[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*.
[4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die – im Übrigen als einzige eine Ausführungs- bzw Förderungshandlung des M* (vgl RIS-Justiz RS0117320; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 26 ff) ansatzweise zum Ausdruck bringende – Feststellung, „Die beiden Angeklagten ließen 19 Personen indischer, bangladeschischer sowie pakistanischer Staatsangehörigkeit in die Ladefläche des Fahrzeugs einsteigen, fuhren mit diesen nach Österreich und wollten diese im Wiener Umland absetzen“ (US 5), unzureichend begründet geblieben ist. [4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) auf, dass die – im Übrigen als einzige eine Ausführungs- bzw Förderungshandlung des M* vergleiche RIS-Justiz RS0117320; Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 26 ff) ansatzweise zum Ausdruck bringende – Feststellung, „Die beiden Angeklagten ließen 19 Personen indischer, bangladeschischer sowie pakistanischer Staatsangehörigkeit in die Ladefläche des Fahrzeugs einsteigen, fuhren mit diesen nach Österreich und wollten diese im Wiener Umland absetzen“ (US 5), unzureichend begründet geblieben ist.
[5] Konkret auf die angefochtene Konstatierung bezogene Erwägungen des Schöffensenats enthält das Urteil nicht (vgl aber Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 38). Den beweiswürdigenden Ausführungen ist in Bezug auf die Verwirklichung des Grundtatbestands der Schlepperei in objektiver Hinsicht neben der Bewertung von Aussagen des M* als unglaubwürdig (US 7) nur zu entnehmen, dass dessen Verantwortung vor der Polizei und der Haft- und Rechtsschutzrichterin (ON 3.2 und ON 12) gefolgt wurde (US 8). Die betreffenden Protokolle beinhalten allerdings keine Aussage, die die angesprochene Feststellung stützen würde (selbst die Frage, ob die Seitentür zum Laderaum durch Y* oder M* geöffnet wurde, blieb offen [ON 3.2 S 5]). Ebensowenig wurde erörtert, dass nach dem Urteilssachverhalt selbst der Angeklagte Y* erst während einer (unbedenklichen) Transportfahrt – bei der ihn der Nichtigkeitswerber zwecks Einschulung als LWK-Fahrer begleitete – den Schlepperauftrag erhielt und seinem Beifahrer kurz vor Aufnahme der Fremden in einem Wald in Rumänien (!) davon Mitteilung machte (US 4 f). [5] Konkret auf die angefochtene Konstatierung bezogene Erwägungen des Schöffensenats enthält das Urteil nicht vergleiche aber Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 38). Den beweiswürdigenden Ausführungen ist in Bezug auf die Verwirklichung des Grundtatbestands der Schlepperei in objektiver Hinsicht neben der Bewertung von Aussagen des M* als unglaubwürdig (US 7) nur zu entnehmen, dass dessen Verantwortung vor der Polizei und der Haft- und Rechtsschutzrichterin (ON 3.2 und ON 12) gefolgt wurde (US 8). Die betreffenden Protokolle beinhalten allerdings keine Aussage, die die angesprochene Feststellung stützen würde (selbst die Frage, ob die Seitentür zum Laderaum durch Y* oder M* geöffnet wurde, blieb offen [ON 3.2 S 5]). Ebensowenig wurde erörtert, dass nach dem Urteilssachverhalt selbst der Angeklagte Y* erst während einer (unbedenklichen) Transportfahrt – bei der ihn der Nichtigkeitswerber zwecks Einschulung als LWK-Fahrer begleitete – den Schlepperauftrag erhielt und seinem Beifahrer kurz vor Aufnahme der Fremden in einem Wald in Rumänien (!) davon Mitteilung machte (US 4 f).
[6] Da bereits dieses Begründungsdefizit die Aufhebung des Schuldspruchs des Beschwerdeführers erfordert, kann dessen weiteres Vorbringen auf sich beruhen.
[7] In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.