Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 9/25w×

Entscheidung 11 Os 9/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os9/25w

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Übergabesache des * K*, AZ 313 HR 51/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. Jänner 2025, AZ 22 Bs 362/24g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2024, GZ 313 HR 51/23g-69, (mit dem ihm ein Verteidiger beigegeben worden war, dessen Kosten er zu tragen hat [§ 61 Absatz 3, zweiter Satz StPO]) zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E143826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00009.25W.0225.000

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250225_OGH0002_0110OS00009_25W0000_000