Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Z 6, 8, 9 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 6, 8, 9 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Beschwerdeführer sieht zunächst (in Punkt A I des Rechtsmittels) die Vorschriften über die Fragestellung an die Geschwornen (Z 6) insoweit verletzt, als trotz seiner den Tötungsvorsatz leugnenden Verantwortung keine Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) oder absichtlicher schwerer Körperverletzung (§ 87 Abs. 2, zweiter Fall,StGB) gestellt wurde.Der Beschwerdeführer sieht zunächst (in Punkt A römisch eins des Rechtsmittels) die Vorschriften über die Fragestellung an die Geschwornen (Ziffer 6,) insoweit verletzt, als trotz seiner den Tötungsvorsatz leugnenden Verantwortung keine Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB) oder absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz 2,, zweiter Fall,StGB) gestellt wurde.
Schon dieser Beschwerdeeinwand ist begründet:
Gemäß dem § 314 Abs. 1 StPO ist an die Geschwornen unter anderem dann eine entsprechende Schuldfrage (Eventualfrage) zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte. Ein Vorbringen im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn in der Hauptverhandlung, obschon nur im Rahmen der Verantwortung des Angeklagten, Umstände hervorkamen, welche die Annahme eines von der Anklagebegründung abweichenden rechtlich relevanten Tatsachensubstrats in den Bereich der Möglichkeit rücken. Diese Beweisergebnisse müssen soweit konkretisiert sein, daß sie - wäre ein Schöffengericht zuständig - der Begründungspflicht des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO unterlägen.Gemäß dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist an die Geschwornen unter anderem dann eine entsprechende Schuldfrage (Eventualfrage) zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte. Ein Vorbringen im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn in der Hauptverhandlung, obschon nur im Rahmen der Verantwortung des Angeklagten, Umstände hervorkamen, welche die Annahme eines von der Anklagebegründung abweichenden rechtlich relevanten Tatsachensubstrats in den Bereich der Möglichkeit rücken. Diese Beweisergebnisse müssen soweit konkretisiert sein, daß sie - wäre ein Schöffengericht zuständig - der Begründungspflicht des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO unterlägen.
Peter P***** verantwortete sich im bisherigen Verfahren und insbesondere auch in der Hauptverhandlung vom 9. und 10.Juni 1992 - sinngemäß zusammengefaßt - im wesentlichen damit, daß er - in Lebensgefahr befindlich - Wilhelm S***** nicht töten, sondern durch die Schüsse und Messerstiche nur soweit verletzen wollte, daß er kampfunfähig werde und sein aggressives Vorgehen gegen ihn aufgebe (vgl. ua die S 55 ff, 61, 73 in Band VI).Peter P***** verantwortete sich im bisherigen Verfahren und insbesondere auch in der Hauptverhandlung vom 9. und 10.Juni 1992 - sinngemäß zusammengefaßt - im wesentlichen damit, daß er - in Lebensgefahr befindlich - Wilhelm S***** nicht töten, sondern durch die Schüsse und Messerstiche nur soweit verletzen wollte, daß er kampfunfähig werde und sein aggressives Vorgehen gegen ihn aufgebe vergleiche ua die S 55 ff, 61, 73 in Band römisch sechs).
Mit dieser - in der Beschwerde unter Anführung entsprechender Belegstellen (vgl. S 207/VI) aktengetreu wiedergegebenen - Verantwortung, der die Geschwornen - vor allem gestützt auf die Sachverständigengutachten (Verlauf von Schußkanälen etc) - hinsichtlich der abgegebenen Pistolenschüsse auch gefolgt sind, lagen dem Erstgericht Tatsachen vor, vermöge derer - ihre Richtigkeit vorausgesetzt - die dem Angeklagten angelastete Tat unter Umständen unter ein milderes, nicht Tötungsvorsatz verlangendes Strafgesetz fiele, worunter auch die in der Beschwerde angeführten Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 (Abs. 1 und 2), 86 StGB bzw. der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 2, zweiter Fall, StGB zu zählen sind.Mit dieser - in der Beschwerde unter Anführung entsprechender Belegstellen vergleiche S 207/VI) aktengetreu wiedergegebenen - Verantwortung, der die Geschwornen - vor allem gestützt auf die Sachverständigengutachten (Verlauf von Schußkanälen etc) - hinsichtlich der abgegebenen Pistolenschüsse auch gefolgt sind, lagen dem Erstgericht Tatsachen vor, vermöge derer - ihre Richtigkeit vorausgesetzt - die dem Angeklagten angelastete Tat unter Umständen unter ein milderes, nicht Tötungsvorsatz verlangendes Strafgesetz fiele, worunter auch die in der Beschwerde angeführten Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den Paragraphen 83, (Absatz eins und 2), 86 StGB bzw. der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz 2,, zweiter Fall, StGB zu zählen sind.
Der Schwurgerichtshof wäre somit gemäß dem § 314 StPO - wie bereits im ersten Rechtsgang - jedenfalls verpflichtet gewesen, neben der im Sinn der Anklage gestellten Hauptfrage, auch die der Verantwortung des Angeklagten entsprechenden - in der Beschwerde reklamierten - Eventualfragen in Richtung der beiden angeführten Verletzungsdelikte mit tödlichem Ausgang (§§ 86, 87 StGB) zu stellen, weil die Geschwornen nur hiedurch in die Lage versetzt werden konnten, die Tat auch nach diesen Gesichtspunkten unter Abwägung der verschiedenen Beweisergebnisse zu prüfen.Der Schwurgerichtshof wäre somit gemäß dem Paragraph 314, StPO - wie bereits im ersten Rechtsgang - jedenfalls verpflichtet gewesen, neben der im Sinn der Anklage gestellten Hauptfrage, auch die der Verantwortung des Angeklagten entsprechenden - in der Beschwerde reklamierten - Eventualfragen in Richtung der beiden angeführten Verletzungsdelikte mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 86, 87, StGB) zu stellen, weil die Geschwornen nur hiedurch in die Lage versetzt werden konnten, die Tat auch nach diesen Gesichtspunkten unter Abwägung der verschiedenen Beweisergebnisse zu prüfen.
Da nach der Aktenlage nicht unzweifelhaft erkennbar ist, daß die aufgezeigte gravierende Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 345 Abs. 3 StPO), erweisen sich die Kassation des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Urteils sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung vor einem anderen Geschwornengericht als unumgänglich, ohne daß es noch des Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedürfte (§ 349 Abs. 1 StPO).Da nach der Aktenlage nicht unzweifelhaft erkennbar ist, daß die aufgezeigte gravierende Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), erweisen sich die Kassation des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Urteils sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung vor einem anderen Geschwornengericht als unumgänglich, ohne daß es noch des Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedürfte (Paragraph 349, Absatz eins, StPO).