Entscheidung 11 Os 89/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.08.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nedeljko C***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ljubisa N***** sowie die Berufung des Angeklagten Nedeljko C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Oktober 1996, GZ 1 a Vr 7901/96-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nedeljko C***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ljubisa N***** sowie die Berufung des Angeklagten Nedeljko C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Oktober 1996, GZ 1 a römisch fünf r 7901/96-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Ljubisa N***** des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt, weil er um den 20.Oktober 1995 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Nedeljko C***** als Mittäter 19 Kartons mit Jeans der Marke Levis im Gesamtwert von 380.000 S Verfügungsberechtigten der Firma Q***** mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung weggenommen hat (I 2 des Urteilstenors).Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Ljubisa N***** des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt, weil er um den 20.Oktober 1995 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Nedeljko C***** als Mittäter 19 Kartons mit Jeans der Marke Levis im Gesamtwert von 380.000 S Verfügungsberechtigten der Firma Q***** mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung weggenommen hat (römisch eins 2 des Urteilstenors).
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ljubisa N***** ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ljubisa N***** ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem undifferenzierten Vorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe das Urteil nur kursorisch unter Gebrauch von Floskeln begründet und "die mögliche Klarstellung der Beweislage" unterlassen. Dabei hebt er einige (teilweise nicht einmal aktenkonforme) Beweisergebnisse hervor und zieht daraus auf spekulativer Basis wie zB über Verwechslungsmöglichkeiten bei der "Lichtbildagnoszierung" und Motive des Nedeljko C***** für Falschangaben bei der Gegenüberstellung Schlüsse, um eine entlastende Beweislage zu erreichen und die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" reklamieren zu können. Solcherart bekämpft aber die Beschwerde lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art und Zielsetzung einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter mit hinlänglicher Deutlichkeit zu erkennen gegeben, daß sie den für glaubwürdig erachteten, sich selbst belastenden Angaben des Nedeljko C***** gefolgt sind, und dies dadurch untermauert, daß kein Anhaltspunkt für eine unrichtige Belastung des Nichtigkeitswerbers durch den Genannten hervorgekommen ist (US 9 und 10). Ein formeller Begründungsmangel wird somit weder durch das zitierte Beschwerdevorbringen noch durch den Hinweis auf Flüchtigkeitsfehler in der Urteilsausfertigung aufgezeigt.
Soweit die Rechtsmittelausführungen auch als Tatsachenrüge aufgefaßt werden sollen, werden mit der Bekämpfung des zuerkannten Beweiswertes der Aussage des Nedeljko C***** keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erweckt. Ein schwerwiegender unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommener Mangel in der Sachverhaltsermittlung wird gleichfalls nicht dargetan. Es wäre vielmehr der Verteidigung unbenommen gewesen, die nunmehr vermißten und für wesentlich gehaltenen aufklärenden Fragen in der Hauptverhandlung zu stellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO); daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten N***** (§ 285 i StPO) sowie über jene des Angeklagten C*****.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO); daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten N***** (Paragraph 285, i StPO) sowie über jene des Angeklagten C*****.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00089.97.0826.000
Dokumentnummer
JJT_19970826_OGH0002_0110OS00089_9700000_000