Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung übergehe die aktenkundigen Umstände, dass der Angeklagte Manuela S***** am Arm ergriffen und ihr den Mund zugehalten habe und nach dem Eintreffen eines Taxilenkers am präsumtiven Tatort geflüchtet sei, sowie die belastenden zeugenschaftlichen Angaben der Genannten mit Stillschweigen, ignoriert die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 8; US 9 bis 17). Dabei haben die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - auch die Depositionen des Zeugen Stefan F***** über ihm gegenüber getätigte Äußerungen der Manuela S***** (S 315) in ihre beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (US 17). Mit dem Vorbringen, das Erstgericht erachte es zwar als möglich, dass sich der Angeklagte an bestimmte Vorfälle nicht erinnern „wolle", erörtere aber die Gründe für eine allfällige derartige Willensbildung nicht, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mängel inhaltlich nicht einmal behauptet.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung übergehe die aktenkundigen Umstände, dass der Angeklagte Manuela S***** am Arm ergriffen und ihr den Mund zugehalten habe und nach dem Eintreffen eines Taxilenkers am präsumtiven Tatort geflüchtet sei, sowie die belastenden zeugenschaftlichen Angaben der Genannten mit Stillschweigen, ignoriert die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 8; US 9 bis 17). Dabei haben die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - auch die Depositionen des Zeugen Stefan F***** über ihm gegenüber getätigte Äußerungen der Manuela S***** (S 315) in ihre beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (US 17). Mit dem Vorbringen, das Erstgericht erachte es zwar als möglich, dass sich der Angeklagte an bestimmte Vorfälle nicht erinnern „wolle", erörtere aber die Gründe für eine allfällige derartige Willensbildung nicht, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mängel inhaltlich nicht einmal behauptet.
Fehlende Erörterung der Aussagen der Zeugen Stefan F*****, der Angeklagte habe ihn, als er mit seinem Taxi am vermeintlichen Tatort eingetroffen sei, aufgefordert, „in zehn Minuten wieder" zu kommen (S 315), sowie Sandra W*****, der Angeklagte habe „pervers" über Frauen und Sex gesprochen (S 328 iVm S 121), behauptend bezieht sich die Beschwerde nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Die Prämisse der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die angefochtene Entscheidung treffe Konstatierungen im Sinne des objektiven Tatbestands des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB), entfernt sich vom Urteilssachverhalt, aus welchem Grund die darauf basierenden Beschwerdeerwägungen den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlen.Fehlende Erörterung der Aussagen der Zeugen Stefan F*****, der Angeklagte habe ihn, als er mit seinem Taxi am vermeintlichen Tatort eingetroffen sei, aufgefordert, „in zehn Minuten wieder" zu kommen (S 315), sowie Sandra W*****, der Angeklagte habe „pervers" über Frauen und Sex gesprochen (S 328 in Verbindung mit S 121), behauptend bezieht sich die Beschwerde nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Die Prämisse der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die angefochtene Entscheidung treffe Konstatierungen im Sinne des objektiven Tatbestands des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), entfernt sich vom Urteilssachverhalt, aus welchem Grund die darauf basierenden Beschwerdeerwägungen den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlen.
Der in diesem Zusammenhang entwickelte Einwand, das Erstgericht treffe keine hinreichenden Feststellungen zur Frage der Verwirklichung des subjektiven Tatbestands des genannten Vergehens, negiert überdies die Urteilsannahme, dass im Bezug auf den Anklagevorwurf überhaupt keine bestimmten Intentionen des Angeklagten konstatiert werden können (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.