Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 89/05f×

Entscheidung 11 Os 89/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os89/05f

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ali Erkan C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 3. Juni 2005, GZ 15 Hv 64/05p-74, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreipruch enthält, wurde Ali Erkan C***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, 15 StGB (römisch zwei) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei 1 und 2) schuldig erkannt. Danach hat er

(römisch eins) am 7. Jänner 2005 in Vöcklabruck dadurch mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) und unter Verwendung einer Waffe David B***** eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dass er zu B***** sagte:

„Geld her!, Geld her!" und diesem dabei ein Springmesser mit einer Gesamtlänge von 25 bis 30 cm gegen die Brust hielt, einen Bargeldbetrag von 18,70 EUR,

(römisch zwei) am 6. Jänner 2005 und 7. Jänner 2005 in Vöcklabruck, Attnang-Puchheim und Schwanenstadt nachstehende Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten derselben unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, dass es sich bei dem angebotenen Pizza-Gewürz bzw Tee um Suchtgift handle, zum Ankauf dessen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, und zwar:

1) am 6. Jänner 2005

a) den „Bengi" zum Ankauf von Pizza-Gewürz, wobei es lediglich aufgrund dessen Aufmerksamkeit beim Versuch blieb;

b) zwei unbekannt gebliebene Jugendliche zum Ankauf von zwei Gramm Pfefferminztee um 20 EUR;

c) den Franz W***** zum Ankauf von 7 bis 8 Gramm um 40 EUR;

2) am 7. Jänner 2005

a) den „Ago" zum Ankauf von Tee, wobei es lediglich aufgrund dessen Aufmerksamkeit beim Versuch blieb;

b) zwei unbekannt gebliebene Jugendliche zum Ankauf von zwei Gramm Pfefferminztee um 16 EUR,

c) zwei weitere unbekannt gebliebene Jugendliche zum Ankauf von Pfefferminztee um 50 EUR;

(römisch drei) nachstehende Personen durch gefährliche Drohung mit jeweils zumindest einer Verletzung am Körper zu nachstehenden Unterlassungen genötigt:

1) am 6. Jänner 2005 Franz W***** durch die Aussage „Was ist das? Weißt eh, was das ist!", wobei er dabei ein Messer in die Hand nahm, zur Abstandnahme von der Rückforderung des Kaufpreises,

2) am 7. Jänner 2005 David B***** nach dem zu römisch eins) geschilderten Vorfall durch die sinngemäße Äußerung, er solle keinem was sagen, sonst wüsste er, was mit ihm passiere, zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes (römisch eins) richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Soweit nach dem Beschwerdeantrag die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt wird, werden den Schuldsprüchen römisch zwei und römisch drei anhaftende Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, sodass insoweit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Die das Raubfaktum betreffende Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) hinwieder erschöpft sich in einer auf eigenständige Beweiserwägungen gestützten Kritik an der Glaubwürdigkeit des Tatopfers als Belastungszeugen, ohne dass der Beschwerdeführer damit aktenkundige Umstände aufzuzeigen vermag, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der aus dem Wahrspruch hervorgehenden Tatsachenfeststellungen ergeben. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Geschworenen hätten sich mit den unterschiedlichen Beweisergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt, hat nur spekulativen Charakter und ist somit gleichfalls nicht geeignet, die Tatsachengrundlage des Wahrspruchs in Zweifel zu ziehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78600 11Os89.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00089.05F.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0110OS00089_05F0000_000