Gründe:
Manfred V***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Mai 1995, GZ 2 d E Vr 10.393/94-91, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Manfred V***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Mai 1995, GZ 2 d E römisch fünf r 10.393/94-91, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 7. Jänner 1999 brachte der Verurteilte beim Landesgericht für Strafsachen Wien einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg nach § 362 StPO ein, der mit dem Ersuchen um Weiterleitung des Aktes an die Generalprokuratur verbunden war (ON 124/II).Am 7. Jänner 1999 brachte der Verurteilte beim Landesgericht für Strafsachen Wien einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg nach Paragraph 362, StPO ein, der mit dem Ersuchen um Weiterleitung des Aktes an die Generalprokuratur verbunden war (ON 124/II).
Bei Behandlung dieses Schreibens machte der Einzelrichter von keiner der nach Lage des Falles in Betracht kommenden Möglichkeiten (Belehrung des unvertretenen Verurteilten über § 362 StPO; Weiterleitung der Akten an die gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO allein antragslegitimierte Generalprokuratur; Abweisung nach § 362 Abs 3 StPO) Gebrauch, sondern legte den Antrag - ersichtlich in Verkennung der Rechtslage - wie ein ordentliches (dem Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofes unterfallendes) Rechtsmittel mit Verfügung vom 21. April 1999 unter Aktenanschluß dem Obersten Gerichtshof vor (ON 128, 130/II). Dieser stellte den Akt nach Befassung der Generalprokuratur - die keinen Anlaß zu einer Antragstellung nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO fand - dem Erstgericht mit Note vom 12. Mai 1999 unter Hinweis auf die Regelung des § 362 Abs 3 StPO (wonach Anträge von Privaten auf außerordentliche Wiederaufnahme von den Gerichten, bei denen sie einlaufen, - im Sinne einer Zurückweisung ohne meritorische Prüfung - abzuweisen sind) zur weiteren Amtshandlung zurück (ON 131/II).Bei Behandlung dieses Schreibens machte der Einzelrichter von keiner der nach Lage des Falles in Betracht kommenden Möglichkeiten (Belehrung des unvertretenen Verurteilten über Paragraph 362, StPO; Weiterleitung der Akten an die gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO allein antragslegitimierte Generalprokuratur; Abweisung nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO) Gebrauch, sondern legte den Antrag - ersichtlich in Verkennung der Rechtslage - wie ein ordentliches (dem Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofes unterfallendes) Rechtsmittel mit Verfügung vom 21. April 1999 unter Aktenanschluß dem Obersten Gerichtshof vor (ON 128, 130/II). Dieser stellte den Akt nach Befassung der Generalprokuratur - die keinen Anlaß zu einer Antragstellung nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO fand - dem Erstgericht mit Note vom 12. Mai 1999 unter Hinweis auf die Regelung des Paragraph 362, Absatz 3, StPO (wonach Anträge von Privaten auf außerordentliche Wiederaufnahme von den Gerichten, bei denen sie einlaufen, - im Sinne einer Zurückweisung ohne meritorische Prüfung - abzuweisen sind) zur weiteren Amtshandlung zurück (ON 131/II).
Daraufhin übermittelte der Einzelrichter (offenbar in Unkenntnis der bereits erfolgten Prüfung des Sachverhaltes durch die Generalprokuratur) das gegenständliche Begehren des Manfred V***** mit Schreiben vom 1. Juni 1999 an die Generalprokuratur (ON 132/II) und bemerkte hiezu, daß ein "Verurteilter wohl nicht als Privater im Sinn des § 362 Abs 3 StPO betrachtet werden kann". In dieser Beifügung wird neuerlich jener Rechtsirrtum geäußert, der sich schon bei der vorangegangenen Befassung des Obersten Gerichtshofes manifestiert hat.Daraufhin übermittelte der Einzelrichter (offenbar in Unkenntnis der bereits erfolgten Prüfung des Sachverhaltes durch die Generalprokuratur) das gegenständliche Begehren des Manfred V***** mit Schreiben vom 1. Juni 1999 an die Generalprokuratur (ON 132/II) und bemerkte hiezu, daß ein "Verurteilter wohl nicht als Privater im Sinn des Paragraph 362, Absatz 3, StPO betrachtet werden kann". In dieser Beifügung wird neuerlich jener Rechtsirrtum geäußert, der sich schon bei der vorangegangenen Befassung des Obersten Gerichtshofes manifestiert hat.