Entscheidung 11 Os 9/10y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.02.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Puck v***** T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB iVm § 12 zweiter Fall StGB, AZ 27 Hv 90/09k des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Puck v***** T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 15. Dezember 2009, AZ 7 Bs 621/09w (ON 142 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Puck v***** T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB, AZ 27 Hv 90/09k des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Puck v***** T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 15. Dezember 2009, AZ 7 Bs 621/09w (ON 142 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Puck v***** T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 13. Oktober 2009, GZ 11 Os 158/09b-5, wurde ausgesprochen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 17. September 2009, AZ 7 Bs 461/09s (ON 85 der Hv-Akten) im gegenständlichen Strafverfahren das Grundrecht des Puck v***** T***** auf persönliche Freiheit nicht verletzt hatte. Seine Grundrechtsbeschwerde wurde daher abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde (ON 135) des Puck v***** T***** wider den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts des Landesgerichts Innsbruck vom 17. November 2009, GZ 27 Hv 90/09k-124, auf Fortsetzung der am 28. Mai 2009 (GZ 31 HR 365/09h-25) verhängten Untersuchungshaft neuerlich nicht Folge gegeben und (wiederum) angeordnet, dass die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme fortzudauern habe.
Rechtliche Beurteilung
Die gegenständliche Grundrechtsbeschwerde erschöpft sich einmal mehr in weitwendigen beweiswürdigenden Erwägungen (die teilweise wörtlich mit dem Vorbringen in der Haftbeschwerde übereinstimmen) zu einem der angeklagten Fakten und verfehlt sohin sinnfällig die - im Vorerkenntnis dargelegten - Anfechtungskriterien für eine Grundrechtsbeschwerde.
Es genügt daher der Verweis auf dieses in dieser Sache bereits ergangene Erkenntnis vom 13. Oktober 2009, GZ 11 Os 158/09b-5, und die darin enthaltenen fallbezogenen Daten und Argumente. Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Es genügt daher der Verweis auf dieses in dieser Sache bereits ergangene Erkenntnis vom 13. Oktober 2009, GZ 11 Os 158/09b-5, und die darin enthaltenen fallbezogenen Daten und Argumente. Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E93133
11Os9.10y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00009.10Y.0208.000
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJT_20100208_OGH0002_0110OS00009_10Y0000_000