Aussage „Was ist das? Weißt eh, was das ist!", wobei er dabei ein Messer in die Hand nahm, zur Abstandnahme von der Rückforderung des Kaufpreises,
2) am 7. Jänner 2005 David B***** nach dem zu I) geschilderten Vorfall durch die sinngemäße Äußerung, er solle keinem was sagen, sonst wüsste er, was mit ihm passiere, zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung.2) am 7. Jänner 2005 David B***** nach dem zu römisch eins) geschilderten Vorfall durch die sinngemäße Äußerung, er solle keinem was sagen, sonst wüsste er, was mit ihm passiere, zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung.