Entscheidung 11 Os 89/08k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Josef H***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 Abs 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 20. März 2008, AZ 11 Bs 100/08a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Josef H***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach Paragraph 99, Absatz eins, StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 20. März 2008, AZ 11 Bs 100/08a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts, mit dem ein in Richtung § 99 Abs 1 lit c letzter Fall StVG gestellter Antrag abgewiesen worden war, nicht Folge.Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts, mit dem ein in Richtung Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, letzter Fall StVG gestellter Antrag abgewiesen worden war, nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen (§ 89 Abs 5 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG).Gegen diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen (Paragraph 89, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StVG).
Anmerkung
E87955
11Os89.08k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00089.08K.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080624_OGH0002_0110OS00089_08K0000_000