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Entscheidung 11 Os 9/00×

Entscheidung 11 Os 9/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os9/00

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Feriz B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Oktober 1999, GZ 27 römisch fünf r 1627/99-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Feriz B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht von 3. auf 4. Jänner 1999 in Aschau Judith K***** mit Gewalt dadurch zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Oralverkehrs, genötigt, dass er sie zu sich hinzog und mit seinem rechten Arm hinter dem Genick festhielt.

Gegen den Schuldspruch richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine - im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene - "Berufung wegen Schuld".

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die (auf den äußeren Tathergang gestützte) erstgerichtliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite sei "inhaltsleer" und eine "bloße Scheinbegründung" und begehrt in weitwendiger Wiederholung der Verfahrensangaben der Beteiligten, die Tatrichter hätten davon ausgehen sollen, der Angeklagte habe bei der Tat angenommen, sein Opfer wäre mit der geschlechtlichen Handlung einverstanden gewesen.

Zum einen vernachlässigt der Nichtigkeitswerber damit die Urteilsausführungen darüber, dass sich Judith K***** gegen den Angeklagten wehrte, ihm mehrmals sagte, dass er aufhören solle, während er zu ihr äußerte, dass sie "am Ende der Welt seien" und sie sowieso keine Chance habe, ohne ihn wegzukommen. Zum anderen zeigt sie aber damit keine Begründungsmängel auf, sondern bekämpft nur in unzulässiger Weise die denkmögliche und mängelfreie erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und Zeugenaussagen über das Verhalten des Tatopfers bei anderen Gelegenheiten als zur Tatzeit keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet ebenso zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) wie die unzulässige Schuldberufung, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) folgt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E57597 11D00090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00009..0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0110OS00009_0000000_000