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Entscheidung 11 Os 9/01×

Entscheidung 11 Os 9/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os9/01

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jozef S***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. September 2000, GZ 2d römisch fünf r 6185/00-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der slowakische Staatsangehörige Jozef S***** des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, (unrichtig: 207) Absatz 2, StGB (zu Punkt A des Urteilssatzes) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu A) kurz vor dem 28. Juni 2000 in der Slowakei die slowakische Staatsangehörige Olga K***** ***** mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewerbsmäßig Unzucht treibe, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, sie könne als Bedienerin in Wien arbeiten, verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben, wobei er sie unter Ausnützung dieses Irrtums nach Wien beförderte, und

(zu B) kurz nach dem 28. Juni 2000 (siehe ON 44) in Wien eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepass der Olga K***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er den Reisepass der Genannten an sich nahm und für sich behielt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3, 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Ausspruch über die Strafe mit Berufung anficht.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO die im Widerspruch zum Urteilstenor stehende rechtliche Beurteilung der im Urteilsspruch unter B beschriebenen Straftat als "Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB" kritisiert, wurde durch den Berichtigungsbeschluss vom 19. Dezember 2000 die rechtliche Subsumtion dieser Tat auf das "Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB" korrigiert (ON 44), weshalb dieser Beschwerdeeinwand gegenstandslos geworden ist.

Das einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) zum Urteilsfaktum A relevierende Beschwerdevorbringen mangelnder Zuordnungsmöglichkeit zu einem der drei Deliktsfälle des Paragraph 217, Absatz 2, StGB ist nicht nachvollziehbar. Sowohl dem Spruch als auch den Gründen (US 5) ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Angeklagte Olga K***** durch Täuschung über sein Vorhaben, sie in Österreich der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen unter der Vorgabe, sie könne in Wien eine Stelle als Bedienerin annehmen, in Irrtum geführt und dadurch zur Einreise verleitet (Paragraph 217, Absatz 2, erster Deliktsfall StGB) und sie unter Ausnützung des Irrtums über dieses Vorhaben in seinem PKW nach Österreich gebracht hat (Paragraph 217, Absatz 2, dritter Fall StGB).

Schon deshalb verfehlen die an die Nichtannahme des dritten Deliktsfalls geknüpften Beschwerdeausführungen die prozessordnungsgemäße Darstellung des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (systematisch richtig 9 Litera a,).

Im Übrigen übergeht die Beschwerdeargumentation, dass die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB auch dann begründet wäre, wenn das Verbrechen des Menschenhandels (fallbezogen Paragraph 217, Absatz 2, erster Fall StGB) bereits in der Slowakei vollendet wäre, weil durch die beabsichtigte Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich inländische Interessen verletzt sind, sodass es auf die Frage der Auslieferungsmöglichkeit des Angeklagten nicht mehr ankommt.

Dass K*****, die, mit der tatsächlich vom Angeklagten verfolgten Absicht konfrontiert, sich zunächst weigerte, der Prostitution nachzugehen, durch Drohungen und mit Gewalt zur Ausübung der Prostitution und zur Übergabe des daraus erzielten Entgeltes an den Angeklagten genötigt wurde (US 5), hätte darüberhinaus eine Anklage wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in Tateinheit mit dem Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB nahe gelegt, die jedoch unterblieb.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche sich inhaltlich als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der insbesondere die Glaubwürdigkeit des Tatopfers hervorhebenden Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung darstellt, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E62279 11D00091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00009.01.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20010626_OGH0002_0110OS00009_0100000_000