Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.
Das Erstgericht legte schlüssig dar, auf Grund welcher Erwägungen es dem (auch in bezug auf das Urteilsfaktum A II 3) umfassenden Geständnis des Mitangeklagten Peter B vollen Glauben schenkte, die teilweise leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers dagegen als unglaubwürdig ablehnte (vgl. S 251 ff. d.A). Der mithin in den Angaben des Peter B gedeckten Annahme, daß die beiden Angeklagten in der Nacht zum 15.Dezember 1978 u.a. etwa fünfundzwanzig Fahrzeuge unbekannt gebliebener Eigentümer aufbrachen, nach Bargeld und Waren durchsuchten und daraus geringe Mengen Süßigkeiten, Zigaretten und Feuerzeuge stahlen, steht in keiner Weise entgegen, daß die Eigentümer der aufgebrochenen Fahrzeuge offenbar keine Anzeigen erstatteten und die Zeugin Ingrid C, deren PKW gleichfalls aufgebrochen worden war, nur von einzelnen in der Umgebung ihres PKW verübten gleichartigen Straftaten Kenntnis erlangte. Diese Umstände bedurften daher in den Urteilsgründen keiner besonderen Erwähnung. Im übrigen gab der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Vernehmung, wie er selbst einräumt, zu, im betroffenen Tatortbereich mehrere PKW gemeinsam mit Peter B aufgebrochen zu haben, ohne die Anzahl auch nur annähernd angeben zu können (vgl. S 43 d.A). Zu Unrecht macht der Beschwerdefüher ferner dem Urteil zum Vorwurf, es sei in seinem Ausspruch, der Wert der vom Diebstahlsvorsatz der beiden Angeklagten umfaßten Gegenstände übersteige 5.000 S, im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO unzureichend begründet. Denn wenn auch der Wert der tatsächlich gestohlenen Gegenstände laut Urteilsspruch weniger als 5.000 S betrug, so konnte das Erstgericht dennoch aus der Verantwortung des Angeklagten Peter B, er und der Beschwerdeführer hätten möglichst viel Geld (für ihre Flucht) erbeuten wollen (vgl. S 232 d.A), denkrichtig und lebensnah ableiten, daß ihr Vorsatz auf die Zueignung von Diebsgut in einem insgesamt 5.000 S übersteigenden Wert gerichtet war (S 248 und 253 d.A).Das Erstgericht legte schlüssig dar, auf Grund welcher Erwägungen es dem (auch in bezug auf das Urteilsfaktum A römisch zwei 3) umfassenden Geständnis des Mitangeklagten Peter B vollen Glauben schenkte, die teilweise leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers dagegen als unglaubwürdig ablehnte vergleiche S 251 ff. d.A). Der mithin in den Angaben des Peter B gedeckten Annahme, daß die beiden Angeklagten in der Nacht zum 15.Dezember 1978 u.a. etwa fünfundzwanzig Fahrzeuge unbekannt gebliebener Eigentümer aufbrachen, nach Bargeld und Waren durchsuchten und daraus geringe Mengen Süßigkeiten, Zigaretten und Feuerzeuge stahlen, steht in keiner Weise entgegen, daß die Eigentümer der aufgebrochenen Fahrzeuge offenbar keine Anzeigen erstatteten und die Zeugin Ingrid C, deren PKW gleichfalls aufgebrochen worden war, nur von einzelnen in der Umgebung ihres PKW verübten gleichartigen Straftaten Kenntnis erlangte. Diese Umstände bedurften daher in den Urteilsgründen keiner besonderen Erwähnung. Im übrigen gab der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Vernehmung, wie er selbst einräumt, zu, im betroffenen Tatortbereich mehrere PKW gemeinsam mit Peter B aufgebrochen zu haben, ohne die Anzahl auch nur annähernd angeben zu können vergleiche S 43 d.A). Zu Unrecht macht der Beschwerdefüher ferner dem Urteil zum Vorwurf, es sei in seinem Ausspruch, der Wert der vom Diebstahlsvorsatz der beiden Angeklagten umfaßten Gegenstände übersteige 5.000 S, im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unzureichend begründet. Denn wenn auch der Wert der tatsächlich gestohlenen Gegenstände laut Urteilsspruch weniger als 5.000 S betrug, so konnte das Erstgericht dennoch aus der Verantwortung des Angeklagten Peter B, er und der Beschwerdeführer hätten möglichst viel Geld (für ihre Flucht) erbeuten wollen vergleiche S 232 d.A), denkrichtig und lebensnah ableiten, daß ihr Vorsatz auf die Zueignung von Diebsgut in einem insgesamt 5.000 S übersteigenden Wert gerichtet war (S 248 und 253 d.A).
Damit erweisen sich aber die Beschwerdeeinwände gegen die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung des Diebsgutes als unerheblich. Der Mängelrüge kommt sohin Berechtigung nicht zu.
Begründet ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1Begründet ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gegen die (rechtliche) Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle und Diebstahlsversuche wendet.
Gemäß dem § 70 StGB begeht eine Tat gewerbsmäßig, wer in der Absicht handelt, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Für einen gewerbsmäßigen Diebstahl ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. SSt. 46/16, 38, 52 u.v.a.) die Tendenz des Täters wesentlich, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende, d.h. regelmäßige oder zumindest für längere Zeit (und nicht bloß für einen bestimmten Anlaß) wirksame Einkommensquelle zu erschließen. Diese Voraussetzungen lagen aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, gegebenenfalls nicht vor. Denn nach den im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen wollten sich die Angeklagten (nach ihrem Ausbruch aus der Strafanstalt Schwarzau im Steinfeld) durch die (bis zu ihrer Festnahme in unmittelbarer Grenznähe) fortgesetzte Begehung von Einbruchsdiebstählen nur die nötigen Mittel zur (unverzüglichen) Flucht nach Deutschland verschaffen, wo sie 'untertauchen' wollten (vgl. S 247 ff. d.A). Dies reicht aber nicht aus, um in rechtlicher Hinsicht annehmen zu können, daß die Absicht der Täter auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen im Sinn eines wiederkehrenden Mittelzuflusses gerichtet war. Verläßliche Konstatierungen in dieser Richtung hätten auf Grund der Aktenlage auch gar nicht getroffen werden können, zumal sich der Beschwerdeführer darauf berief, er habe sich in Deutschland über einen Freund (auch für B) Arbeit auf einem Schiff erhofft (vgl. S 232 d.A), und der Angeklagte B - dessen Verantwortung als Urteilsgrundlage diente - jedenfalls betonte, die Einbrüche seien nur zum Zweck des Gelingens der Flucht ins Ausland verübt bzw. versucht worden (vgl. S 233 d.A).Gemäß dem Paragraph 70, StGB begeht eine Tat gewerbsmäßig, wer in der Absicht handelt, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Für einen gewerbsmäßigen Diebstahl ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche SSt. 46/16, 38, 52 u.v.a.) die Tendenz des Täters wesentlich, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende, d.h. regelmäßige oder zumindest für längere Zeit (und nicht bloß für einen bestimmten Anlaß) wirksame Einkommensquelle zu erschließen. Diese Voraussetzungen lagen aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, gegebenenfalls nicht vor. Denn nach den im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen wollten sich die Angeklagten (nach ihrem Ausbruch aus der Strafanstalt Schwarzau im Steinfeld) durch die (bis zu ihrer Festnahme in unmittelbarer Grenznähe) fortgesetzte Begehung von Einbruchsdiebstählen nur die nötigen Mittel zur (unverzüglichen) Flucht nach Deutschland verschaffen, wo sie 'untertauchen' wollten vergleiche S 247 ff. d.A). Dies reicht aber nicht aus, um in rechtlicher Hinsicht annehmen zu können, daß die Absicht der Täter auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen im Sinn eines wiederkehrenden Mittelzuflusses gerichtet war. Verläßliche Konstatierungen in dieser Richtung hätten auf Grund der Aktenlage auch gar nicht getroffen werden können, zumal sich der Beschwerdeführer darauf berief, er habe sich in Deutschland über einen Freund (auch für B) Arbeit auf einem Schiff erhofft vergleiche S 232 d.A), und der Angeklagte B - dessen Verantwortung als Urteilsgrundlage diente - jedenfalls betonte, die Einbrüche seien nur zum Zweck des Gelingens der Flucht ins Ausland verübt bzw. versucht worden vergleiche S 233 d.A).
Das Erstgericht unterstellte sohin die dem Beschwerdeführer angelasteten Diebstähle und Diebstahlsversuche zu Unrecht (auch) der Qualifikation des § 130 StGB.Das Erstgericht unterstellte sohin die dem Beschwerdeführer angelasteten Diebstähle und Diebstahlsversuche zu Unrecht (auch) der Qualifikation des Paragraph 130, StGB.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A war überdies gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß die Gründe, die eine teilweise Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO erfordern, nach dem oben Gesagten auch dem Mitangeklagten Peter B zustatten kommen, der eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriff. Infolge Aufhebung des Urteils (auch) im Strafausspruch waren die Strafen über die Angeklagten A und B neu zu bemessen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die Wiederholung der Straftaten, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, beim Angeklagten A überdies, daß er der Anstifter und der an der Tat führend Beteiligte war, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das teilweise (A) bzw. umfassende (B) Geständnis und den Umstand, daß die Taten zum Teil beim Versuch blieben, bei B überdies dessen Alter zur Tatzeit (§ 34 Z 1 StGB) und die Verführung durch den Mittäter.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A war überdies gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß die Gründe, die eine teilweise Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erfordern, nach dem oben Gesagten auch dem Mitangeklagten Peter B zustatten kommen, der eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriff. Infolge Aufhebung des Urteils (auch) im Strafausspruch waren die Strafen über die Angeklagten A und B neu zu bemessen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die Wiederholung der Straftaten, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, beim Angeklagten A überdies, daß er der Anstifter und der an der Tat führend Beteiligte war, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das teilweise (A) bzw. umfassende (B) Geständnis und den Umstand, daß die Taten zum Teil beim Versuch blieben, bei B überdies dessen Alter zur Tatzeit (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB) und die Verführung durch den Mittäter.
Demnach erscheinen Freiheitsstrafen im Ausmaß von drei Jahren (A) bzw. fünfzehn Monaten (B) dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld der Täter adäquat.
Mit seiner durch die Neubemessung der Strafe gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte A auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.