Entscheidung 11 Os 9/25w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Übergabesache des * K*, AZ 313 HR 51/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. Jänner 2025, AZ 22 Bs 362/24g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2024, GZ 313 HR 51/23g-69, (mit dem ihm ein Verteidiger beigegeben worden war, dessen Kosten er zu tragen hat [§ 61 Abs 3 zweiter Satz StPO]) zurückgewiesen. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2024, GZ 313 HR 51/23g-69, (mit dem ihm ein Verteidiger beigegeben worden war, dessen Kosten er zu tragen hat [§ 61 Absatz 3, zweiter Satz StPO]) zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Mit seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00009.25W.0225.000
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Dokumentnummer
JJT_20250225_OGH0002_0110OS00009_25W0000_000