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Entscheidung 11 Os 89/08k×

Entscheidung 11 Os 89/08k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os89/08k

Entscheidungsdatum

24.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Josef H***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach Paragraph 99, Absatz eins, StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 20. März 2008, AZ 11 Bs 100/08a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts, mit dem ein in Richtung Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, letzter Fall StVG gestellter Antrag abgewiesen worden war, nicht Folge.

Gegen diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen (Paragraph 89, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StVG).

Anmerkung

E87955 11Os89.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00089.08K.0624.000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080624_OGH0002_0110OS00089_08K0000_000