Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Februar 1991, GZ 6 d Vr 12403/90-23, verletzt insoweit das Gesetz, als der Angeklagte Heinrich Z***** damit auch des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG schuldig erkannt und gemäß § 26 Abs 1 StGB die Einziehung eines Wurfsternes und eines Springmessers ausgesprochen wurde.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Februar 1991, GZ 6 d römisch fünf r 12403/90-23, verletzt insoweit das Gesetz, als der Angeklagte Heinrich Z***** damit auch des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB die Einziehung eines Wurfsternes und eines Springmessers ausgesprochen wurde.
Demgemäß werden dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den bezeichneten Aussprüchen - hinsichtlich des Springmessers gemäß § 290 Abs. 1 StPO - sowie im Strafausspruch und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Mai 1991, AZ 23 Bs 117/91, womit in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die über ihn (auch wegen des Vergehens nach dem WaffenG) verhängte Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde, aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:Demgemäß werden dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den bezeichneten Aussprüchen - hinsichtlich des Springmessers gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO - sowie im Strafausspruch und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Mai 1991, AZ 23 Bs 117/91, womit in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die über ihn (auch wegen des Vergehens nach dem WaffenG) verhängte Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde, aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Heinrich Z***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vom Sommer bis November 1990 in Wien, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Wurfstern, besessen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Heinrich Z***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vom Sommer bis November 1990 in Wien, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Wurfstern, besessen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für die verbliebenen Schuldsprüche zu A/ und B/ wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 15 StGB) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG wird er nach § 12 Abs. 1 SGG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 (sechsundzwanzig) Monaten verurteilt.Für die verbliebenen Schuldsprüche zu A/ und B/ wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuches (Paragraph 15, StGB) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG wird er nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 (sechsundzwanzig) Monaten verurteilt.
Der Verfallsantrag des Staatsanwaltes hinsichtlich des Wurfsternes wird gemäß § 26 Abs. 1 StGB abgewiesen.Der Verfallsantrag des Staatsanwaltes hinsichtlich des Wurfsternes wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB abgewiesen.