Entscheidung 11 Os 89/07h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.07.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in der Strafsache gegen German K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. April 2007, GZ 4 Hv 21/07h-49, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in der Strafsache gegen German K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. April 2007, GZ 4 Hv 21/07h-49, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte hat gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil - mit dem er des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde - rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 50), jedoch lediglich das zweitgenannte Rechtsmittel schriftlich ausgeführt (ON 54).Der Angeklagte hat gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil - mit dem er des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde - rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 50), jedoch lediglich das zweitgenannte Rechtsmittel schriftlich ausgeführt (ON 54).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil zu keinem Zeitpunkt Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifende Nichtigkeiten anhaften (§§ 290 Abs 1 Satz 2, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufung (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil zu keinem Zeitpunkt Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifende Nichtigkeiten anhaften (Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Anmerkung
E84852
11Os89.07h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00089.07H.0719.000
Dokumentnummer
JJT_20070719_OGH0002_0110OS00089_07H0000_000