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Entscheidung 11 Os 89/06g×

Entscheidung 11 Os 89/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os89/06g

Entscheidungsdatum

26.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24. April 2006, GZ 41 Hv 4/06p-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte vom Vorwurf, er habe Manuela S***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie trotz Hilferufen und Versuchen, sich zu wehren, in einen Stuhl drückte und ihr, nachdem es ihm infolge ihrer Gegenwehr nicht gelungen war, mit seinem Penis in sie einzudringen, einen Finger in die Scheide einführte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung übergehe die aktenkundigen Umstände, dass der Angeklagte Manuela S***** am Arm ergriffen und ihr den Mund zugehalten habe und nach dem Eintreffen eines Taxilenkers am präsumtiven Tatort geflüchtet sei, sowie die belastenden zeugenschaftlichen Angaben der Genannten mit Stillschweigen, ignoriert die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 8; US 9 bis 17). Dabei haben die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - auch die Depositionen des Zeugen Stefan F***** über ihm gegenüber getätigte Äußerungen der Manuela S***** (S 315) in ihre beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (US 17). Mit dem Vorbringen, das Erstgericht erachte es zwar als möglich, dass sich der Angeklagte an bestimmte Vorfälle nicht erinnern „wolle", erörtere aber die Gründe für eine allfällige derartige Willensbildung nicht, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mängel inhaltlich nicht einmal behauptet.

Fehlende Erörterung der Aussagen der Zeugen Stefan F*****, der Angeklagte habe ihn, als er mit seinem Taxi am vermeintlichen Tatort eingetroffen sei, aufgefordert, „in zehn Minuten wieder" zu kommen (S 315), sowie Sandra W*****, der Angeklagte habe „pervers" über Frauen und Sex gesprochen (S 328 in Verbindung mit S 121), behauptend bezieht sich die Beschwerde nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Die Prämisse der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die angefochtene Entscheidung treffe Konstatierungen im Sinne des objektiven Tatbestands des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), entfernt sich vom Urteilssachverhalt, aus welchem Grund die darauf basierenden Beschwerdeerwägungen den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlen.

Der in diesem Zusammenhang entwickelte Einwand, das Erstgericht treffe keine hinreichenden Feststellungen zur Frage der Verwirklichung des subjektiven Tatbestands des genannten Vergehens, negiert überdies die Urteilsannahme, dass im Bezug auf den Anklagevorwurf überhaupt keine bestimmten Intentionen des Angeklagten konstatiert werden können (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E82217 11Os89.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00089.06G.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20060926_OGH0002_0110OS00089_06G0000_000