Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung von der Verteidigerin gestellten (impliziten Vertagungs-)Antrags, ihr eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage eines Tonbands einzuräumen, “das möglicherweise noch existiert, um tatsächlich Klärung über diesen Vorgang” (gemeint: die nach den Angaben des Angeklagten teilweise von ihm auf Tonband aufgenommene Amtshandlung) zu bekommen. Der Antrag verfiel zu Recht der Ablehnung, zielt er doch zum einen schon nach dem Vorbringen auf einen reinen Erkundungsbeweis ab, für den nicht einmal ein Beweisthema genannt, zum anderen aber auch nicht dargetan wird, warum zu erwarten sei, dass durch die Tonbandaufnahme die Urteilsannahmen zu den festgestellten Äußerungen des Angeklagten widerlegt werden könnten. Letzteres wäre aber schon im Hinblick darauf unabdingbar gewesen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19cc), als der Angeklagte selbst zugestanden hat, das Tonband (nicht zu Beginn, sondern) erst im Laufe der Amtshandlung (“wie ich immer wieder beschimpft wurde”) eingeschaltet zu haben (S 141 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung von der Verteidigerin gestellten (impliziten Vertagungs-)Antrags, ihr eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage eines Tonbands einzuräumen, “das möglicherweise noch existiert, um tatsächlich Klärung über diesen Vorgang” (gemeint: die nach den Angaben des Angeklagten teilweise von ihm auf Tonband aufgenommene Amtshandlung) zu bekommen. Der Antrag verfiel zu Recht der Ablehnung, zielt er doch zum einen schon nach dem Vorbringen auf einen reinen Erkundungsbeweis ab, für den nicht einmal ein Beweisthema genannt, zum anderen aber auch nicht dargetan wird, warum zu erwarten sei, dass durch die Tonbandaufnahme die Urteilsannahmen zu den festgestellten Äußerungen des Angeklagten widerlegt werden könnten. Letzteres wäre aber schon im Hinblick darauf unabdingbar gewesen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19cc), als der Angeklagte selbst zugestanden hat, das Tonband (nicht zu Beginn, sondern) erst im Laufe der Amtshandlung (“wie ich immer wieder beschimpft wurde”) eingeschaltet zu haben (S 141 f).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Angeklagte habe ohne Schädigungsvorsatz gehandelt, nicht von den gegenteiligen erstinstanzlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) ausgeht. Daran vermag auch das Zitat einer (vereinzelt gebliebenen, pauschale beweiswürdigende Überlegungen zur subjektiven Tatseite anstellenden) Lehrmeinung nicht zu ändern.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Angeklagte habe ohne Schädigungsvorsatz gehandelt, nicht von den gegenteiligen erstinstanzlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) ausgeht. Daran vermag auch das Zitat einer (vereinzelt gebliebenen, pauschale beweiswürdigende Überlegungen zur subjektiven Tatseite anstellenden) Lehrmeinung nicht zu ändern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.