Soweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO die im Widerspruch zum Urteilstenor stehende rechtliche Beurteilung der im Urteilsspruch unter B beschriebenen Straftat als "Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB" kritisiert, wurde durch den Berichtigungsbeschluss vom 19. Dezember 2000 die rechtliche Subsumtion dieser Tat auf das "Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB" korrigiert (ON 44), weshalb dieser Beschwerdeeinwand gegenstandslos geworden ist.Soweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO die im Widerspruch zum Urteilstenor stehende rechtliche Beurteilung der im Urteilsspruch unter B beschriebenen Straftat als "Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB" kritisiert, wurde durch den Berichtigungsbeschluss vom 19. Dezember 2000 die rechtliche Subsumtion dieser Tat auf das "Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB" korrigiert (ON 44), weshalb dieser Beschwerdeeinwand gegenstandslos geworden ist.
Das einen Begründungsmangel (Z 5) zum Urteilsfaktum A relevierende Beschwerdevorbringen mangelnder Zuordnungsmöglichkeit zu einem der drei Deliktsfälle des § 217 Abs 2 StGB ist nicht nachvollziehbar. Sowohl dem Spruch als auch den Gründen (US 5) ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Angeklagte Olga K***** durch Täuschung über sein Vorhaben, sie in Österreich der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen unter der Vorgabe, sie könne in Wien eine Stelle als Bedienerin annehmen, in Irrtum geführt und dadurch zur Einreise verleitet (§ 217 Abs 2 erster Deliktsfall StGB) und sie unter Ausnützung des Irrtums über dieses Vorhaben in seinem PKW nach Österreich gebracht hat (§ 217 Abs 2 dritter Fall StGB).Das einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) zum Urteilsfaktum A relevierende Beschwerdevorbringen mangelnder Zuordnungsmöglichkeit zu einem der drei Deliktsfälle des Paragraph 217, Absatz 2, StGB ist nicht nachvollziehbar. Sowohl dem Spruch als auch den Gründen (US 5) ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Angeklagte Olga K***** durch Täuschung über sein Vorhaben, sie in Österreich der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen unter der Vorgabe, sie könne in Wien eine Stelle als Bedienerin annehmen, in Irrtum geführt und dadurch zur Einreise verleitet (Paragraph 217, Absatz 2, erster Deliktsfall StGB) und sie unter Ausnützung des Irrtums über dieses Vorhaben in seinem PKW nach Österreich gebracht hat (Paragraph 217, Absatz 2, dritter Fall StGB).
Schon deshalb verfehlen die an die Nichtannahme des dritten Deliktsfalls geknüpften Beschwerdeausführungen die prozessordnungsgemäße Darstellung des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit b (systematisch richtig 9 lit a).Schon deshalb verfehlen die an die Nichtannahme des dritten Deliktsfalls geknüpften Beschwerdeausführungen die prozessordnungsgemäße Darstellung des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (systematisch richtig 9 Litera a,).
Im Übrigen übergeht die Beschwerdeargumentation, dass die inländische Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB auch dann begründet wäre, wenn das Verbrechen des Menschenhandels (fallbezogen § 217 Abs 2 erster Fall StGB) bereits in der Slowakei vollendet wäre, weil durch die beabsichtigte Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich inländische Interessen verletzt sind, sodass es auf die Frage der Auslieferungsmöglichkeit des Angeklagten nicht mehr ankommt.Im Übrigen übergeht die Beschwerdeargumentation, dass die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB auch dann begründet wäre, wenn das Verbrechen des Menschenhandels (fallbezogen Paragraph 217, Absatz 2, erster Fall StGB) bereits in der Slowakei vollendet wäre, weil durch die beabsichtigte Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich inländische Interessen verletzt sind, sodass es auf die Frage der Auslieferungsmöglichkeit des Angeklagten nicht mehr ankommt.
Dass K*****, die, mit der tatsächlich vom Angeklagten verfolgten Absicht konfrontiert, sich zunächst weigerte, der Prostitution nachzugehen, durch Drohungen und mit Gewalt zur Ausübung der Prostitution und zur Übergabe des daraus erzielten Entgeltes an den Angeklagten genötigt wurde (US 5), hätte darüberhinaus eine Anklage wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 106 Abs 1 Z 3 StGB in Tateinheit mit dem Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB nahe gelegt, die jedoch unterblieb.Dass K*****, die, mit der tatsächlich vom Angeklagten verfolgten Absicht konfrontiert, sich zunächst weigerte, der Prostitution nachzugehen, durch Drohungen und mit Gewalt zur Ausübung der Prostitution und zur Übergabe des daraus erzielten Entgeltes an den Angeklagten genötigt wurde (US 5), hätte darüberhinaus eine Anklage wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in Tateinheit mit dem Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB nahe gelegt, die jedoch unterblieb.
In der Tatsachenrüge (Z 5a), welche sich inhaltlich als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der insbesondere die Glaubwürdigkeit des Tatopfers hervorhebenden Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung darstellt, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche sich inhaltlich als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der insbesondere die Glaubwürdigkeit des Tatopfers hervorhebenden Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung darstellt, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.