Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass dem angefochtenen Urteil zugunsten des Angeklagten nicht geltend gemachte, diesem jedoch zum Nachteil gereichende materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet, die daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von Amts wegen wahrzunehmen war:Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), dass dem angefochtenen Urteil zugunsten des Angeklagten nicht geltend gemachte, diesem jedoch zum Nachteil gereichende materielle Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet, die daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von Amts wegen wahrzunehmen war:
Den Tatsachenfeststellungen des Ersturteils (die durch [iü gegenständlich inkongruente] Erwähnungen im Urteilsspruch zwar verdeutlicht, aber nicht ersetzt werden können – RIS-Justiz RS0114639) sind allein die Bruttomengen der tatverfangenen Suchtgifte zu entnehmen (US 5). Daher können sie die vorgenommene Subsumtion – schon in objektiver Hinsicht – nicht tragen (RIS-Justiz RS0111350); hierzu hätte es konkreter Konstatierungen zum Reinheitsgehalt bedurft.
Hinzu kommt, dass der (zumindest bedingte – § 7 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StGB) Vorsatz des Täters – um die jeweils angenommene Deliktsqualifikation zu begründen –, (ua) die Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer Menge umfassen muss, die ein Fünfundzwanzigfaches (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) oder ein Fünfzehnfaches (§ 28 Abs 2 SMG) der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigt (vgl Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 28 Rz 17 und § 28a Rz 37; Hinterhofer, SMG2 § 28 Rz 49 und § 28a Rz 69). Ein diese (rechtliche) Annahme tragendes Feststellungssubstrat bringt die Urteilsaussage, der Angeklagte habe (bloß) „ernstlich damit gerechnet“, dass es sich bei den von ihm (als „Bodypacks“) verschluckten und transportierten Suchtgiften um „große und auch besonders große Mengen dieser Substanzen handelte“ (US 5), nicht zum Ausdruck.Hinzu kommt, dass der (zumindest bedingte – Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StGB) Vorsatz des Täters – um die jeweils angenommene Deliktsqualifikation zu begründen –, (ua) die Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer Menge umfassen muss, die ein Fünfundzwanzigfaches (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) oder ein Fünfzehnfaches (Paragraph 28, Absatz 2, SMG) der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigt vergleiche Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 Paragraph 28, Rz 17 und Paragraph 28 a, Rz 37; Hinterhofer, SMG2 Paragraph 28, Rz 49 und Paragraph 28 a, Rz 69). Ein diese (rechtliche) Annahme tragendes Feststellungssubstrat bringt die Urteilsaussage, der Angeklagte habe (bloß) „ernstlich damit gerechnet“, dass es sich bei den von ihm (als „Bodypacks“) verschluckten und transportierten Suchtgiften um „große und auch besonders große Mengen dieser Substanzen handelte“ (US 5), nicht zum Ausdruck.
Da nach der – deshalb gebotenen (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) – Aufhebung der Schuldsprüche nach § 28 und § 28a SMG wegen Fehlens von Feststellungen, die zur Beurteilung der tatverfangenen Suchtgiftmenge als die Grenzmenge (§ 28b SMG) sowie deren Fünfzehn- (§ 28 Abs 2 SMG) und Fünfundzwanzigfaches (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) übersteigend erforderlich sind, auch jene Annahmen, die einen – insoweit nicht erfolgten – Schuldspruch nach § 27 Abs 1 SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben, war die Kassation des gesamten Urteils erforderlich (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 18).Da nach der – deshalb gebotenen (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) – Aufhebung der Schuldsprüche nach Paragraph 28 und Paragraph 28 a, SMG wegen Fehlens von Feststellungen, die zur Beurteilung der tatverfangenen Suchtgiftmenge als die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) sowie deren Fünfzehn- (Paragraph 28, Absatz 2, SMG) und Fünfundzwanzigfaches (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) übersteigend erforderlich sind, auch jene Annahmen, die einen – insoweit nicht erfolgten – Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben, war die Kassation des gesamten Urteils erforderlich (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18).
Bleibt abschließend noch anzumerken, dass die im Urteilsspruch (US 2) angeführten (und dort so bezeichneten) „Netto“-Mengen der tatverfangenen Suchtgifte (mit Blick auf die dort jeweils auch konkret angegebene Wirkstoffart und -menge ist insoweit terminologisch [richtig] wohl von sog. „Brutto“-Mengen auszugehen) mit den auf US 5 angegebenen tatverfangenen „Brutto“-Mengen nicht übereinstimmen.
Das Beschwerdevorbringen hat damit auf sich zu beruhen.
Mit ihren Rechtsmitteln waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft darauf zu verweisen.