Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, indem sie deren Erwägungen zur Wehrlosigkeit des Opfers durch Alkoholgenuss und die Einnahme psychotroper Substanzen als „Spekulationen, die nichtigkeitsbegründend wären“ bezeichnet, wobei die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts zum Zustand der Frau zur Tatzeit sowie dazu, aus welchen Gründen es dem Teil ihrer Aussage, keine psychotropen Substanzen eingenommen zu haben, nicht folgte, ebenso prozessordnungswidrig übergangen werden wie jene zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 5, 6, 7 ff; RIS-Justiz RS0116504, RS0119370).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, indem sie deren Erwägungen zur Wehrlosigkeit des Opfers durch Alkoholgenuss und die Einnahme psychotroper Substanzen als „Spekulationen, die nichtigkeitsbegründend wären“ bezeichnet, wobei die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts zum Zustand der Frau zur Tatzeit sowie dazu, aus welchen Gründen es dem Teil ihrer Aussage, keine psychotropen Substanzen eingenommen zu haben, nicht folgte, ebenso prozessordnungswidrig übergangen werden wie jene zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 5, 6, 7 ff; RIS-Justiz RS0116504, RS0119370).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Der Beschwerdeführer muss von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarstellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 259, § 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Der Beschwerdeführer muss von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarstellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraph 259,, Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt diesen (auf der Sachverhaltsebene) in den Urteilsannahmen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt, indem sie lediglich die vorliegenden Festellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) bestreitet. Welcher darüber hinausgehenden Konstatierungen es bedurft hätte, legt die Beschwerde im Übrigen gleichfalls nicht dar (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt diesen (auf der Sachverhaltsebene) in den Urteilsannahmen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt, indem sie lediglich die vorliegenden Festellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) bestreitet. Welcher darüber hinausgehenden Konstatierungen es bedurft hätte, legt die Beschwerde im Übrigen gleichfalls nicht dar (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.