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Entscheidung 11 Os 89/07h×

Entscheidung 11 Os 89/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os89/07h

Entscheidungsdatum

19.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in der Strafsache gegen German K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. April 2007, GZ 4 Hv 21/07h-49, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte hat gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil - mit dem er des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde - rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 50), jedoch lediglich das zweitgenannte Rechtsmittel schriftlich ausgeführt (ON 54).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil zu keinem Zeitpunkt Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifende Nichtigkeiten anhaften (Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Anmerkung

E84852 11Os89.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00089.07H.0719.000

Dokumentnummer

JJT_20070719_OGH0002_0110OS00089_07H0000_000